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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 549Abschnitt

Übersetzung · DE

Er leistet mit seinem Zeugen den Eid. Sollte der Zeuge jedoch nicht als gerecht (ʿadl) gelten, so ist sein Zeugnis so, als wäre es nicht vorhanden. Falls es zwei Arbeiter gäbe und nur einen Eigentümer, und einer von ihnen gegen den anderen aussagt, so wird sein Zeugnis ebenfalls akzeptiert; aus dem Grund, den wir bereits genannt haben.

Abschnitt: Der Arbeiter erlangt das Eigentum an seinem Anteil an den Früchten ab dem Zeitpunkt ihres Erscheinens. Wenn also die gesamte Ernte bis auf eine einzige Frucht vernichtet (73) würde, so gehört diese beiden gemeinsam. Dies ist eine der beiden Ansichten von al-Shāfiʿī. Die zweite Ansicht besagt, dass er das Eigentum erst durch die Teilung erlangt, wie beim Qirāḍ-Vertrag. Unsere Begründung: Die Bedingung ist gültig, daher tritt ihre Wirkung ein, wie bei allen anderen gültigen Bedingungen. Die Wirkung besteht darin, dass die Früchte unter allen Umständen beiden gehören; denn wenn er das Eigentum nicht vor der Teilung erlangen würde, wäre die Teilung nicht verpflichtend, noch würde er sie besitzen, so wie es bei den ursprünglichen Anlagen (den Bäumen) der Fall ist. Was den Qirāḍ-Vertrag betrifft, so erlangt er das Eigentum am Gewinn dort (74) mit dessen Erscheinen, wie in unserem Fall. Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass der Gewinn eine Schutzschicht für das Stammkapital darstellt, daher erlangt er das Eigentum erst, wenn er das Stammkapital an dessen Eigentümer zurückgegeben hat. Dies hier stellt jedoch keine Schutzschicht (75) für etwas dar, weshalb, wenn alle ursprünglichen Anlagen vernichtet würden, die Frucht zwischen ihnen aufgeteilt würde. Wenn dies feststeht, so ist jeder von ihnen zur Entrichtung der Zakāt für seinen Anteil verpflichtet, sofern sein Anteil den Schwellenwert (Niṣāb) erreicht. Dies hat Aḥmad bezüglich der Muzāraʿa (Anbauvertrags) explizit dargelegt. Wenn der Schwellenwert nur durch die Zusammenlegung beider Anteile erreicht wird, ist sie nicht verpflichtend; denn die Vermischung (Khulṭa) wirkt sich bei anderem als Vieh nach der richtigen (korrekten) Ansicht nicht aus. Einer anderen Überlieferung zufolge wirkt sie sich aus, also wirkt sie sich hier aus; man beginnt mit der Entrichtung der Zakāt und teilt dann (76) das Übriggebliebene auf. Wenn der Anteil eines der beiden den Schwellenwert erreicht, der des anderen hingegen nicht, so trifft die Zakāt-Pflicht nur denjenigen, dessen Anteil den Schwellenwert erreicht hat, nicht aber den anderen; er entrichtet sie nach der Teilung, es sei denn, derjenige, dessen Anteil den Schwellenwert nicht erreicht hat, besäße an anderen Orten (77) Vermögenswerte, die den Schwellenwert vervollständigen, womit die Zakāt für beide gleichermaßen verpflichtend würde. Dasselbe gilt, wenn einer von ihnen Früchte derselben Art wie sein Anteil besitzt und beide zusammen den Schwellenwert erreichen; dann ist er zur Zakāt auf seinen Anteil verpflichtet. Wenn einer der beiden Teilhaber zu denjenigen gehört, für die keine Zakāt-Pflicht besteht, wie etwa ein Mukātab (ein durch Vertrag sich freikaufender Sklave) oder ein Dhimmī (ein nicht-muslimischer Schutzbefohlener).

Anmerkungen

(73) In B und M: "utulifat" (wurden vernichtet). (74) Im Original: "minhu" (von ihm). (75) Im Original: "wiqāya" (Schutzschicht). (76) In B und M: "yaqsimāni" (beide teilen). (77) Im Original: "makān" (Ort). In B: "mawḍiʿ" (Ort).

