Ist der Kauf durch den Eigentümer zulässig? Hierzu gibt es zwei Meinungen. Dasselbe Urteil gilt, wenn der Musāqāt-Vertrag (67) durch den Tod des Arbeiters aufgehoben wird, da wir von dessen Zulässigkeit ausgehen und der Erbe die Arbeit ablehnt. Wenn der Eigentümer vorzieht, am Musāqāt-Vertrag festzuhalten, so wird dieser nicht aufgehoben, sofern wir von dessen Verbindlichkeit ausgehen. Er holt dann die Erlaubnis des Richters für die Ausgaben für die Früchte ein und erhält das Ausgegebene zurück. Wenn es ihm jedoch nicht möglich ist, die Erlaubnis des Richters einzuholen, und er die Ausgaben mit der Absicht der Rückforderung tätigt und den Ausgabevorgang unter der Bedingung der Rückforderung bezeugt, so erhält er das Ausgegebene zurück. Dies ist eine der zwei Meinungen der Anhänger von al-Shāfiʿī, da er sich in einer Zwangslage befindet. Ist es ihm jedoch möglich, die Erlaubnis des Richters einzuholen, er tätigt die Ausgaben aber dennoch mit der Absicht der Rückforderung ohne dessen Erlaubnis, so ist strittig, ob er den Betrag zurückfordern kann; hierzu gibt es zwei Meinungen, analog zu dem Fall, wenn er dessen Schuld ohne dessen Erlaubnis begleicht. Wenn er die Ausgaben jedoch als Schenkung tätigt, erhält er nichts zurück, so als hätte er dies als Almosen (Ṣadaqa) gegeben. Das Urteil, wenn er nach Auflösung des Vertrages Ausgaben für die Früchte tätigt, weil deren Verkauf unmöglich war, ist genau dasselbe wie hier.
Abschnitt: Wenn der Arbeiter flieht, so steht dem Eigentümer das Recht auf Auflösung des Vertrages zu, da es sich um einen zulässigen (nicht verbindlichen) Vertrag handelt. Wenn wir hingegen von seiner Verbindlichkeit ausgehen, so ist sein Urteil wie dasjenige, wenn er stirbt und sein Erbe sich weigert, seine Stelle einzunehmen, außer dass der Richter, wenn er kein Vermögen für ihn findet und es möglich ist, für ihn ein Darlehen aus dem Bayt al-Māl (öffentliche Schatzkammer) oder anderweitig aufzunehmen, dies tut. Ist dies nicht möglich und findet er jemanden, der gegen einen Lohn arbeitet, der bis zur Reife der Früchte aufgeschoben wird, so tut er dies. Findet er niemanden, so steht dem Eigentümer das Recht auf Auflösung zu. Was den Verstorbenen betrifft, so wird für ihn kein Darlehen aufgenommen, da er keine rechtliche Haftungsfähigkeit (ḏimma) mehr besitzt.
Abschnitt: Der Arbeiter ist ein Treuhänder (amīn), und seine Aussage gilt bei Behauptungen über den Verlust (des Vermögens) sowie bei Vorwürfen des Verrats, da der Eigentümer ihm durch die Übergabe (68) seines Vermögens an ihn sein Vertrauen ausgesprochen hat; er ist somit wie der Muḍārib. Wenn er verdächtigt wird, leistet er einen Eid. Wenn sein Verrat durch ein Geständnis, durch einen Beweis oder durch seine Verweigerung (des Eides) feststeht, wird ihm jemand zur Seite gestellt, der ihn beaufsichtigt. Wenn eine Sicherung (des Vermögens) nicht möglich ist, wird aus seinem Vermögen jemand angestellt, der seine Arbeit verrichtet. Dies vertrat auch al-Shāfiʿī. Die Anhänger von Mālik sagten: Es wird niemand anderes an seine Stelle gesetzt, sondern es wird (nur) Schutz vor ihm verlangt; denn sein Frevel (fisq) hindert nicht die Erfüllung der beabsichtigten Nutzanwendungen, was dem Fall gleicht, wenn er aus anderen Gründen als Verrat frevelhaft handelt. Wir entgegnen: Die Erfüllung der beabsichtigten Nutzanwendungen
(67) In B: "fi al-musāqāt" (im Musāqāt-Vertrag). (68) In B: "bi-dafʿihi" (durch dessen Übergabe).
