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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 544

Übersetzung · DE

bestimmte. Dies ist die Ansicht von al-Schāfiʿī. Abū Ṯaur hingegen sagte: Sie ist auch ohne Angabe einer Dauer gültig und erstreckt sich auf ein Jahr. Einige Gelehrte aus Kufa erlaubten dies als eine Form von Istiḥsān (juristische Präferenz), da er, sobald er einen Teil der Frucht als Bedingung festlegte, damit zum Ausdruck brachte, dass er einen Zeitraum beabsichtigte, in dem die Frucht entstehen kann. Unsere Ansicht ist jedoch, dass es sich um einen verbindlichen Vertrag handelt, weshalb eine zeitliche Bestimmung wie bei der Vermietung erforderlich ist. Zudem ähnelt die Musāqāt eher der Vermietung, da sie Arbeit an einem Objekt unter dessen Erhalt erfordert. Wenn sie zudem unbestimmt abgeschlossen würde, wäre es aufgrund ihrer Verbindlichkeit nicht möglich, sie in ihrer Unbestimmtheit zu belassen, da dies dazu führen würde, dass der Arbeiter die gesamte Zeit über uneingeschränkt über die Bäume verfügt, wodurch er einem Eigentümer gleichkäme. Es ist zudem nicht möglich, die Dauer auf ein Jahr zu begrenzen, da dies eine willkürliche Festlegung (Taḥakkum) wäre; die Früchte könnten bereits in weniger als einem Jahr vollreif sein. Daher wird die Dauer nicht nach oben begrenzt, sondern es ist zulässig, was auch immer die beiden Parteien an Laufzeit vereinbaren, in der die Bäume bestehen bleiben, selbst wenn sie lang ist. Es wurde gesagt: Mehr als dreißig Jahre sind nicht zulässig. Dies ist jedoch eine willkürliche Festlegung und eine Zeitvorgabe, auf die man sich nur aufgrund eines expliziten Textes (Naṣṣ) oder eines Konsenses (Iǧmāʿ) stützen sollte. Was die Mindestdauer betrifft, so wird sie durch den Zeitraum bestimmt, in dem die Früchte vollreif werden; ein Abschluss auf einen kürzeren Zeitraum ist nicht zulässig, da es das Ziel ist, dass beide an der Frucht beteiligt sind, was in einem kürzeren Zeitraum als diesem nicht gegeben ist. Wenn er also einen Musāqāt-Vertrag auf eine Dauer abschließt, in der die Frucht nicht ausreifen kann, so ist der Vertrag ungültig (fāsid). Wenn der Arbeiter in diesem Zeitraum arbeitet und die Früchte erscheinen, aber nicht ausreifen, steht ihm nach einer der beiden Meinungen der übliche Lohn (aǧr al-miṯl) zu. Nach der anderen Meinung steht ihm nichts zu, da er damit einverstanden war, ohne Gegenleistung zu arbeiten, und somit wie jemand ist, der freiwillig arbeitet (Mutabarriʿ). Die erste Ansicht ist zutreffender, da dieser Arbeiter nur gegen eine Gegenleistung tätig werden wollte, nämlich einen Teil der Früchte, und dieser Teil vorhanden ist, auch wenn er ihm nicht übergeben werden kann. Da es also unmöglich wurde, ihm die vereinbarte Gegenleistung zukommen zu lassen, steht ihm (60) sein üblicher Lohn zu, genau wie bei einem ungültigen Mietvertrag. Er unterscheidet sich vom freiwillig Handelnden, da dieser von vornherein damit einverstanden war, nichts zu erhalten. Wenn die Früchte nicht erscheinen, steht ihm nach der zutreffenderen der beiden Meinungen nichts zu, da er in die Arbeit ohne Gegenleistung eingewilligt hatte. Wenn er einen Vertrag auf eine Dauer abschließt, in der die Früchte normalerweise ausreifen, diese aber in jenem Jahr nicht tragen, so erhält der Arbeiter nichts; denn es handelt sich um einen gültigen Vertrag, bei dem der Ertrag, dessen Teilung vereinbart wurde, nicht erschienen ist, was der Muḍāraba gleicht, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Wenn die Früchte erscheinen, aber nicht ausreifen, so steht ihm sein Anteil daran zu, und er ist zur Vollendung der Arbeit daran verpflichtet, so als wäre der Vertrag vor der Ausreifung aufgelöst worden. Wenn er einen Vertrag auf eine Dauer abschließt, bei der es möglich ist, dass die Bäume Früchte tragen, oder möglich ist, dass...

Anmerkungen

(60) Fehlt in: M.