Arabisch (Quelle)

ويَحْلِفُ مع شَاهِدِه، وإن لم يَكُنْ عَدْلًا، كانت شَهَادَتُه كعَدمِها. ولو كان العامِلُ اثْنَيْنِ، ورَبُّ المالِ واحِدًا، فشَهِدَ أحَدُهما على صَاحِبِه، قُبِلَتْ شَهَادَتُه أيضًا؛ لما ذَكَرْنا.

فصل: ويَمْلِكُ العامِلُ حِصَّتَه من الثَّمَرةِ بِظُهُورِها، فلو تَلِفَتْ (٧٣) كلُّها إلَّا واحِدَةً، كانت بينهما. وهذا أحدُ قَوْلَىِ الشافِعِىِّ. والثانى يَمْلِكُه بالمُقَاسَمةِ، كالقِرَاضِ. ولَنا، أنَّ الشَّرْطَ صَحِيحٌ، فيَثْبُتُ مُقْتَضاهُ، كسائِر الشُّرُوطِ الصَّحِيحَةِ، ومُقْتَضاه كونُ الثَّمَرةِ بينهما على كلِّ حالٍ؛ لأنَّه لو لم يَمْلِكْها قبلَ القِسْمَةِ، لَما وَجَبَتِ القِسْمةُ، ولا مَلَكَها، كالأُصُولِ. وأمَّا القِرَاضُ، فإنَّه يَمْلِكُ الرِّبْحَ فيه (٧٤) بالظُّهُورِ كمَسْأَلَتِنا، ثم الفَرْقُ بينهما أنَّ الرِّبْحَ وِقَايَةٌ لِرَأْسِ المالِ، فلم يَمْلِكْ حتى يُسَلِّمَ رأْسَ المالِ لِرَبِّه، وهذا ليس بِوِقَايةٍ (٧٥) لشىءٍ، ولذلك لو تَلِفَتِ الأُصُولُ كلُّها كانت الثّمرَةُ بينهما. فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَلْزَمُ كلَّ واحدٍ منهما زَكَاةُ نَصِيبِه، إذا بَلَغَتْ حِصَّتُه نِصَابًا. نَصَّ عليه أحمدُ في المُزَارَعةِ. وإن لم تَبْلُغِ النِّصَابَ إلَّا بجَمْعِهِما، لم تَجِبْ؛ لأنَّ الخُلْطَةَ لا تُؤَثِّرُ في غير المَوَاشِى في الصَّحِيحِ. وعنه أنَّها تُؤَثِّرُ، فتُؤَثِّرُ ههُنا، فيُبْدَأُ بإخْرَاجِ الزَّكاةِ ثم يقْتَسِمانِ (٧٦) ما بَقِىَ. وإن كانت حِصَّةُ أحَدِهِما تَبْلُغُ نِصَابًا دُونَ الآخَر، فعلى مَن بَلَغَتْ حِصَّتُه نِصَابًا الزَّكَاةُ دُونَ الآخَر، يُخْرِجُها بعدَ المُقَاسَمةِ، إلَّا أن يكونَ لمن لم تَبْلُغْ حِصَّتُه نِصَابًا ما يَتِمُّ به النِّصَابُ مِن مَوَاضِعَ (٧٧) أُخَرَ، فتَجبُ عليهما جَمِيعًا الزَّكاةُ. وكذلك إن كان لأَحَدِهِما ثَمَرٌ من جِنْسِ حِصَّتِه، يَبْلُغانِ بمَجْموعِهِما نِصَابًا، فعليه الزَّكاةُ في حِصَّتِه. وإن كان أحدُ الشَّرِيكَيْنِ ممَّن لا زَكاةَ عليه، كالمُكَاتَبِ، والذِّمِّىِّ.

Anmerkungen

(٧٣) في ب، م: "أتلفت".(٧٤) في الأصل: "منه".(٧٥) في الأصل: "وقاية".(٧٦) في ب، م: "يقسمان".(٧٧) في الأصل: "مكان". وفى ب: "موضع".

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