er vertrieb sie (57) von dem Land und wies sie aus Khaybar aus, und wäre für sie eine festgelegte Frist vorgesehen gewesen, wäre es nicht zulässig gewesen, sie von dort zu vertreiben. Und weil es sich um einen Vertrag über einen Teil des Ertrags des Vermögens handelt, war er lösbar, wie die Muḍāraba. Oder es ist ein Vertrag über das Vermögen gegen einen Teil dessen Ertrags, was der Muḍāraba ähnelt, und sich von der Vermietung unterscheidet, da diese ein Verkauf ist und somit verbindlich, wie der Verkauf von Gegenständen. Zudem ist deren Gegenleistung fest und bekannt, weshalb sie dem Verkauf gleicht. Ihre Analogiebildung entkräftet sich jedoch an der Muḍāraba, welche der Musāqāt ähnlicher ist als der Vermietung, weshalb der Analogieschluss auf sie vorzugswürdig ist. Was ihre Aussage betrifft, dass dies dazu führt, dass der Eigentümer nach dem Erscheinen der Früchte kündigen darf: Wir entgegnen, wenn die Früchte erscheinen, so erscheinen sie im Eigentum beider; daher erlischt der Anspruch des Arbeiters an ihnen weder durch eine Kündigung noch durch etwas anderes, so wie wenn man die Muḍāraba nach Erscheinen des Gewinns auflöst. Nach dieser Ansicht bedarf es keiner Fristsetzung, und deshalb hat der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - und seine Nachfolger - möge Gott mit ihnen zufrieden sein - den Leuten von Khaybar keine bestimmte Frist gesetzt, als sie mit ihnen diesen Vertrag schlossen. Und weil es ein lösbarer Vertrag ist, bedarf er keiner Fristsetzung, wie die Muḍāraba und die übrigen lösbaren Verträge. Wann immer einer von ihnen nach dem Erscheinen der Früchte kündigt, so sind sie zwischen ihnen gemäß dem, was sie vereinbart haben, und der Arbeiter muss die Arbeit vollenden, so wie der Muḍārib verpflichtet ist, die Handelsware zu verkaufen, wenn die Muḍāraba nach Erscheinen des Gewinns aufgelöst wird. Wenn der Arbeiter vor diesem Zeitpunkt kündigt, steht ihm nichts zu, weil er mit dem Verzicht auf seinen Anspruch einverstanden war; er ist somit wie der Arbeiter in der Muḍāraba, wenn er vor Erscheinen des Gewinns kündigt, oder wie der Arbeiter im Juʿāla-Vertrag (Lohnarbeitsvertrag), wenn er vor Vollendung seiner Arbeit kündigt. Wenn der Eigentümer vor dem Erscheinen der Früchte kündigt, schuldet er dem Arbeiter den üblichen Lohn (Aǧr al-Miṯl); denn er hat ihn an der Vollendung seiner Arbeit gehindert, durch die er die Gegenleistung verdient hätte, was dem Fall gleicht, wenn der Auftraggeber vor Vollendung der Arbeit im Juʿāla kündigt. Dies unterscheidet sich vom Eigentümer in der Muḍāraba, wenn er diese vor Erscheinen des Gewinns kündigt; denn die Arbeit dieses (Arbeiters) führt im Regelfall zum Erscheinen der Früchte. Wäre die Kündigung nicht erfolgt, wären die Früchte erschienen und er hätte an seinem Anteil daran Eigentum erworben, doch das hat er durch seine Kündigung unterbunden, was somit der Kündigung im Juʿāla gleicht, im Gegensatz zur Muḍāraba, bei der nicht bekannt ist, ob sie zum Gewinn führen wird. Und weil, wenn die Früchte am Baum erscheinen, die Arbeit an ihnen zu Beginn zu den Ursachen ihres Erscheinens gehört, während der Gewinn, wenn er in der Muḍāraba erscheint, [möglicherweise] (59) gar keinen Einfluss durch die erste Arbeit darin hat. Wenn wir jedoch sagen: Es ist ein verbindlicher Vertrag, so ist er nur auf eine bestimmte Dauer hin gültig.
(57) Im Original: "Aḫlāhum" (er machte sie leer/verließ sie). (58) Im Original: "tašabbuha" (sie ähnelt). (59) Im Original: "falā" (nicht).
