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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 535Abschnitt

Übersetzung · DE

keinen Schaden darin. Es ist also so, als ob sie sagten: „Wir haben dir unser Haus für tausend verkauft.“ Auch wenn er den Anteil eines jeden von beiden nicht kennt, ist es zulässig; denn welcher Anteil es auch immer sein mag, er kennt dessen Entgelt und kennt die Gesamtheit des Verkaufsobjekts, daher ist es gültig. Ebenso ist es hier. Und wenn eine Person zwei Personen unter Vertrag nimmt, ist dies zulässig, und es ist erlaubt, für sie die Gleichheit des Anteils zu vereinbaren, und es ist erlaubt, für einen von ihnen mehr als für den anderen zu vereinbaren.

Abschnitt: Wenn er ihn für drei Jahre unter Vertrag nimmt, unter der Bedingung, dass ihm im ersten Jahr die Hälfte, im zweiten Jahr ein Drittel und im dritten Jahr ein Viertel zusteht, so ist dies zulässig; denn der Umfang seines Vermögens in jedem Jahr ist bekannt, daher ist es gültig, so als ob er für ihn von jeder Art einen bestimmten Anteil vereinbart hätte.

Abschnitt: Wenn er einem Mann einen Garten übergibt und sagt: „Was du darin an Weizen säst, davon steht mir ein Viertel zu, und was du an Gerste säst, davon steht mir ein Drittel zu, und was du an Ackerbohnen säst, davon steht mir die Hälfte zu“, so ist dies nicht gültig; denn die Menge, die er von jeder dieser Arten sät, ist in ihrem Umfang unbekannt, daher verhält es sich wie der Fall, als wenn er in einem Musāqāt-Vertrag ein Drittel dieser Art und die Hälfte jener anderen Art vereinbart hätte, während er über das, was er davon besitzt, unwissend ist. Wenn er sagt: „Wenn du es mit Weizen bestellst, steht mir ein Viertel davon zu, und wenn du es mit Gerste bestellst, steht mir ein Drittel davon zu, und wenn du es mit Ackerbohnen bestellst, steht mir die Hälfte davon zu“, so ist dies ebenfalls nicht gültig; denn er weiß nicht, was er säen wird, daher ähnelt es dem Fall, als wenn er sagte: „Ich habe dir zehn einwandfreie [Dirham] verkauft, oder elf fehlerhafte.“ Dazu gibt es eine andere Ansicht, dass es gültig ist, basierend auf seiner Aussage im Mietrecht (Ijāra): „Wenn du es nach römischer Art nähst, steht dir ein Dirham zu, und wenn du es nach persischer Art nähst, steht dir ein halber Dirham zu.“ Da dies bei dem überlieferten Text gültig ist, wird dies hier analog ebenso abgeleitet. Wenn er sagt: „Was auch immer du davon säst, davon steht mir die Hälfte zu“, so ist es gültig; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – schloss mit den Bewohnern von Chaibar einen Musāqāt-Vertrag über die Hälfte dessen, was daraus hervorgeht, sei es an Früchten oder an Saatgut. Wenn er ihm in einem Muzāraʿa-Vertrag ein Drittel des Weizens, die Hälfte der Gerste und zwei Drittel der Ackerbohnen zuspricht und sie die Menge dessen bestimmen, was von jeder dieser Arten gesät werden soll, entweder durch Bemessung des Saatguts [oder durch Bemessung]

Anmerkungen

(27) In M: „fa-kāna“. (28) Aus B weggelassen. (29) In B: „šaraṭāhu“. (30) Die Erbringung des Belegs (Tachrīdsch) ging bereits auf Seite 527 voraus. (31) Im Original: „aw taqdīri“.

