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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 53Abschnitt

Übersetzung · DE

oder wie beim Anzünden eines Feuers, das auf das Eigentum des Nachbarn übergreift. Sie sagten: Hier hat das Feuer, das er entfacht hat, und das Wasser, das er freigesetzt hat, übergegriffen; er war also derjenige, der dies in das Eigentum eines anderen entsandt hat, so als hätte er es absichtlich dorthin gelenkt. Wir entgegnen: Der Rauch sind Bestandteile des Brandes, den er verursacht hat, er war also derjenige, der ihn in das Eigentum seines Nachbarn entsandt hat; er ist somit wie die Bestandteile des Feuers und des Wassers. Was jedoch den Rauch vom Backen und Kochen angeht, so ist dessen Schaden gering, und es ist nicht möglich, sich davor zu schützen, weshalb dies unter die nachsichtige Behandlung fällt.

Abschnitt: Wenn das Dach eines der beiden höher ist als das Dach des anderen, darf der Besitzer des höheren Teils nicht auf seinem Dach in einer Weise herumlaufen, die das Dach seines Nachbarn einsehbar macht, es sei denn, er errichtet eine Schutzwand (Sutra), die ihn verdeckt. Asch-Schafi'i sagte: Er ist nicht dazu verpflichtet, eine Schutzwand zu errichten; denn dies ist eine Barriere zwischen ihren beiden Eigentumsbereichen, zu der keiner von beiden gezwungen werden kann, ähnlich wie beim unteren Stockwerk. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass dies dem Nachbarn schadet und somit untersagt ist, wie das Stampfen, das die Wände erschüttert. Dies liegt daran, dass er seinen Nachbarn entblößt und Einblick in dessen Privatbereiche erhält; dies ähnelt dem Fall, als würde er durch den Türspalt oder die Ritzen (Chasas) auf ihn schauen. Auf das Verbot dessen hat das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - hingewiesen: "Wenn ein Mann ohne deine Erlaubnis bei dir hineinblickt und du ihn mit einem Stein bewirfst und ihm dabei ein Auge ausstichst, so trifft dich keine Schuld." Es unterscheidet sich vom unteren Stockwerk, da dessen Verfügungsgewalt dem Besitzer des höheren Teils nicht schadet und dessen Haus nicht entblößt.

Abschnitt: Wenn zwischen ihnen ein unbebautes Grundstück für eine Mauer liegt und sie sich auf deren Teilung in der Länge einigen, so ist dies zulässig, unabhängig davon, ob sie sich auf eine Teilung in der Länge oder in der Breite einigen; denn es ist ihr gemeinsames Eigentum und entzieht sich ihrer Verfügung nicht. Wenn sie jedoch uneins sind und einer von ihnen die Teilung in der Länge verlangt - das heißt, dass ihm die Hälfte der Länge über die gesamte Breite zugesprochen wird und dem anderen das Gleiche -, so sagten unsere Anhänger: Derjenige, der sich weigert, wird zur Teilung gezwungen. Dies ist auch die Lehrmeinung von asch-Schafi'i;

Anmerkungen

(35) Im Original, A, M: "falam" (so wurde er nicht). (36) "Sair al-bab": der Spalt der Tür an der Verbindungsstelle des Riegels und des Türpfostens. Und "Chasas": Plural von "Chasasa", was den Spalt, die Lücke oder das Loch in einer Tür oder Ähnlichem bezeichnet. (37) Überliefert von al-Buchari in: Kapitel "Wer sein Recht nimmt oder Vergeltung übt ohne den Herrscher" und Kapitel "Wer in das Haus von Leuten späht..." aus dem Buch der Blutgelder (Diyat). Sahih al-Buchari 9/8, 9, 13. Und von Muslim in: Kapitel "Verbot des Blickens in das Haus eines anderen" aus dem Buch der Etikette (Adab). Sahih Muslim 3/1699. (38) Fehlt in: M.

