Abschnitt: Wenn der Arbeiter zur Bedingung macht, dass der Lohn der Arbeiter, deren Unterstützung er benötigt, aus den Früchten gezahlt wird, und er diesen Lohn beziffert, so ist dies nicht gültig; denn die Arbeit obliegt ihm selbst, und wenn er seinen eigenen Lohn aus dem Vermögen als Bedingung festlegt, ist dies nicht gültig, so als ob er sich selbst den Lohn für seine Arbeit als Bedingung auferlegen würde. Wenn er ihn nicht beziffert, ist der Vertrag aus diesem Grund nichtig, und zudem, weil er unbekannt ist. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem der Muḍārib (der stille Gesellschafter) den Lohn für die von ihm benötigten Lastträger und Ähnliches als Bedingung festlegt; denn dies obliegt nicht dem Arbeiter, sondern ist aus dem Vermögen zu entrichten. Wenn er jedoch den Lohn für eine Arbeit, die er selbst leisten muss, als Bedingung festlegt, ist dies nicht gültig, wie in unserem Fall.
Abschnitt: Nach der offensichtlichen Auffassung von Aḥmad sind Musāqāt (Bewässerungspacht) und Muzāraʿa (Landpacht) lösbare Verträge. Er deutete dies in der Überlieferung von al-Aṯram an, und als er über den Ackerknecht befragt wurde, der sich selbst entlässt, ohne dass ihn der Besitzer des Gutes entlässt, verbot er ihm dies nicht. Dies wurde vom Scheich Abū ʿAbd Allāh ibn Ḥāmid erwähnt, und es ist die Lehrmeinung einiger Leute des Ḥadīṯ. Einige unserer Gefährten sagten: Es ist ein verbindlicher Vertrag. Dies ist die Auffassung der meisten Rechtsgelehrten; denn es ist ein Austauschvertrag, der daher verbindlich ist, wie ein Mietvertrag. Wäre er lösbar, so dürfte der Eigentümer ihn kündigen, sobald die Früchte reif sind, womit das Recht des Arbeiters verlorenginge und ihm Schaden entstünde. Wir entgegnen: Was Muslim mit seiner Überlieferungskette von Ibn ʿUmar berichtet hat, dass die Juden den Gesandten Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - baten, sie in Khaybar zu belassen unter der Bedingung, dass sie es bewirtschaften und dem Gesandten Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - die Hälfte dessen zusteht, was an Früchten oder Feldfrüchten herauskommt. Da sagte der Gesandte Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -: „Wir belassen euch dabei, solange Wir wollen.“ Wäre der Vertrag verbindlich gewesen, wäre er ohne die Festlegung einer Dauer sowie ohne das Recht, die Dauer ihres Verbleibs nach seinem Ermessen zu bestimmen, nicht zulässig gewesen. Zudem wurde vom Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - nicht überliefert, dass er ihnen dafür eine Frist gesetzt hätte. Wäre eine Frist gesetzt worden, wäre deren Überlieferung nicht unterlassen worden, da dies etwas ist, dessen man bedarf; daher ist es nicht zulässig, die Überlieferung dessen zu versäumen. Und ʿUmar - möge Gott mit ihm zufrieden sein -
(55) In B, M: "ištaraṭa" (er legte als Bedingung fest). (56) In: Kapitel zur Musāqāt und der Transaktion mit einem Teil der Früchte und Feldfrüchte, aus dem Buch der Musāqāt. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1187, 1188. Ebenso überliefert von al-Buḫārī in: Kapitel: "Wenn der Grundbesitzer sagt: Ich belasse dich, solange Gott dich belässt...", aus dem Buch der Landwirtschaft, und in: Kapitel: "Was der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - denjenigen gab, deren Herzen gewonnen werden sollten...", aus dem Buch der Ḫums. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 3/140, 4/116. Und Abū Dāwūd in: Kapitel zum Urteil über das Land von Khaybar, aus dem Buch der Führung. Sunan Abī Dāwūd 2/141. Und Imam Aḥmad in: al-Musnad 2/149.
