Echte Miete (ijāra ḥaqīqiyya). Wenn jedoch mit der Miete die Muzāraʿa gemeint ist, dann werden dafür keine anderen Bedingungen als die der Muzāraʿa vorausgesetzt.
Abschnitt: Mit dem Abschluss des Musāqāt-Vertrages ist der Arbeiter (ʿāmil) dazu verpflichtet, alles zu tun, was dem Gedeihen und der Vermehrung der Früchte dient, wie: das Pflügen des Bodens unter den Bäumen, die Bereitstellung der Zugtiere, die zum Pflügen dienen, sowie der Pfluggeräte, das Bewässern der Bäume, das Schöpfen von Wasser, das Ausbessern und Reinigen der Wasserwege, das Entfernen von schädlichem Gras und Dornen, das Abschneiden vertrockneter Bäume, das Beschneiden der Weinreben (zibār), das Abschneiden dessen, was beschnitten werden muss, das Ebenen der Früchte, das Instandsetzen der ajājīn – das sind die Vertiefungen, in denen sich das Wasser an den Wurzeln der Dattelpalmen sammelt –, das Betreiben des Wasserrades (dūlāb) und das Bewachen der Früchte am Baum und danach, bis sie aufgeteilt werden. Wenn es sich um Früchte handelt, die in der Sonne getrocknet werden müssen, obliegt ihm das Trocknen. Dem Eigentümer des Kapitals (rabb al-māl) obliegt das, was der Erhaltung des Stammes dient, wie das Reparieren von Mauern, das Anlegen von Kanälen, der Bau des Wasserrades, das Graben seines Brunnens und der Kauf des Materials zur Bestäubung. Manche Gelehrten haben dies mit einem anderen Ausdruck umschrieben: Alles, was sich jedes Jahr wiederholt, liegt in der Verantwortung des Arbeiters, und alles, was sich nicht wiederholt, liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Dies ist in Bezug auf die Arbeit korrekt. Was jedoch den Kauf des Bestäubungsmaterials angeht, so obliegt dies dem Eigentümer, selbst wenn es sich wiederholt, da dies nicht zur Arbeit gehört. Was das Tier betrifft, das das Wasserrad antreibt, so sagten unsere Gefährten: Es obliegt dem Eigentümer, da es nicht zur Arbeit gehört, weshalb es dem Bestäubungsmaterial ähnelt. Die vorzugswürdige Ansicht ist jedoch, dass es dem Arbeiter obliegt, da es für die Arbeit benötigt wird und somit dem Pflugtier ähnelt, und weil das Schöpfen von Wasser dem Arbeiter obliegt, wenn es kein Tier erfordert; wenn es aber ein Tier erfordert, verhält es sich wie bei anderen Arbeiten. Einige Gefährten von asch-Schāfiʿī sagten: Was sowohl den Zustand der Wurzeln als auch der Früchte betrifft, [wie das Reinigen des Kanals] und der Stier, dies obliegt demjenigen von beiden, dem es auferlegt wurde. Wenn das Auferlegen einer Bedingung dafür bei einem von beiden unterlassen wurde, ist der Musāqāt-Vertrag nicht gültig.
(42) In B: "lafẓ". (43) Aus dem Original weggelassen. (44) az-Zibār: Das Ausdünnen des Weinstocks von schlechten Zweigen und einigen guten durch Abschneiden mit einer Sichel oder Ähnlichem. (45) Im Original: "lil-thamara". (46) Im Original und B: "ka-kash al-nahr". (47) Aus B weggelassen.