…denn sie wird durch jemanden anderen erfüllt, so als ob er geflohen wäre. Wir gestehen nicht ein, dass es möglich ist, die Nutzanwendungen von ihm zu beziehen, da man bei ihm (69) nicht davor sicher ist, dass er sie vernachlässigt, und man ihm nicht in deren Ausführung vertraut. Wir sagen nicht, dass ihm die Auflösung des Musāqāt-Vertrages zusteht, sondern [wir sagen: Da] (70) es nicht möglich war, sie vor deinem Verrat zu schützen, setze einen anderen ein, der diese Arbeit verrichtet, und ziehe deine Hand (71) davon ab; denn die Vertrauenswürdigkeit ist in deinem Fall hinfällig geworden, so dass der Eigentümer nicht verpflichtet ist, dir zu vertrauen. Dies unterscheidet sich von der Auflösung ohne Verrat, denn dort entsteht dem Eigentümer kein Schaden, während hier sein Vermögen verloren geht.
Abschnitt: Wenn er aufgrund von Schwäche, trotz seiner Vertrauenswürdigkeit, unfähig zur Arbeit ist, wird ihm jemand anderes zur Seite gestellt, ohne dass ihm (die Verwaltung) entzogen wird; denn die Arbeit ist ihm geschuldet, und es entsteht kein Schaden durch den Verbleib seines Zugriffs darauf. Wenn er jedoch völlig unfähig ist, setzt er jemanden an seine Stelle, der die Arbeit verrichtet. Die Vergütung trägt er in beiden Fällen, denn er ist zur Erbringung der Arbeit verpflichtet, und dies gehört zu deren Erbringung.
Abschnitt: Wenn sie sich über den für den Arbeiter vereinbarten Anteil uneinig sind, so gilt die Aussage des Eigentümers. Dies hat Ibn Ḥāmid erwähnt. Mālik sagte: Die Aussage des Arbeiters gilt, wenn er etwas behauptet, das plausibel ist, da er als Ursache stärker ist, weil er den Garten und die Arbeit übernommen hat. Al-Shāfiʿī sagte: Beide leisten einen Eid. Dasselbe gilt, wenn sie sich über den Umfang der Bäume uneinig sind, die vom Musāqāt-Vertrag umfasst sind. Unsere Begründung: Der Eigentümer leugnet die Mehrung, die der Arbeiter behauptet, daher gilt die Aussage des Eigentümers gemäß dem Ausspruch des Propheten (Friede sei mit ihm): „Die Beweisführung obliegt dem Kläger, und der Eid obliegt dem Beklagten“ (72). Wenn einer von beiden einen Beweis hat, wird danach geurteilt. Wenn beide einen Beweis haben, gibt es zwei Meinungen darüber, welcher von beiden mit seinem Beweis Vorrang hat, basierend auf dem Fall des Beweises des Besitzers und des Nicht-Besitzers. Wenn der Garten zwei Personen gehört und einer von ihnen den Arbeiter bestätigt, der andere ihn aber der Lüge bezichtigt, so nimmt er seinen Anteil aus dem Vermögen desjenigen, der ihn bestätigt hat. Wenn er gegen den Leugner aussagt, wird seine Aussage akzeptiert, sofern er als gerecht (ʿadl) gilt; denn er zieht für sich selbst keinen Nutzen und wehrt keinen Schaden ab.
(69) In M: "min" (von). (70) In M ausgelassen. In B: "naqūl mā" (wir sagen: was). (71) In B und M: "badlan" (stattdessen/an seiner Stelle). (72) Die Überlieferungsbelege wurden bereits aufgeführt in: 6/525.
المَقْصُودَةِ منه، فاسْتُوفِيَتْ بغيرِه، كما لو هَرَبَ. ولا نُسَلِّمُ إمْكانَ اسْتِيفَاءِ المَنَافِع منه؛ لأنَّه لا يُؤْمَنُ منه (٦٩) تَرْكُها، ولا يُوثَقُ منه بِفِعْلِها، ولا نقولُ إنَّ له فَسْخَ المُسَاقاةِ، وإنَّما [نقولُ: لمَّا] (٧٠) لم يُمْكِنْ حِفْظُها من خِيَانَتِكَ، أقِمْ غيرَك يَعْمَلْ ذلك، وارْفَعْ يدَكَ (٧١) عنها؛ لأنَّ الأمَانةَ قد تَعَذَّرَتْ في حَقِّكَ، فلا يَلْزَمُ رَبَّ المالِ ائْتِمانُكَ. وفارَقَ فَسْخَه بغيرِ الخِيَانةِ؛ فإنَّه لا ضَرَرَ على رَبِّ المالِ، وههُنا يَفُوتُ مالُه.
فصل: فإن عَجَزَ عن العَمَلِ، لِضَعْفِه مع أمَانَتِه، ضُمَّ إليه غيرُه، ولا يُنْزَعُ من يَدِه؛ لأنَّ العَمَلَ مُسْتَحَقٌّ عليه، ولا ضَرَرَ في بَقَاءِ يَدِه عليه. وإن عَجَزَ بالكُلِّيَةِ، أقامَ مُقَامَه مَن يَعْمَلُ، والأُجْرَةُ عليه في المَوْضِعَيْنِ؛ لأنَّ عليه تَوْفِيةَ العَمَلِ، وهَذا من تَوْفِيَتِه.
فصل: وإن اخْتَلَفَا في الجُزءِ المَشْرُوطِ للعامِل، فالقولُ قولُ رَبِّ المالِ. ذَكَرَه ابنُ حامِدٍ. وقال مالِكٌ: القولُ قولُ العامِلِ، إذا ادَّعَى ما يُشْبِهُ؛ لأنَّه أقْوَى سَبَبا، لِتَسَلُّمِه لِلْحائِطِ والعَمَلِ. وقال الشافِعِىُّ: يَتَحَالَفانِ، وكذلك إن اخْتَلَفَا فيما تَنَاوَلَتْه المُسَاقاةُ من الشَّجَرِ. ولَنا، أنَّ رَبَّ المالِ مُنْكِرٌ لِلزِّيَادةِ التي ادَّعاهَا العامِلُ، فيكونُ القولُ قولَه؛ لقولِه عليه السَّلَامُ: "البَيِّنَةُ عَلَى المُدَّعِى، والْيَمِينُ عَلَى الْمُدَّعَى عَلَيْهِ" (٧٢). فإن كان مع أحَدِهِما بَيِّنَةٌ، حُكِمَ بها، وإن كان مع كلِّ واحدٍ منهما بَيِّنةٌ، ففى أيِّهما تَقَدَّمَ بِبَيِّنَتِه وَجْهانِ، بِنَاءً على بَيِّنةِ الدّاخِلِ والخارِجِ. فإن كان الشَّجَرُ لِاثْنَيْنِ، فصَدَّقَ أحَدُهما العامِلَ، وكذَّبَهُ الآخَرُ، أخَذَ نَصِيبَه من مالِ المُصَدِّقِ. فإن شَهِدَ على المُنكِرِ، قُبِلَت شَهَادَتُه إذا كان عَدْلًا؛ لأنَّه لا يَجُرُّ إلى نَفْسِه نَفْعًا، ولا يَدْفَعُ ضَرَرًا،
(٦٩) في م: "من".(٧٠) سقط من: م. وفى ب: "نقول ما".(٧١) في ب، م: "بدلا".(٧٢) تقدم تخريجه في: ٦/ ٥٢٥.