فصل: وإن شَرَطَ العامِلُ أنَّ أجْرَ الأُجَرَاءِ الذين يَحْتَاجُ إلى الاستِعانةِ بهم من الثَّمرَةِ، وقَدَّرَ الأُجْرَةَ، لم يَصِحَّ؛ لأنَّ العَمَلَ عليه، فإذا شَرَطَ أجْرَهُ من المالِ، لم يَصِحَّ، كما لو شَرَطَ لِنَفْسِه أجْرَ عَمَلِه. وإن لم يُقَدِّرْهُ، فَسَدَ لذلك، ولأنَّه مَجْهُولٌ. ويُفَارِقُ هذا ما إذا شَرَط (٥٥) المُضَارِبُ أجْرَ ما يَحْتاجُ إليهم من الحَمَّالِينَ ونحوِهم؛ لأنَّ ذلك لا يَلْزَمُ العامِلَ، فكان على المالِ، ولو شَرَطَ أجْرَ ما يَلْزَمُه عَمَلُه بِنَفْسِه، لم يَصِحَّ، كمَسْأَلَتِنا.
فصل: ظاهِرُ كلامِ أحمدَ، أنَّ المُساقاةَ والمُزَارَعةَ من العُقُودِ الجائِزَةِ، أَوْمَأَ إليه في رِوَايةِ الأَثْرَمِ، وسُئِلَ عن الأَكَّارِ يُخْرِجُ نَفْسَه من غيرِ أن يُخْرِجَهُ صاحِبُ الضَّيْعةِ، فلم يَمْنَعْهُ من ذلك. ذَكَرَهُ الشيخُ أبو عبد اللَّه ابن حامدٍ، وهو قولُ بعضِ أصْحابِ الحَدِيثِ. وقال بعضُ أصْحَابِنا: هو عَقْدٌ لازِمٌ. وهو قول أكْثَر الفُقَهاءِ؛ لأنَّه عَقْدُ مُعَاوَضَةٍ، فكان لازِمًا، كالإِجَارَةِ، ولأنَّه لو كان جائِزًا، جازَ لِرَبِّ المالِ فَسْخُه إذا أدْرَكَتِ الثَّمرَةُ، فيَسْقُطُ حَقُّ العامِلِ، فيَسْتَضِرُّ. ولَنا، ما رَوَى مُسْلِمٌ (٥٦) بإسْنادِه عن ابنِ عُمَرَ، أنَّ اليَهُودَ سَأَلُوا رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- أن يُقِرَّهُم بِخَيْبَرَ، على أن يَعْمَلُوها، ويكونَ لِرسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- شَطْرُ ما يَخْرُجُ منها من ثَمَرٍ أو زَرْعٍ، فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "نُقِرُّكُم عَلَى ذلِكَ مَا شِئْنَا". ولو كان لازِمًا لم يَجُزْ بغيرِ تَقْدِيرِ مُدَّةٍ، ولا أن يَجْعَلَ الخِيَرَةَ إليه في مُدَّةِ إقْرَارِهِم، ولأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُنْقَلْ عنه أنَّه قَدَّرَ لهم ذلك بمُدَّةٍ، ولو قَدَّرَ لم يُتْرَكْ نَقْلُه، لأنَّ هذا ممَّا يُحْتَاجُ إليه، فلا يجوزُ الإِخْلَالُ بِنَقْلِه، وعُمَرُ رَضِىَ اللَّه عنه
(٥٥) في ب، م: "اشترط".(٥٦) في: باب المساقاة والمعاملة بجزء من الثمر والزرع، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١١٨٧، ١١٨٨.كما أخرجه البخاري، في: باب إذا قال رب الأرض أقرك ما أقرك اللَّه. . ., من كتاب الحرث، وفى: باب ما كان النبي -صلى اللَّه عليه وسلم- يعطى المؤلفة قلوبهم. . ., من كتاب الخمس. صحيح البخاري ٣/ ١٤٠، ٤/ ١١٦. وأبو داود، في: باب ما جاء في حكم أرض خيبر، من كتاب الإِمارة. سنن أبي داود ٢/ ١٤١. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ١٤٩.