شِرَاءُ المالِكِ لها؟ على وَجْهَيْنِ، وهكذا الحُكْمُ إذا انْفَسَخَتِ المُسَاقاةُ (٦٧) بِمَوْتِ العامِلِ، لِقَوْلِنا بِجَوَازِها وأَبَى الوارِثُ العَمَلَ. وإن اخْتَارَ رَبُّ المالَ البَقَاءَ على المُسَاقاةِ، لم تَنْفَسِخْ إذا قُلْنا بِلُزُومِها، ويَسْتَأْذِنُ الحاكِمَ في الإِنْفَاقِ على الثّمرَةِ، وَيرْجِعُ بما أنْفَقَ، فإن عَجَزَ عن اسْتِئْذانِ الحاكِمِ، فأنْفَقَ مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ، وأشْهَدَ على الإِنْفاقِ بِشَرْطِ الرُّجُوعِ، رَجَعَ بما أنْفَقَ. وهذا أحدُ الوَجْهَيْنِ لأصْحابِ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّه مُضْطَرٌّ. وإن أمْكَنَهُ اسْتِئْذانُ الحاكِمِ، فأنْفَقَ بِنِيَّةِ الرُّجُوعِ من غيرِ اسْتِئْذانِه، فهل يَرْجِعُ بذلك؟ على وَجْهَيْنِ، بِنَاءً على ما إذا قَضَى دَيْنَه بغيرِ إذْنِه. وإن تَبَرَّعَ بالإِنْفاقِ، لم يَرْجِعْ بشيءٍ، كما لو تَبَرَّعَ بالصَّدَقةِ. والحكمُ فيما إذا أنْفَقَ على الثّمرَةِ بعد فَسْخِ العَقْدِ إذا تَعَذَّرَ بَيْعُها، كالحُكْمِ ههُنا سَواء.
فصل: وإن هَرَبَ العامِلُ، فلِرَبِّ المالِ الفَسْخُ؛ لأنَّه عَقْدٌ جائِزٌ. وإن قُلْنا بِلُزُومِه، فحُكْمُه حُكْمُ ما لو ماتَ وأبَى وارِثُه أن يَقُومَ مَقَامَه، إلا أنَّه إن لم يَجِد الحاكِمُ له مالًا، وأمْكَنَه الاقْتِرَاضُ عليه من بَيْتِ المالِ أو غيرِه، فَعَلَ، وإن لم يمكنْه، ووَجَدَ من يَعْمَلُ بأُجْرَةٍ مُؤَجَّلَةٍ إلى وَقْتِ إدْراكِ الثّمرَةِ، فَعَلَ، فإن لم يَجِدْ، فَلِرَبِّ المالِ الفَسْخُ. أمَّا المَيِّتُ فلا يَقْتَرِضُ عليه؛ لأنَّه لا ذِمَّةَ له.
فصل: والعامِلُ أمِينٌ، والقولُ قولُه فيما يَدَّعِيه من هَلَاكٍ، وما يُدَّعَى عليه من خِيَانةٍ؛ لأنَّ رَبَّ المالِ ائْتَمَنَهُ بِدَفْعِ (٦٨) مالِه إليه، فهو كالمُضَارِبِ، فإن اتُّهِمَ، حَلَفَ، فإن ثَبَتَتْ خِيَانَتُه بإقْرارٍ أو بِبَيِّنَةٍ أو نُكُولِه، ضُمَّ إليه مَنْ يُشْرِفُ عليه، فإن لم يُمْكِنْ حِفْظُه، اسْتُؤْجِرَ من ما لِه مَن يَعْمَلُ عَمَلَهُ. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال أصْحابُ مالِكٍ: لا يُقَامُ غيرُه مُقَامَه، بل يُحَفْظُ منه؛ لأنَّ فِسْقَهُ لا يَمْنَعُ اسْتِيفَاءَ المنَافِعِ المَقْصُودَةِ منه، فأشْبَهَ ما لو فَسَقَ بغير الخِيَانَةِ. وَلنا، أنَّه تَعَذَّرَ اسْتِيفاءُ المَنَافِعِ
(٦٧) في ب: "في المساقاة".(٦٨) في ب: "بدفعه".