Arabisch (Quelle)

حِيطَانِ جَارِه، أو إِشْعَالِ نَارٍ تَتَعَدَّى إلى إحْرَاقِها. قالوا: هاهُنا تَعَدَّتِ النّارُ التي أضْرَمَها، والماءُ الذي أَرْسَلَه، فكان مُرْسِلًا لذلك في مِلْكِ غيرِه، فأشْبَه ما لو أرْسَلَه إليها قَصْدًا. قُلْنا: والدُّخَانُ هو أجْزَاءُ الحَرِيقِ الذي أَحْرَقَهُ، فكان مُرْسِلًا له في مِلْكِ جَارِه، فهو كأجْزَاءِ النارِ والماءِ. وأمَّا دُخَانُ الخُبْزِ والطَّبِيخِ، فإنَّ ضَرَرَهُ يَسِيرٌ، ولا يُمْكِنُ التَّحَرُّزُ منه، وتَدْخُلُه المُسَامَحَةُ.

فصل: وإن كان سَطْحُ أحَدِهِما أعْلَى من سَطْحِ الآخَرِ، فليس لِصَاحِبِ الأَعْلَى الصُّعُودُ على سَطْحِه على وَجْهٍ يُشْرِفُ على سَطْحِ جَارِه، إلَّا أن يَبْنِىَ سُتْرَةً تَسْترُهُ. وقال الشَّافِعِىُّ: لا يَلْزَمُه عَمَلُ سُتْرَةٍ؛ لأنَّ هذا حَاجِزٌ بين مِلْكَيْهِما، فلا (٣٥) يُجْبَرُ أحَدُهما عليه، كالأَسْفَلِ. ولَنا، أنَّه إِضْرَارٌ بِجَارِه، فَمُنِعَ منه، كدَقٍّ يَهزُّ الحِيطَانَ، وذلك لأنَّه يَكْشِفُ جَارَهُ، ويَطَّلِعُ على حُرُمِهِ، فأشبهَ ما لو اطَّلَعَ عليه من صِيرِ بابِهِ أو خَصَاصِهِ (٣٦)، وقد دَلَّ على المَنْعِ من ذلك قولُ النبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَوْ أنَّ رَجُلًا اطَّلَعَ إلَيْكَ، فَحَذَفْتَهُ بِحَصَاةٍ، فَفَقَأْتَ عَيْنَهُ لَمْ يَكُنْ عَلَيْكَ جُنَاحٌ" (٣٧). ويُفَارِقُ الأَسْفَلَ؛ فإنَّ تَصَرُّفَهُ لا يَضُرُّ بالأَعْلَى، ولا يَكْشِفُ دَارَهُ.

فصل: إذا كانتْ بينهما عَرْصَةُ حَائِطٍ، فاتَّفَقَا على قَسْمِها طُولًا، جَازَ ذلك، سواءٌ اتَّفَقَا على قَسْمِهَا طُولًا أو عَرْضًا؛ لأنَّها مِلْكُهما، ولا تَخْرُجُ عنهما. وإن اخْتَلَفَا، فطَلَبَ أحَدُهُما قَسْمَها طُولًا (٣٨) وهو أن يُجْعَلَ له نِصْفُ الطُّولِ في جَمِيعِ العَرْضِ، ولِلْآخَرِ مثلُه، فقال أصْحابُنا: يُجْبَرُ المُمْتَنِعُ على القِسْمَةِ. وهو مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ؛

Anmerkungen

(٣٥) في الأصل، أ، م: "فلم".(٣٦) صير الباب: شقه عند ملتقى الرتاج والعضادة. والخصاص: جمع الخصاصة، وهى الفرجة أو الخلل أوالخزق، في باب أو غيره.(٣٧) أخرجه البخاري، في: باب من أخذ حقه أو اقتص دون السلطان، وباب من اطلع في بيت قوم. . .، من كتاب الديات. صحيح البخاري ٩/ ٨، ٩، ١٣. ومسلم، في: باب تحريم النظر في بيت غيره، من كتاب الآداب. صحيح مسلم ٣/ ١٦٩٩.(٣٨) سقط من: م.

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