dafür, und ihm steht der Lohn für seine Arbeit (ajr mithlihi) gegenüber dem Usurpator (ghāsib) zu; denn dieser hat ihn getäuscht und zur Arbeit herangezogen, weshalb ihn die Lohnpflicht trifft, so als ob er eine Silbermünze usurpierte und jemanden mietete, um diese zu Dirham zu schlagen. Wenn er die Früchte in der Sonne trocknete und sie dadurch nicht an Wert verloren, nimmt der Eigentümer sie zurück. Wenn sie jedoch an Wert verloren, steht dem Eigentümer der Ausgleich für diesen Minderwert zu, und er kann sich diesbezüglich an jeden von beiden halten, wobei die Haftung letztlich beim Usurpator verbleibt. Wenn die Frucht eingefordert wird, nachdem sie beide aufgeteilt und verzehrt haben, so kann der Eigentümer jeden von ihnen zur Haftung heranziehen. Wenn er den Usurpator haftbar macht, darf er (14) ihn für alles haftbar machen, und er darf ihn nur für den Anteil seines (des Arbeiters) Anteils haftbar machen, während er den Arbeiter für dessen Anteil haftbar macht; denn der Usurpator ist der Grund für den Besitz des Arbeiters, daher trifft ihn die Haftung für das Ganze. Wenn er ihn für alles haftbar macht, kann dieser beim Arbeiter Regress wegen dessen Anteils nehmen; denn der Verlust trat in dessen Besitz ein, weshalb die Haftung bei ihm verbleibt, und der Arbeiter kann beim Usurpator den Lohn für seine Arbeit (ajr mithlihi) geltend machen. Es ist möglich, dass der Usurpator beim Arbeiter keinen Regress wegen irgendetwas nimmt; denn er hat ihn getäuscht, daher kann er nicht bei ihm Regress nehmen, so wie wenn er jemandem etwas zu essen gibt und zu ihm sagt (16): "Iss es, es ist mein Essen", und sich dann herausstellt, dass es usurpiert war. Wenn er den Arbeiter haftbar macht, ist es möglich, dass er ihn nur für dessen eigenen Anteil haftbar macht; denn er hat nicht die gesamte Frucht in Besitz genommen, sondern sie lediglich beaufsichtigt und verwahrt, daher trifft ihn keine Haftung, solange er sie nicht in Besitz genommen hat. Es ist auch möglich, dass er ihn für das Ganze haftbar macht; denn sein Besitz an der Gesamtheit wurde augenscheinlich und ohne Recht festgestellt. Wenn er ihn für das Ganze haftbar macht, nimmt der Arbeiter (18) beim Usurpator Regress für den Gegenwert seines Anteils (19) daran und für den Lohn für seine Arbeit. Wenn er jeden der beiden für das haftbar macht, was ihm zugefallen ist, nimmt der Arbeiter beim Usurpator nur den Lohn für seine Arbeit (ajr mithlihi) und sonst nichts. Wenn die Frucht am Baum oder nach der Ernte, aber vor der Aufteilung, verdirbt, so sagt derjenige, der den Arbeiter aufgrund der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Hain als Besitzer der Frucht betrachtet: Er haftet dafür. Wer hingegen sagt (20): Er ist erst dann Besitzer, wenn er seinen Anteil daran entnommen hat, sagt: Er haftet nicht, und die Haftung liegt beim Usurpator.
(14) Im Original: "qadr". (15) Im Original: "wa-taḍmīn". (16) Fehlt im Original. (17) In B: "anna". (18) Fehlt in: Original, B. (19) Im Original: "taḍmīnihi". (20) In M: "jaʿalahu".
لذلك، وله أجْرُ مِثْلِه على الغاصِبِ؛ لأنَّه غَرَّه واسْتَعْمَلَه، فلَزِمَهُ الأجْرُ، كما لو غَصَبَ نُقْرَةً فاسْتَأْجَرَ مَن ضَرَبَها دَرَاهِمَ. وإن شَمَّسَ الثَّمرةَ فلم تَنْقُصْ، أخَذهَا رَبُّها، وإن نَقَصَتْ، فلِرَبِّها أرْشُ نَقْصِها، ويَرْجِعُ به على من شاءَ منهما، ويَسْتَقِرُّ ذلك على الغاصِبِ. وإن اسْتُحِقَّتْ بعدَ أن اقْتَسَماها، وأكَلَاها، فلِرَبِّها تَضْمِينُ مَن شاءَ منهما، فإن ضَمَّنَ الغاصِبَ، فله (١٤) تَضْمِينُه الكلَّ، وله تَضْمِينُه قَدْرَ نَصِيبِه، ويُضَمِّنُ (١٥) العامِلَ قَدْرَ نَصِيبِه؛ لأنَّ الغاصِبَ سَبَبُ يَدِ العامِلِ، فلَزِمَه ضَمَانُ الجَمِيعِ. فإن ضَمَّنَهُ الكلَّ، رَجَعَ على العامِلِ بِقَدْرِ نَصِيبِه؛ لأنَّ التَّلَفَ وُجِدَ في يَدِه، فاسْتَقَرَّ الضَّمانُ عليه، ويَرْجِعُ العامِلُ على الغاصِبِ بأجْرِ مِثْلِه. ويَحْتَمِلُ أن لا يَرْجِعَ الغاصِب على العامِلِ بشيءٍ؛ لأنَّه غَرَّه، فلم يَرْجِعْ عليه، كما لو أطْعَمَ إنْسانًا شَيئا، وقال له (١٦): كُلْهُ، فإنَّه طَعَامِى. ثم تَبَيَّنَ أنَّه مَغْصُوبٌ. وإن ضَمَّنَ العامِلَ، احْتَمَلَ أنَّه (١٧) لا يُضَمِّنُه إلَّا نَصِيبَه خاصّةً؛ لأنَّه ما قَبَضَ الثّمرَةَ كلَّها، وإنَّما كان مُرَاعِيًا لها وحافِظًا، فلا يَلْزَمُه ضَمَانُها ما لم يَقْبِضْها. ويَحْتَمِلُ أن يُضَمِّنَه الكلَّ؛ لأنَّ يَدهُ ثَبَتَتْ على الكلِّ مُشَاهدَةً بغيرِ حَقٍّ. فإن ضَمَّنَهُ الكُلَّ، رَجَعَ العامِلُ (١٨) على الغاصِبِ بِبَدَلِ نَصِيبِه (١٩) منها، وأجْرِ مِثْلِه. وإن ضَمَّنَ كلَّ واحدٍ منهما ما صارَ إليه، رَجَعَ العامِلُ على الغاصِبِ بأجْرِ مِثْلِه لا غيرُ. وإن تَلِفَتِ الثّمرَةُ في شَجَرِها، أو بعدَ الجِذَاذِ قبلَ القِسْمَةِ، فمن جَعَلَ العامِلَ قابِضًا لها بِثُبُوتِ يَدِه على حائِطِها، قال: يَلْزَمُه ضَمَانُها. ومن قال (٢٠): لا يكونُ قابِضًا إلَّا بأَخْذِ نَصِيبِه منها. قال: لا يَلْزَمُه الضَّمانُ، ويكونُ على الغاصِبِ.
(١٤) في الأصل: "قدر".(١٥) في الأصل: "وتضمين".(١٦) سقط من الأصل.(١٧) في ب: "أن".(١٨) سقط من: الأصل، ب.(١٩) في الأصل: "تضمينه".(٢٠) في م: "جعله".