887 - Fragestellung: Er sagte: "Und es ist nicht zulässig, ihm einen Überschuss an Dirham festzulegen."
Das bedeutet: Wenn er einen bestimmten Teil der Früchte und eine bestimmte Summe an Dirham, wie zehn oder ähnliches, zur Bedingung macht, so ist dies ohne Meinungsverschiedenheit unzulässig; denn es könnte sein, dass der Ertrag den Wert dieser Dirham nicht erreicht, wodurch der Eigentümer des Vermögens einen Schaden erleidet, weshalb wir auch die Bedingung von festgelegten Maßen (Aqfiza) untersagt haben. Wenn er für ihn Dirham unabhängig vom Teil der Früchte zur Bedingung macht, ist dies ebenfalls aus diesem Grund unzulässig. Wenn er ihm die Früchte eines Jahres festlegt, das nicht das Jahr ist, in dem er ihn beauftragt hat (Musāqāt), oder die Früchte von Bäumen, die nicht die sind, für die er ihn beauftragt hat, oder er ihm eine Arbeit außerhalb der Bäume, für die er ihn beauftragt hat, zur Bedingung macht, oder eine Arbeit in einem anderen Jahr, so ist der Vertrag ungültig, unabhängig davon, ob er dies für seinen gesamten Anspruch oder einen Teil davon [oder die gesamte Arbeit oder einen Teil davon] (1) festlegt; denn dies widerspricht dem Gegenstand der Musāqāt, da deren Gegenstand darin besteht, an bestimmten Bäumen gegen einen ideellen Anteil an deren Früchten zu jener Zeit zu arbeiten, in der er den Anspruch auf die Arbeit gegen ihn hat.
Abschnitt: Wenn er einen Mann mit der Musāqāt oder der Muzāraʿa (Landpacht) beauftragt, und der Arbeiter einen anderen für das Land oder die Bäume (2) beschäftigt, so ist dies nicht zulässig. Dies ist auch die Auffassung von Abū Yūsuf und Abū Thawr. Mālik hat dies gestattet, sofern er einen vertrauenswürdigen Mann bringt. Unsere Begründung: Er ist ein Arbeiter am Vermögen gegen einen Teil dessen Ertrags, daher darf er nicht einen anderen darin beschäftigen, genau wie beim Muḍāraba-Vertrag. Zudem hat er ihm nur die Erlaubnis zur Arbeit darin erteilt, daher ist es ihm nicht gestattet, einem anderen die Erlaubnis zu erteilen, genau wie beim Stellvertreter (Wakīl). Wenn er jedoch Land pachtet, so darf er einen anderen darin Landbau betreiben lassen (Muzāraʿa); denn dessen Nutzen ist ihm zustehend geworden, also verfügt er über das Recht zur Muzāraʿa darin, wie der Eigentümer. Die Pachtlast trägt der Pächter und nicht derjenige, der den Landbau betreibt, wie wir dies bei der Kharāj-Steuer dargelegt haben. Ebenso ist es demjenigen, in dessen Hand sich Kharāj-pflichtiges Land befindet, gestattet, andere darin Landbau betreiben zu lassen, da er gleichsam der Pächter desselben ist. Derjenige, dem eine Stiftung (Waqf) zugutekommt, darf darin Landbau betreiben und Musāqāt bezüglich der Bäume abschließen; denn er ist entweder Eigentümer der Substanz (Raqaba) dessen oder steht dem Eigentümer gleich. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit unter denjenigen, die die Musāqāt und die Muzāraʿa für zulässig erachtet haben (3). Und Allah weiß es am besten.
(1) Weggelassen im Original. (2) In B und M: "wa-l-shajar" (und die Bäume). (3) Im Original: "ikhtāra" (er wählte aus).
٨٨٧ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَجُوزُ أنْ يَجْعَلَ لَهُ فَضْلَ دَرَاهِمَ)
يعني إذا شَرَطَ جُزْءًا مَعْلُومًا من الثَّمرَةِ، ودَرَاهِمَ مَعْلُومَةً، كعَشرَةٍ ونحوها، لم يَجُزْ بغيرِ خِلَافٍ؛ لأنَّه ربما لم يَحْدُثْ من النَّماءِ ما يُسَاوِى تلك الدَّرَاهِمَ، فيَتَضَرَّرُ رَبُّ المالِ، ولذلك مَنَعْنَا من اشْتِرَاطِ أَقْفِزَةٍ مَعْلُومَةٍ. ولو شَرَطَ له دَرَاهِمَ مُنْفَرِدَةً عن الجُزْءِ، لم يَجُزْ؛ لذلك. ولو جَعَلَ له ثَمَرَةَ سَنَةٍ غيرِ السَّنَةِ التي سَاقاهُ فيها، أو ثَمَرَ شَجَرٍ غيرِ الشَّجَرِ الذي سَاقاهُ عليه، أو شَرَطَ عليه عَمَلًا في غير الشَّجَرِ الذي سَاقاهُ عليه، أو عَمَلًا في غيرِ السَّنةِ، فسَدَ العَقْدُ، سواءٌ جَعَلَ ذلك كلَّ حَقِّه أو بعضَه [أو جَمِيعَ العَمَلِ، أو بعضَه] (١)؛ لأنَّه يُخَالِفُ مَوْضُوعَ المُسَاقاةِ، إذ مَوْضُوعُها أن يَعْمَلَ في شَجَرٍ مُعَيَّنٍ، بجُزْءٍ مُشَاعٍ من ثَمَرتِه، في ذلك الوَقْت الذي يَسْتَحِقُّ عليه فيه العَمَلَ.
فصل: وإذا ساقَى رَجُلًا، أو زَارَعَه، فعامَلَ العامِلُ غيرَه على الأرْضِ أو الشَّجَرِ (٢)، لم يَجُزْ ذلك. وبهذا قال أبو يوسفَ، وأبو ثَوْرٍ. وأجَازَه مالِكٌ، إذا جاءَ بِرَجُلٍ أمِينٍ. ولَنا، أنَّه عامِلٌ في المالِ بِجُزْءٍ من نَمَائِه، فلم يَجُزْ أن يُعَامِلَ غيرَه فيه، كالمُضَارِبِ، ولأنَّه إنَّما أَذِنَ له في العَمَلِ فيه، فلم يَجُزْ أن يَأْذَنَ لغيرِه، كالوَكِيل. فأمَّا إن اسْتَأْجَرَ أرْضًا، فله أن يُزَارِعَ غيرَه فيها؛ لأنَّها صارَتْ مَنَافِعُها مُسْتَحَقَّةً له، فمَلَكَ المُزَارَعةَ فيها، كالمالِكِ، والأُجْرَةُ على المُسْتَأْجِرِ دُونَ المُزَارِعِ، كما ذَكَرْنا في الخَرَاجِ. وكذلك يجوزُ لمن في يَدِه أرْضٌ خَرَاجِيّةٌ أن يُزَارِعَ فيها؛ لأنَّه بمَنْزِلةِ المُسْتَأْجِرِ لها. ولِلْمَوْقُوفِ عليه أن يُزَارِعَ في الوَقْفِ، ويُسَاقِىَ على شَجَرِه؛ لأنَّه إمَّا مالِكٌ لِرَقَبةِ ذلك، أو بمَنْزِلَةِ المالِكِ. ولا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا عندَ مَن أجازَ (٣) المُسَاقاةَ والمُزَارَعةَ. واللهُ أعلمُ.
(١) سقط من: الأصل.(٢) في ب، م: "والشجر".(٣) في الأصل: "اختار".