Dies widerspricht dem Erfordernis des Vertrages. Wer die Auffassung vertrat, dass es beiden obliegt, argumentierte damit, dass dies erst nach der Vollreife der Früchte und dem Abschluss der Transaktion erfolgt, was dem Transport zum Wohnhaus ähnelt. Wir entgegnen: Der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - übergab Khaybar an die Juden unter der Bedingung, dass sie es mit ihrem eigenen Vermögen bewirtschaften. Zudem gehört dies zur Arbeit und obliegt daher dem Arbeiter, wie das Trocknen der Früchte. Was sie als Argument anführten, wird durch den Vergleich mit dem Trocknen entkräftet und unterscheidet sich vom Transport zum Haus, da Letzteres erst nach der Aufteilung und dem Erlöschen des Vertrages stattfindet, was dem Einlagern im Speicher gleicht.
Abschnitt: Wenn er die Bedingung stellt, dass die Diener des Eigentümers mit ihm arbeiten, so ist dies wie die Bedingung der Arbeit des Eigentümers selbst, da ihre Arbeit der seinen gleichkommt; denn die Hand des Dieners ist wie die Hand seines Herrn. Abū l-Ḫaṭṭāb sagte: Dazu gibt es zwei Auffassungen: Eine davon ist die, die wir bereits erwähnt haben. Die zweite ist, dass es zulässig ist, da seine Diener sein Eigentum sind, und es daher zulässig ist, sie seinem Eigentum unterzuordnen, wie das Zugtier für die Bewässerungsvorrichtung, und so wie es bei der Qirāḍ-Gesellschaft (stille Gesellschaft) zulässig ist, dass der Eigentümer dem Arbeiter ein Tier zur Verfügung stellt, um Lasten darauf zu transportieren. Den Eigentümer selbst jedoch kann man nicht als nachgeordnet betrachten. Dies ist die Lehrmeinung von Mālik, asch-Schāfiʿī und Muḥammad ibn al-Ḥasan. Wenn er also Diener als Bedingung festlegt, die mit ihm arbeiten, dann richten sich deren Unterhaltskosten nach dem, was sie untereinander vereinbaren. Wenn sie den Vertrag allgemein halten und die Unterhaltskosten nicht erwähnen, so obliegen diese dem Eigentümer. Dies vertrat auch asch-Schāfiʿī. Mālik sagte: Die Unterhaltskosten obliegen dem Musāqī (Arbeiter), und es ist nicht angebracht, sie als Bedingung dem Eigentümer aufzuerlegen, da die Arbeit dem Arbeiter obliegt und somit die Versorgung derjenigen, die sie verrichten, seine Pflicht ist, wie bei seinen eigenen Dienern. Wir entgegnen: Da sie Eigentum des Eigentümers sind, obliegt ihm deren Unterhalt bei unbestimmtem Vertrag, so als hätte er sie angemietet. Wenn er sie dem Arbeiter als Bedingung auferlegt, ist dies zulässig, und eine Festlegung der Höhe ist keine Bedingung. Dies vertrat auch asch-Schāfiʿī. Muḥammad ibn al-Ḥasan sagte: Eine Festlegung ist Bedingung, da er ihm etwas als Bedingung auferlegt hat, das ihn eigentlich nicht betrifft, weshalb es wie bei allen anderen Bedingungen bestimmt sein muss. Wir entgegnen: Wenn eine Bestimmung der Höhe notwendig wäre, müsste auch die Nennung ihrer Eigenschaften notwendig sein, doch die Nennung ihrer Eigenschaften ist nicht verpflichtend. Daher ist auch ihre wertmäßige Bestimmung nicht notwendig. Es ist jedoch unerlässlich, die Diener, deren Arbeit als Bedingung festgelegt wurde, zu kennen, entweder durch Besichtigung oder durch eine Beschreibung, die zu ihrer Identifizierung führt, wie im Mietvertrag.
(50) Überliefert von al-Buḫārī im Kapitel: "Wenn in der Muzāraʿa (Landpacht) als Bedingung festgelegt wird: Wenn ich will, vertreibe ich dich", aus dem Buch der Bedingungen. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 3/252. (51) In M: "taʿmalu" (arbeiten). (52) In M: "wa-kāna" (und es war). (53) Im Original: "yuštaraṭuhā" (er legt sie als Bedingung fest). (54) Im Original: "ʿalayhim" (auf ihnen).