أجْلَاهُم (٥٧) من الأرْضِ وأخْرَجَهُم من خَيْبَرَ، ولو كانت لهم مُدَّةٌ مُقَدَّرَةٌ، لم يَجُزْ إخْراجُهُم منها. ولأنَّه عَقْدٌ على جُزْءٍ من نَمَاءِ المالِ، فكان جائِزًا، كالمُضَارَبةِ، أو عَقْدٌ على المالِ بِجُزْءٍ من نَمَائِه، أشْبَهَ المُضَارَبةَ، وفارَقَ الإِجَارَةَ؛ لأنَّها بَيْعٌ، فكانت لَازِمةً، كبَيْعِ الأَعْيانِ، ولأنَّ عِوَضَها مُقَدَّرٌ مَعْلُومٌ، فأشْبَهَتِ البَيْعَ. وقِيَاسُهُم يَنْتَقِضُ بالمُضَارَبةِ، وهى أشْبَهُ (٥٨) بالمُسَاقاةِ من الإِجَارَةِ، فقِيَاسُها عليها أَولَى. وقولُهم: إنَّه يُفْضِى إلى أنَّ رَبَّ المالِ يَفْسَخُ بعد إدْراكِ الثّمرَةِ. قُلْنا: إذا ظَهَرَتِ الثّمرَةُ، فهى تَظْهَرُ على مِلْكِهِما، فلا يَسْقُطُ حَقُّ العامِلِ منها بِفَسْخٍ ولا غيرِه، كما لو فَسَخَ المُضَارَبةَ بعدَ ظُهُورِ الرِّبْحِ. فعلى هذا لا يَفْتَقِرُ إلى ضَرْبِ مُدَّةٍ، ولذلك لم يَضْربِ النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولا خُلَفَاؤُه رَضِىَ اللَّه عنهم، لأهْلِ خَيْبَرَ مُدَّةً مَعْلُومةً حين عَامَلُوهُم. ولأنَّه عَقْدٌ جائِزٌ، فلم يَفْتَقِرْ إلى ضَرْبِ مُدَّةٍ، كالمُضَارَبةِ، وسائِرِ العُقُودِ الجائِزَةِ. ومتى فَسَخَ أحَدُهما بعدَ ظُهُورِ الثّمرَةِ، فهى بينهما على ما شَرَطاهُ، وعلى العامِلِ تَمامُ العَمَلِ، كما يَلْزَمُ المُضَارِبَ بَيْعُ العُرُوضِ إذا فُسِخَتِ المُضَارَبةُ بعدَ ظُهُورِ الرِّبْحِ، وإن فَسَخَ العامِلُ قبلَ ذلك، فلا شىءَ له؛ لأنَّه رَضِىَ بإسْقاطِ حَقِّه، فصَارَ كعامِلِ المُضَارَبةِ إذا فَسَخَ قبلَ ظُهُورِ الرِّبْحِ، وعامِلِ الجُعَالَةِ إذا فَسَخَ قبلَ إتْمامِ عَمَلِه. وإن فسَخَ رَبُّ المالِ قبلَ ظُهُورِ الثّمرَةِ، فعليه أجْرُ المِثْلِ لِلْعَامِلِ؛ لأنَّه مَنَعَهُ إتْمامَ عَمَلِه الذي يَسْتَحِقُّ به العِوَضَ، فأشْبَهَ ما لو فَسَخَ الجاعِلُ قبلَ إتْمامِ عَمَلِ الجُعَالَةِ. وفارَقَ رَبَّ المالِ في المُضَارَبةِ إذا فَسَخَها قبلَ ظُهُورِ الرِّبْحِ؛ لأنَّ عَمَلَ هذا مُفْضٍ إلى ظُهُورِ الثّمرَةِ غالِبًا، فلَوْلَا الفَسْخُ لظَهَرَتِ الثّمرَةُ، فمَلَكَ نَصِيبَه منها، وقد قَطَعَ ذلك بِفَسْخِه، فأشْبَه فَسْخَ الجُعَالةِ، بخِلَافِ المُضَارَبةِ، فإنَّه لا يُعْلَمُ إفْضَاؤُها إلى الرِّبْحِ، ولأنَّ الثّمرَةَ إذا ظَهَرَتْ في الشَّجَرِ، كان العَمَلُ عليها في الابْتداءِ مِن أسْبابِ ظُهُورِها، والرِّبْحُ إذا ظَهَرَ في المُضَارَبةِ [قد لا] (٥٩) يكونُ لِلعَمَلِ الأَوَّل فيه أثَرٌ أصْلًا. فأمَّا إن قُلْنا: إنَّه عَقْدٌ لازِمٌ. فلا يَصِحُ إلَّا على مُدَّةٍ
(٥٧) في الأصل: "أخلاهم".(٥٨) في الأصل: "تشبه".(٥٩) في الأصل: "فلا".