…dass ʿAbd Allāh ibn ʿUmar, der Überlieferer des Hadith über den Vertrag mit den Leuten von Chaibar, davon Abstand genommen habe, und er sagte: "Wir praktizierten die Mukhabara (Anbauvertrag) vierzig Jahre lang, bis uns Rāfiʿ ibn Chadīǧ berichtete, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – die Mukhabara untersagte." Dies würde das Zustandekommen eines Konsenses verhindern und auf die Abrogation (naskh) des Hadith von Ibn ʿUmar hindeuten, da er von der Anwendung dieses Hadith auf den Hadith von Rāfiʿ [ibn Chadīǧ] zurückkehrte. Wir erwidern: Es ist nicht zulässig, den Hadith von Rāfiʿ so auszulegen, dass er dem Konsens widerspricht, und auch nicht den Hadith von Ibn ʿUmar. Denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – schloss weiterhin Verträge mit den Leuten von Chaibar bis zu seinem Tod, danach handelten die rechtgeleiteten Kalifen nach ihm gemäß diesem Vorgehen, und danach diejenigen, die ihnen folgten. Wie ist es also vorstellbar, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – ein Verbot für etwas aussprach, dem er selbst zuwiderhandelte? Oder wie konnte in der Ära der Kalifen danach gehandelt werden, ohne dass jene, die das Verbot [vom Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –] hörten, sie informierten, während er (der Informant) doch bei ihnen anwesend war und über ihr Handeln Bescheid wusste, sie aber nicht darüber unterrichtete? Sollte der Bericht von Rāfiʿ authentisch sein, so wäre es zwingend, ihn so auszulegen, dass er mit der Sunna und dem Konsens übereinstimmt. Überdies wurde in der Interpretation des Berichts von Rāfiʿ von ihm selbst etwas überliefert, das die Richtigkeit unserer Aussage belegt. So überlieferte al-Buchārī mit seinem Isnad, dass er sagte: "Wir pflegten Land gegen einen Teil davon zu verpachten, der dem Eigentümer des Landes zugesprochen wurde. Manchmal war es erfolgreich und das Land blieb sicher, und manchmal war das Land betroffen und jener Teil blieb sicher, daher wurde uns dies untersagt. Was aber Gold und Silber betraf, so gab es das zu jener Zeit nicht." Seine Interpretation wurde auch wie folgt überliefert...
(6) Herausgegeben von Muslim in: "Bāb kirāʾ al-arḍ" (Kapitel über die Landpacht) aus dem Buch al-Buyūʿ (Verkäufe), Ṣaḥīḥ Muslim 3/1181; Abū Dāwūd in: "Bāb fī at-tashdīd fī dhālik" (Kapitel über die Strenge in dieser Angelegenheit) aus dem Buch al-Buyūʿ, Sunan Abī Dāwūd 2/232, 233; an-Nasāʾī am Anfang des Buches al-Muzāraʿa aus dem Buch al-Muzāraʿa, al-Muǧtabā 7/41-45; Ibn Māǧa in: "Bāb al-muzāraʿa bi-th-thuluth wa ar-rubʿ" (Kapitel über die Landwirtschaft für ein Drittel oder ein Viertel) aus dem Buch ar-Ruhūn (Pfänder), Sunan Ibn Māǧa 2/819; und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/234, 4/142. (7) Fehlt im Original und in M. (8) Fehlt im Original und in B. (9) In: "Bāb ḥaddathanā Muḥammad..." aus dem Buch al-Ḥarth wa al-Muzāraʿa, und in: "Bāb aš-šurūṭ fī al-muzāraʿa" (Kapitel über die Bedingungen bei der Landwirtschaft) aus dem Buch aš-Šurūṭ, Ṣaḥīḥ al-Buchārī 3/137, 249. Ebenso herausgegeben von Muslim in: "Bāb kirāʾ al-arḍ bi-dh-dhahab wa al-wariq" (Kapitel über die Landpacht gegen Gold und Silber) aus dem Buch al-Buyūʿ, Ṣaḥīḥ Muslim 3/1183; Abū Dāwūd in: "Bāb fī al-muzāraʿa" aus dem Buch al-Buyūʿ, Sunan Abī Dāwūd 2/231, 232; an-Nasāʾī in: "Bāb dhikr al-aḥādīth al-mukhtalifa fī an-nahy ʿan al-kirāʾ" (Kapitel über die Erwähnung der unterschiedlichen Hadithe zum Verbot der Pacht) aus dem Buch al-Muzāraʿa, al-Muǧtabā 7/39, 40; Ibn Māǧa in: "Bāb ar-ruḫṣa fī kirāʾ al-arḍ al-baiḍāʾ bi-dh-dhahab wa al-fiḍḍa" (Kapitel über die Erlaubnis der Pacht von unbebautem Land gegen Gold und Silber) aus dem Buch ar-Ruhūn, Sunan Ibn Māǧa 2/821; und Imam Mālik in: "Bāb mā ǧāʾa fī kirāʾ al-arḍ" (Kapitel darüber, was über die Landpacht überliefert wurde) aus dem Buch kirāʾ al-arḍ, al-Muwaṭṭaʾ 2/711. (10) In M: "fa-rubbamā", "wa rubbamā". Das im Original, in B und im Ṣaḥīḥ al-Buchārī Festgelegte ist das, was hier steht.