يُنَافِى مُقْتَضَى العَقْدِ. واحْتَجَّ مَن جَعَلَه عليهما بأنَّه يكونُ بعد تَكَامُلِ الثّمرَةِ، وانْقِضَاءِ المُعَامَلَةِ، فأشْبَه نَقْلَه إلى مَنْزلِه. ولَنا، أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- دَفَعَ خَيْبَر إلى يَهُودَ، على أن يَعْمَلُوها من أمْوالِهِم (٥٠). ولأنَّ هذا من العَمَلِ، فيكونُ عليه، كالتَّشْمِيسِ، وما ذَكَرُوه يَبْطُلُ بالتَّشْمِيسِ، ويُفَارِقُ النَّقْلَ إلى المَنْزِلِ، فإنَّه يكونُ بعدَ القِسْمَةِ، وزَوَالِ العَقْدِ، فأشْبَهَ المَخْزَنَ.
فصل: وإن شَرَطَ أن يَعْمَلَ معه غِلْمانُ رَبِّ المالِ، فهو كشَرْطِ عَمَلِ رَبِّ المالِ؛ لأنَّ عَمَلَهُم كعَمَلِه، فإنَّ يَدَ الغُلَامِ كيَدِ مَوْلَاه. وقال أبو الخَطَّابِ: فيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، كما ذَكَرْنا. والثاني، يجوزُ؛ لأنَّ غِلْمَانَه مالُه، فجازَ أن يُجْعَلَ (٥١) تَبَعًا لمالِه، كثَوْرِ الدُّوَلابِ، وكما (٥٢) يجوزُ في القِرَاضِ أن يَدْفَعَ إلى العامِلِ بَهِيمَةً يَحْمِلُ عليها. وأمَّا رَبُّ المالِ لا يجوزُ جَعْلُه تَبَعًا. وهذا قولُ مالِكٍ، والشّافِعِىِّ، ومحمدِ بن الحَسَنِ. فإذا شَرَطَ غِلْمانًا يَعْمَلُون معه، فنَفَقَتُهُم على ما يَشْتَرِطانِ عليه. فإن أطْلَقَا، ولم يَذْكُرَا نَفَقَتَهُم، فهى على رَبِّ المالِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال مالِكٌ: نَفَقَتُهُم على المُسَاقِى، ولا يَنْبَغِى أن يَشْرُطَها (٥٣) على رَبِّ المالِ؛ لأنَّ العَمَلَ على المُسَاقِى، فمُؤْنَةُ مَن يَعْمَلُه عليه، كَمُؤْنةِ غِلْمانِه. ولَنا، أنَّه مَمْلُوكُ رَبِّ المالِ، فكانت نَفَقَتُه عليه عندَ الإِطْلَاقِ، كما لو أجَرَهُ. فإنْ شَرَطَها على العامِلِ، جازَ، ولا يُشْتَرَطُ تَقْدِيرُها. وبه قال الشافِعِىُّ. وقال محمدُ بن الحَسَنِ: يُشْتَرَطُ تَقْدِيرُها؛ لأنَّه اشْتَرَطَ عليه مالا يَلْزَمُه، فوَجَبَ أن يكونَ مَعْلُومًا، كسائِر الشُّرُوطِ. ولَنا، أنَّه لو وَجَبَ تَقْدِيرُها لوَجَبَ ذِكْرُ صِفَاتِها، ولا يَجِبُ ذِكْرُ صِفَاتِها. فلم يَجِبْ تَقْدِيرُها. ولا بُدَّ من مَعْرِفَةِ الغِلْمانِ المُشْترَطِ عَمَلُهُم (٥٤)، بِرُؤْيةٍ، أو صِفَةٍ تَحْصُلُ بها مَعْرِفَتُهُم. كما في عَقْدِ الإِجَارَةِ.
(٥٠) أخرجه البخاري، في باب إذا اشترط في المزارعة إذا شئت أخرجتك، من كتاب الشروط. صحيح البخاري ٣/ ٢٥٢.(٥١) في م: "تعمل".(٥٢) في م: "وكان".(٥٣) في الأصل: "يشترطها".(٥٤) في الأصل: "عليهم".