Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm): „Wer ein Stück Land besitzt, der möge es bebauen und es nicht gegen ein Drittel, ein Viertel oder eine bestimmte Menge Nahrung verpachten“ (5). Und von Ibn ʿUmar wurde überliefert, er sagte: „Wir sahen in der Muzāraʿa kein Problem, bis ich Rāfiʿ ibn Khadīj sagen hörte, dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) sie untersagte“ (7). Und Jābir sagte: „Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) verbot die Mukhābara“ (8). All dies sind authentische (ṣaḥīḥ) Überlieferungen, über deren Echtheit Konsens besteht. Die Mukhābara ist die Muzāraʿa. Ihr sprachlicher Ursprung liegt in al-Khabār, was den weichen Boden bezeichnet, und al-Khabīr ist der Landwirt. Es wurde auch gesagt: Die Mukhābara ist die Transaktion der Leute von Khaybar. Der Hadith von Jābir ist erklärend gekommen; so überlieferte al-Bukhārī (9) mit seinem Isnad über
(5) Ausgeführt von al-Bukhārī im Kapitel: „Was die Gefährten des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – an gegenseitiger Unterstützung bei der Landwirtschaft und den Früchten leisteten“, aus dem Buch al-Ḥarth wa al-Muzāraʿa, Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/141. Und von Muslim im Kapitel: „Die Pacht von Land gegen Nahrung“, aus dem Buch al-Buyūʿ, Ṣaḥīḥ Muslim 3/1181. Ebenso ausgeführt von Abū Dāwūd im Kapitel: „Über die Strenge in dieser Angelegenheit“, aus dem Buch al-Buyūʿ, Sunan Abī Dāwūd 2/233. Und von al-Nasāʾī im Kapitel: „Erwähnung der verschiedenen Hadithe über das Verbot der Landpacht...“, aus dem Buch al-Muzāraʿa, al-Mujtabā 7/39. Und von Ibn Mājah im Kapitel: „Die Pacht von Land gegen Nahrung“, aus dem Buch al-Ruhūn, Sunan Ibn Mājah 2/823, 824. Al-Bukhārī führte Ähnliches im Kapitel: „Was die Gefährten des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – an gegenseitiger Unterstützung bei der Landwirtschaft und den Früchten leisteten“, aus dem Buch al-Ḥarth wa al-Muzāraʿa aus, Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/141. (6) In (M): „wir hörten“. (7) Ausgeführt von al-Bukhārī, Muslim und Abū Dāwūd an den zuvor genannten Stellen, sowie von al-Nasāʾī im Kapitel: „Die Pacht von Land gegen ein Drittel oder ein Viertel“, aus dem Buch al-Muzāraʿa, al-Mujtabā 7/36, 37. Und von Ibn Mājah im Kapitel: „Die Landpacht“, aus dem Buch al-Ruhūn, Sunan Ibn Mājah 2/820. (8) Ausgeführt von al-Bukhārī im Kapitel: „Der Mann, der einen Durchgang oder einen Weg in einer Mauer oder in Palmen hat“, aus dem Buch al-Musāqāt, Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/151. Und von Muslim im Kapitel: „Das Verbot der Muḥāqala, der Muzābana und der Mukhābara...“, sowie dem Kapitel „Die Landpacht“, aus dem Buch al-Buyūʿ, Ṣaḥīḥ Muslim 3/1174, 1175, 1177. Ebenso ausgeführt von Abū Dāwūd im Kapitel: „Über die Mukhābara“, aus dem Buch al-Buyūʿ, Sunan Abī Dāwūd 2/235. Und von al-Tirmidhī im Kapitel: „Was über das Verbot des Vorbehalts (al-Thunyā) gekommen ist“ und im Kapitel: „Was über die Mukhābara und die Muʿāwama (ein- bis mehrjährige Verkauf) gekommen ist“, aus den Kapiteln über den Handel, ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 5/290, 6/52. Und von al-Nasāʾī im Kapitel: „Verkauf der Früchte, bevor deren Reife erkennbar ist“, „Die Landwirtschaft gegen Nahrung“ und „Das Verbot des Vorbehalts, bis dieser bekannt ist“, aus dem Buch al-Buyūʿ, al-Mujtabā 7/231, 232, 237, 260. Und von Imam Aḥmad im Musnad: 3/313, 356, 391. (9) Im Kapitel: „Der Vorzug der Leihgabe (Manīḥa)“, aus dem Buch al-Hiba, Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/217. Ebenso ausgeführt von Muslim im Kapitel: „Die Landpacht“, aus dem Buch al-Buyūʿ, Ṣaḥīḥ Muslim 3/1177, und von Ibn Mājah im Kapitel: „Die Muzāraʿa gegen ein Drittel oder ein Viertel“, aus dem Buch al-Ruhūn, Sunan Ibn Mājah 2/819. (10) Fehlt in (M).