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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 558

Übersetzung · DE

und niemand von ihnen widersprach dem, wie könnte es dann zulässig sein, es aufzuheben, [und wann erfolgte diese Aufhebung] (17)? Wenn es zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) aufgehoben worden wäre, wie könnte dann nach der Aufhebung danach gehandelt worden sein? Und wie könnte die Aufhebung verborgen geblieben sein, ohne seine Nachfolger zu erreichen, trotz der Bekanntheit der Geschichte von Khaybar und ihres Handelns darin? Wo war also der Überlieferer der Aufhebung, dass er sie nicht erwähnte und sie nicht darüber informierte? Was das betrifft, womit sie argumentiert haben, so gibt es vier Antworten bezüglich des Hadith von Rāfiʿ. Erstens: Er hat das Verbotene in seinem Hadith auf eine Weise erläutert, über deren Verwerflichkeit kein Streit besteht, denn er sagte: „Wir gehörten zu denjenigen unter den Ansār, die das meiste Ackerland besaßen. Wir pflegten das Land zu verpachten unter der Bedingung, dass dieser Teil uns gehört und jener Teil ihnen. Manchmal brachte der eine Teil Ertrag hervor und der andere nicht, daher verbot er uns dies. Was jedoch die Verpachtung gegen Gold oder Silber (Wariq) angeht, so verbot er es uns nicht.“ Dies ist konsensual (muttafaq ʿalayh) (18). In einem anderen Wortlaut heißt es: „Was jedoch etwas Bestimmtes und Garantiertes betrifft, so ist daran nichts auszusetzen.“ Dies liegt außerhalb des Streitpunktes, daher gibt es darin keinen Beweis gegen unsere Position, noch besteht ein Widerspruch zwischen den beiden Hadithen. Zweitens: Sein Bericht bezog sich auf die Pacht gegen ein Drittel oder ein Viertel, während der Streitpunkt die Muzāraʿa (Landwirtschaftsverpachtung gegen Ertragsanteil) betrifft, und sein Hadith deutet gar nicht auf diese hin. Sein Hadith, der die Muzāraʿa beinhaltet, wird ebenfalls auf die Pacht bezogen, denn die Begebenheit ist eine einzige und wurde mit unterschiedlichen Wortlauten überliefert; daher ist es zwingend, den einen Wortlaut so zu interpretieren, dass er mit dem anderen übereinstimmt. Drittens: Die Hadithe von Rāfiʿ sind sehr widersprüchlich (muḍṭarib) und weisen starke Unterschiede auf. Dies würde es zwingend machen, die Anwendung dieser Hadithe zu unterlassen, falls sie isoliert stünden; wie könnten sie dann einem Hadith wie unserem vorgezogen werden? Imam Aḥmad sagte: „Der Hadith von Rāfiʿ ist vielgestaltig.“ Er sagte zudem: „Der Hadith von Rāfiʿ ist mannigfaltig.“ Ibn al-Mundhir sagte: „Die Berichte von Rāfiʿ sind mit Defekten (ʿilal) behaftet, die darauf hindeuten, dass sich das Verbot auf jenen Umstand bezog; darunter ist das, was wir erwähnt haben, und daneben fünf weitere.“ Er wurde von zwei der Rechtsgelehrten unter den Gefährten als unzutreffend abgelehnt: Zayd ibn Thābit und Ibn ʿAbbās. Zayd ibn Thābit sagte: „Ich weiß diesbezüglich besser Bescheid als er. Der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) hörte lediglich zwei Männer, die miteinander gestritten hatten, woraufhin er sagte: ‚Wenn dies eure Angelegenheit ist, dann verpachtet die Felder nicht.‘“ Dies überlieferten Abū Dāwūd und al-Athram (20). Al-Bukhārī (20) überlieferte von ʿAmr ibn Dīnār,

Anmerkungen

(17) Fehlt in (B). (18) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 528 erwähnt. (19) In (B) und (M): "shayʾ" (etwas). (20) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 529 erwähnt.

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