Arabisch (Quelle)

ضَرَرَ، فصارَ (٢٧) كما لو قالا: بِعْناكَ دارَنا هذه بأَلْفٍ. ولم يَعْلَمْ نَصِيبَ كلِّ واحدٍ منهما، جازَ؛ لأنَّه أيُّ نَصِيبٍ كان، فقد عَلِمَ عِوَضَه، وعَلِمَ جُمْلةَ المَبِيعِ، فصَحَّ. كذلك ههُنا. ولو ساقَى واحدٌ اثنَيْنِ، جازَ، ويجوزُ أن يَشْرُطَ لهما التَّسَاوِىَ في النَّصِيبِ، ويجوزُ أن يَشْرُطَ لأحَدِهِما أكْثَرَ من الآخَرِ.

فصل: ولو سَاقاهُ ثَلَاثَ سِنِينَ، على أنَّ له في الأُوَلى النِّصْفَ، وفى الثانيةِ الثُّلُثَ، وفى الثالثةِ الرُّبْعَ، جازَ؛ لأنَّ قَدْرَ مالَه في كلِّ سَنَةٍ مَعْلُومٌ، فصَحَّ، كما لو شَرَطَ له من كلِّ نَوْعٍ قَدْرًا.

فصل: ولو دَفَعَ إلى رَجُلٍ بُسْتانًا، فقال: ما زَرَعْتَ فيه (٢٨) من حِنْطَةٍ فلِى رُبْعُه، وما زَرَعْتَ من شَعِيرٍ فلِى ثُلُثُه، وما زَرَعْتَ من بَاقِلَّا فلِى نِصْفُه. لم يَصِحَّ؛ لأنَّ ما يَزْرَعُه من كلِّ واحدٍ من هذه الأصْنافِ مَجْهُولُ القَدْرِ، فجَرَى مَجْرَى ما لو [شَرَطَ له] (٢٩) في المُسَاقاةِ ثُلُثَ هذا النَّوْعِ، ونِصْفَ هذا (٢٨) النَّوْعِ الآخَر، وهو جاهِلٌ بما فيه منهما. وإن قال: إن زَرَعْتَها حِنْطَةً فلِى رُبْعُها، وإن زَرَعْتَها شَعِيرًا فلِى ثُلُثُه، وإن زَرَعْتَها بَاقِلَّا فلِى نِصْفُه. لم يَصِحَّ أيضًا؛ لأنَّه لا يَدْرِى ما يَزْرَعُه، فأشْبَهَ ما لو قال: بِعْتُكَ بِعَشْرَةٍ صِحَاحٍ، أو أحَدَ عَشَرَة مُكَسَّرَةً. وفيه وَجْهٌ آخَر، أنَّه يَصِحُّ، بِناءً على قولِه في الإِجَارَةِ: ان خِطْتَه رُوميًّا فلك دِرْهَمٌ، وإن خِطْتَهُ فارِسِيًّا فلك نِصْفُ دِرْهَمٍ. فإنَّه يَصِحُّ في المَنْصُوصِ عنه، فيُخَرَّجُ ههُنا مثلُه. وإن قال: ما زَرَعْتَها من شيءٍ فلِى نِصْفُه. صَحَّ؛ لأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سَاقَى أهْلَ خَيْبَرَ بِشَطْرِ ما يَخْرُجُ منها، من ثَمَرٍ أو زَرْعٍ (٣٠). ولو جَعَلَ له في المُزَارَعَةِ ثُلُثَ الحِنْطَةِ، ونِصْفَ الشَّعِيرِ، وثُلُثَىِ البَاقِلَّا، وبَيَّنَا قَدْرَ ما يُزْرَعُ من كلِّ واحدٍ من هذه الأَنْواعِ، إمَّا بِتَقْدِيرِ البَذْرِ، [وإمَّا بِتَقْدِيرِ] (٣١)

Anmerkungen

(٢٧) في م: "فكان".(٢٨) سقط من: ب.(٢٩) في ب: "شرطاه".(٣٠) تقدم تخريجه في صفحة ٥٢٧.(٣١) في الأصل: "أو تقدير".

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