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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 537

Übersetzung · DE

etwa als ob er zu ihm sagte: „Ich arbeite darin ohne Gegenleistung.“ Unsere Gelehrten (aṣḥāb) erwähnten eine andere Ansicht, nämlich dass ihm der Lohn für eine gleichwertige Arbeit (ajr al-mithl) zusteht; denn der Musāqāt-Vertrag erfordert eine Gegenleistung, die nicht durch sein Einverständnis, darauf zu verzichten, entfällt, so wie bei der Ehe (nikāḥ), wenn ihm die Gegenleistung nicht übergeben wurde, sodass ihm der Lohn für eine gleichwertige Arbeit zusteht. Unsere Ansicht jedoch ist, dass er in fremdem Vermögen freiwillig gearbeitet hat und daher keinen Anspruch auf eine Gegenleistung hat, so als ob er den Musāqāt-Vertrag gar nicht erst geschlossen hätte. Dies unterscheidet sich aus zwei Gründen von der Ehe: Erstens ist der Ehevertrag gültig, weshalb durch seine Gültigkeit eine Gegenleistung verpflichtend wurde, während dieser Vertrag hier verdorben (fāsid) ist und nichts verpflichtet. Zweitens werden die Intimbeziehungen (abḍāʿ) nicht durch bloßes Gewähren und Erlauben rechtlich zugänglich gemacht, wohingegen die Arbeit hier dadurch zugänglich gemacht wird. Zudem bleibt die Mitgift (mahr) in der Ehe nicht davon unberührt, ob sie durch den Vertrag, durch den Vollzug (iṣāba) oder durch beides verpflichtend wird. Falls sie durch den Vertrag verpflichtend wurde, ist der Analogieschluss hierauf aus zwei Gründen nicht zulässig: Erstens ist die Ehe gültig, dies (der Vertrag) aber ist verdorben. Zweitens verpflichtet der Vertrag hier [nicht, und selbst wenn er verpflichten würde], so würde er vor der Arbeit verpflichten. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass dieser [Vertrag] vor der Arbeit zu nichts verpflichtet. Wenn sie durch den Vollzug verpflichtend wurde, ist der Analogieschluss darauf aus zwei Gründen nicht zulässig: Erstens wird der Vollzug nicht durch bloßes Erlauben und Gewähren rechtlich zugänglich, anders als die Arbeit. Zweitens würde der Vollzug selbst ohne den Vertrag verpflichtend, was hier nicht der Fall ist. Und wenn sie durch beides verpflichtend würde, wäre der Analogieschluss aus all diesen Gründen ausgeschlossen. Wenn einer der beiden Teilhaber seinen Partner unter der Bedingung unter Vertrag nimmt, dass beide zusammen arbeiten, so ist die Musāqāt-Vereinbarung verdorben, und die Frucht wird zwischen ihnen entsprechend ihrer Eigentumsanteile geteilt, und sie verrechnen die Arbeit untereinander, falls sie beide gleichermaßen darin tätig waren. Wenn aber einer von ihnen einen größeren Anteil hat, so betrachtet man: Falls ihm ein gewisser Vorzug als Gegenleistung für seine Arbeit bedungen wurde, hat er Anspruch auf das, was ihm vom Lohn für eine gleichwertige Arbeit zusätzlich zusteht; falls ihm jedoch nichts bedungen wurde, steht ihm nichts zu, außer nach der Ansicht, die unsere Gelehrten erwähnten und über die wir bereits gesprochen haben.

Anmerkungen

(32) Aus dem Original weggelassen. (33) In B: „fī“. (34) Aus B weggelassen. (35) In B, M: „wajaba“. (36) Im Original: „wajabat“. (37) In B: „lam yakun šarṭ“. Und in M: „lam yušṭaraṭ“.

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