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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 530886 – Rechtsfrage: Abū al-Qāsim sagte: (Die Musāqāt ist bei Dattelpalmen, Bäumen und Weinstöcken gegen einen festgelegten Teil der Ernte, der dem Arbeiter zusteht, zulässig)

Übersetzung · DE

886 - Problem: Abū al-Qāsim sagte: (Die Musāqāt [Bewässerungsvertrag] ist bei Palmen, Bäumen und Weinreben gegen einen bekannten Teil der Früchte zulässig, der dem Arbeiter zugeteilt wird).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Musāqāt für alle fruchttragenden Bäume zulässig ist. Dies ist die Auffassung der rechtgeleiteten Kalifen – möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Dies vertraten auch Saʿīd ibn al-Musayyab, Sālim (1), Mālik, ath-Thaurī, al-Auzāʿī, Abū Yūsuf, Muhammad, Ishāq und Abū Thaur. Dāwūd sagte: Sie ist nur bei Palmen zulässig, da der Bericht sich nur auf diese bezieht. Asch-Schāfiʿī sagte: Sie ist nur bei Palmen und Weinreben zulässig, da für deren Früchte die Zakāt verpflichtend ist (2). Bezüglich der übrigen Bäume gibt es zwei Meinungen; eine davon besagt, dass sie nicht zulässig ist, da für deren Ertrag keine Zakāt anfällt, wodurch sie jenen gleichen, die keine Früchte tragen. Abū Hanīfa und Zufar sagten: Sie ist unter keinen Umständen zulässig, da sie eine Miete gegen eine Frucht darstellt, die noch nicht existiert, oder eine Miete gegen eine unbekannte Frucht; dies ähnelt der Vermietung der eigenen Person gegen die Frucht eines Baumes, den man bewässert. Wir hingegen stützen uns auf die Sunna und den Konsens (Iǧmāʿ), und es ist nicht zulässig, sich auf etwas zu stützen, das diesen widerspricht. Ihre Behauptung, dass es sich um eine Miete (Iǧāra) handele, ist unrichtig; vielmehr ist es ein Vertrag über die Arbeit an einem Vermögenswert gegen einen Teil seines Ertrags, und somit ist er (3) wie die Mudāraba (stille Gesellschaft). Was sie erwähnten, wird durch den Vergleich mit der Mudāraba entkräftet; denn dabei arbeitet man am Vermögen gegen dessen Ertrag, obwohl dieser noch nicht existent und unbekannt ist, was jedoch durch Konsens zulässig ist; dies ist in der gleichen Bedeutung. Zudem hat der Gesetzgeber (Schāriʿ) den Vertrag bei der Miete von nicht existierenden Nutznießungen aus Notwendigkeit erlaubt; warum sollte dies dann nicht auch für die nicht existierende Frucht aus Notwendigkeit zulässig sein? Zumal die Analogie (Qiyās) nur dazu dient, das nicht ausdrücklich Erwähnte dem Ausdrücklich Erwähnten oder dem durch Konsens Festgelegten anzugleichen. Wenn es aber darum geht, einen Text (Naṣṣ) aufzuheben und einen Konsens durch die Analogie zu einem anderen Text zu durchbrechen, so gibt es dafür keinen Weg. Die Einschränkung auf Palmen oder auf Palmen und Weinreben widerspricht dem allgemeinen Wortlaut seiner Aussage: Der Gesandte Allahs...

Anmerkungen

(1) Weggelassen in B. (2) Im Original und in M: "thamratihā" (statt thamratihimā). (3) In B und M: "fahuwa" (statt fahiya).

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