Abschnitt: Musāqāt (Vertragsbewirtschaftung von Obstbäumen) ist auch bei Bäumen zulässig, die ohne künstliche Bewässerung wachsen (baʿl), ebenso wie sie bei solchen zulässig ist, die Bewässerung benötigen. Dies ist die Ansicht von Mālik. Wir wissen von keinerlei Meinungsverschiedenheit darüber unter jenen, die Musāqāt grundsätzlich erlauben; denn das Bedürfnis [verlangt nach einer geschäftlichen Abwicklung bei] diesem, ebenso wie es nach einer Abwicklung bei anderem verlangt, weshalb es analog darauf bezogen wird. Das Gleiche gilt für den Vertrag der Muzāraʿa (Anteilspacht an Feldern).
Abschnitt: Musāqāt ist nur bei Bäumen zulässig, die durch Besichtigung oder durch eine Beschreibung bekannt sind, bei der keine Meinungsverschiedenheit auftritt, genau wie beim Verkauf. Wenn er ihn [auf einen Obstgarten ohne Besichtigung oder Beschreibung unter Vertrag nimmt, ist dies ungültig; denn es ist ein Vertrag über etwas Unbekanntes. Er ist also ungültig, wie ein Verkauf. Wenn er ihn] auf einen dieser beiden Gärten unter Vertrag nimmt, ist es ungültig; denn es handelt sich um einen Austauschvertrag, bei dem sich der Zweck je nach den verschiedenen Objekten unterscheidet, weshalb dies für kein bestimmtes Objekt zulässig ist, genau wie beim Verkauf.
Abschnitt: Musāqāt ist durch den Ausdruck „Musāqāt“ gültig sowie durch alle Begriffe, die dessen Bedeutung vermitteln, wie etwa: „Ich gehe mit dir einen Geschäftsvertrag ein“ (ʿāmaltuka), „Ich teile mit dir den Ertrag“ (fālaḥtuka), „Arbeite in diesem meinem Garten, bis sein Ertrag vollständig ist“ und Ähnliches; denn die Absicht liegt in der Bedeutung. Wenn er sie mit irgendeinem Ausdruck vorbringt, der darauf hinweist, ist es gültig, wie beim Verkauf. Wenn er sagt: „Ich habe dich gemietet (istaʾjartuka), damit du für mich in diesem Garten arbeitest, bis sein Ertrag vollständig ist, gegen die Hälfte seines Ertrags“, so gibt es hierzu zwei Ansichten: Die erste ist, dass es nicht gültig ist. Dies führte Abū al-Ḫaṭṭāb an, weil bei der Miete (ijāra) vorausgesetzt wird, dass die Gegenleistung bekannt ist, die Arbeit bekannt ist und der Vertrag bindend ist, während Musāqāt das Gegenteil davon ist. Die zweite Ansicht ist, dass es gültig ist. Dies entspricht eher der Analogie (aqyas); denn es vermittelt die Bedeutung, weshalb der Vertrag dadurch gültig wird, wie bei allen anderen vereinbarten Ausdrücken. Abū al-Ḫaṭṭāb erwähnte, dass die Bedeutung der Aussage von Aḥmad („Die Miete von Land gegen einen Teil dessen Ertrags ist zulässig“) sich auf die Muzāraʿa bezieht, unter der Bedingung, dass das Saatgut und die Arbeit vom Arbeiter (ʿāmil) stammen. Und was an Bedingungen der Miete erwähnt wurde, wird nur bei der wirklichen Miete (ijāra ḥaqīqiyya) berücksichtigt; wenn aber mit der Miete die Muzāraʿa gemeint ist, dann werden dafür keine anderen Bedingungen als die der Muzāraʿa vorausgesetzt.
(38) Im Original: „tadʿūhu ilā al-muʿāmala fī“. In B: „tadʿū fī al-muʿāmala ilā“. (39) In M ein Zusatz: „ilā“. (40) Aus B weggelassen. Eine beabsichtigte Übertragung (naqlat naẓar). (41) Aus dem Original weggelassen.