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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 529

Übersetzung · DE

[mit etwas anderem] als diesem von den Arten der Verderbtheit, und dies ist sehr verworren. Al-Athram sagte: Ich hörte Abū ʿAbd Allāh, als er nach dem Hadith von Rāfiʿ ibn Chadīǧ gefragt wurde, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – die Muzāraʿa (Landwirtschaftsvertrag) untersagte. Er antwortete: Von Rāfiʿ wurden diesbezüglich verschiedene Überlieferungen berichtet. Er wollte damit wohl sagen (12), dass die Unterschiede in den Überlieferungen von ihm seinen Hadith schwächen. Und Ṭāwūs sagte: Der Wissendste unter ihnen – er meint Ibn ʿAbbās – berichtete mir, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – dies nicht untersagt hat, sondern sagte: "Dass einer von euch seinem Bruder sein Land überlässt, ist besser, als dass er dafür einen festen Ertrag (Charāǧ) nimmt." Dies wurde von al-Buchārī und Muslim überliefert (13). Und Zaid ibn Thābit wies den Hadith von Rāfiʿ gegen ihn zurück (14). Wie kann es also zulässig sein, eine Angelegenheit, die der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – bis zu seinem Tod praktizierte und die nach ihm von seinen Kalifen und Gefährten einstimmig befürwortet wurde, durch einen Bericht aufzuheben, dessen Anwendung nicht zulässig ist, selbst wenn niemand anderes ihm widersprochen hätte? Und dass Ibn ʿUmar dazu zurückkehrte, lässt die Deutung zu, dass er von den verdorbenen Transaktionen zurücktrat, die Rāfiʿ in seinem Hadith erläuterte. Was andere als Ibn ʿUmar betrifft, so widersprachen sie Rāfiʿ, akzeptierten seinen Hadith nicht und legten ihn so aus, dass er sich in seiner Überlieferung geirrt habe. Die Sinnhaftigkeit belegt dies, denn viele Besitzer von Palmen und Bäumen sind nicht in der Lage, diese zu bewirtschaften und zu bewässern, und können niemanden dafür anstellen. Viele Menschen besitzen wiederum keine Bäume und sind auf die Früchte angewiesen. In der Zulassung der Musāqāt (Bewässerungsvertrag) liegt somit eine Beseitigung beider Nöte und die Erreichung des Nutzens für beide Gruppen. Dies ist daher zulässig, wie die Mudāraba (stille Gesellschaft) mit Werten.

Anmerkungen

(11) In B: "bi-ghair" (statt bi-shaiʾin ghairi). (12) In M: "yurādu" (statt yurid). (13) Herausgegeben von al-Buchārī in: "Bāb ḥaddathanā ʿAlī ibn ʿAbd Allāh..." aus dem Buch al-Ḥarth wa al-Muzāraʿa, und in: "Bāb mā kāna min aṣḥāb an-nabī – Allahs Segen und Friede auf ihm – yuwāsī baʿḍuhum baʿḍan fī al-muzāraʿa wa ath-thamara" (Kapitel darüber, wie die Gefährten des Propheten einander bei der Ernte und bei Früchten unterstützten) aus dem Buch al-Hiba (Schenkung), Ṣaḥīḥ al-Buchārī 3/138, 141; Muslim in: "Bāb al-arḍ tumnaḥ" (Kapitel über die geschenkte Landnutzung) aus dem Buch al-Buyūʿ 3/1184, 1185. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd in: "Bāb fī al-muzāraʿa" aus dem Buch al-Buyūʿ, Sunan Abī Dāwūd 2/231; an-Nasāʾī in: "Bāb dhikr al-aḥādīth al-mukhtalifa fī an-nahy ʿan kirāʾ al-arḍ..." aus dem Buch al-Muzāraʿa, al-Muǧtabā 7/33; Ibn Māǧa in: "Bāb ar-ruḫṣa fī al-muzāraʿa..." aus dem Buch ar-Ruhūn, Sunan Ibn Māǧa 2/823; und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/234, 281, 349. (14) Herausgegeben von Abū Dāwūd in: "Bāb fī al-muzāraʿa" aus dem Buch al-Buyūʿ, Sunan Abī Dāwūd 2/231; an-Nasāʾī in: Kitāb al-Muzāraʿa, al-Muǧtabā 7/47; Ibn Māǧa in: "Bāb mā yukrahu min al-muzāraʿa" aus dem Buch ar-Ruhūn, Sunan Ibn Māǧa 2/822; und Imam Ahmad in: al-Musnad 5/182, 187.

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