Arabisch (Quelle)

مَعْلُومةٍ. وبهذا قال الشافِعِىُّ وقال أبو ثَوْرٍ: تَصِحُّ من غيرِ ذِكْرِ مُدَّةٍ، ويَقَعُ على سَنَةٍ واحِدَةٍ. وأجَازَهُ بعضُ أهْلِ الكُوفَة اسْتِحْسانًا؛ لأنه لمَّا شَرَطَ له جُزءًا من الثّمرَةِ، كان ذلك دَلِيلًا على أنَّه أرَادَ مُدَّةً تَحْصُلُ الثَّمرَةُ فيها. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ لازِمٌ، فوَجَبَ تَقْدِيرُه بمُدَّةٍ، كالإِجَارَةِ، ولأنَّ المُسَاقاةَ أشْبَهُ بالإِجَارَةِ، لأنَّها تَقْتَضِى العَمَلَ على العَيْنِ مع بَقَائِها، ولأنَّها إذا وَقَعَتْ مُطْلَقَةً، لم يُمْكِنْ حَمْلُها على إطْلَاقِها مع لُزُومِها؛ لأنَّه يُفْضِى إلى أن العامِلَ يَسْتَبِدُّ بالشَّجَرِ كلَّ مُدَّتِه، فيَصِيرُ كالمالِكِ، ولا يُمْكِنُ تَقْدِيرُه بالسَّنَةِ؛ لأنَّه تَحَكُّمٌ، وقد تَكْمُلُ الثّمرَةُ في أقَلَّ من السَّنةِ، فعلى هذا لا تَتَقَدَّرُ أكْثَرَ المُدَّةِ، بل يجوزُ ما يَتَّفِقانِ عليه من المُدَّةِ التي يَبْقَى الشَّجَرُ فيها وإن طَالَتْ. وقد قيل: لا يجوزُ أكْثَرَ من ثَلَاثِينَ سَنَةً. وهذا تَحَكُّمٌ، وتَوْقِيتٌ لا يُصَارُ إليه إلَّا بِنَصٍّ أو إجْماعٍ. فأمَّا أقَلُّ المُدَّةِ، فيَتَقَدَّرُ بمُدَّةٍ تَكْمُلُ الثّمرَةُ فيها، فلا يجوزُ على أقَلَّ منها؛ لأنَّ المَقْصُودَ أن يَشْتَرِكَا في الثّمرَةِ، ولا يُوجَدُ في أقَلَّ من هذه المُدَّةِ. فإن سَاقاهُ على مُدَّةٍ لا تَكْمُلُ فيها الثمرَةُ، فالمُسَاقاةُ فاسِدَةٌ. فإذا عَمِلَ فيها، فظَهَرَتِ الثّمرَةُ ولم تَكْمُلْ، فله أجْرُ مِثْلِه، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ، وفى الآخَر، لا شيءَ له؛ لأنَّه رضِىَ بالعَمَلِ بغيرِ عِوَضٍ، فهو كالمُتَبَرِّعِ. والأَوّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ هذا لم يَرْضَ الَّا بِعِوَضٍ، وهو جُزْءٌ من الثَّمَرةِ، وذلك الجُزْء مَوْجُودٌ، غيرَ أنَّه لا يُمْكِنُ تَسْلِيمُه إليه، فلما تَعَذَّرَ دَفْعُ العِوَضِ الذي اتَّفَقَا عليه إليه، كان له (٦٠) أجْرُ مِثْلِه، كما في الإِجَارَةِ الفاسِدَةِ. وفارَقَ المُتَبَرِّعَ؛ فإنَّه رَضِىَ بغيرِ شيءٍ. وإن لم تَظْهَر الثَّمَرةُ، فلا شىءَ له، في أصَحِّ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّه رَضِىَ بالعَمَلِ بغيرِ عِوَضٍ. وإن سَاقاهُ إلى مُدَّةٍ تَكْمُلُ فيها الثَّمَرَةُ غالِبًا، فلم يَحْمِلْ تلك السَّنَةَ، فلا شيءَ للعامِلِ؛ لأنَّه عَقْدٌ صَحِيحٌ، لم يَظْهَرْ فيه النَّمَاءُ الذي اشْتُرِطَ جُزْؤُه، فأَشْبَهَ المُضَارَبةَ إذا لم يَرْبَحْ فيها. وان ظَهَرَتِ الثَّمَرَةُ، ولم تَكْمُلْ، فله نَصِيبُه منها، وعليه إتْمامُ العَمَلِ فيها، كما لو انْفَسَختْ قبلَ كَمَالِها. وإن سَاقاهُ إلى مُدَّةٍ يَحْتَمِلُ أن يكونَ لِلشَّجَرِ ثَمَرةٌ. ويَحْتَمِلُ أن

Anmerkungen

(٦٠) سقط من: م.

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