Er sagte: Ich sagte zu Ṭāwūs: Wenn du doch das Mukhabara-Geschäft aufgeben würdest, denn sie behaupten, dass der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) es verboten hat. Er sagte: Der Wissendste unter ihnen – er meinte Ibn ʿAbbās – berichtete mir, dass der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) es nicht verboten habe, sondern sagte: „Dass einer von euch seinem Bruder (das Land) unentgeltlich überlässt, ist besser für ihn, als wenn er dafür einen bestimmten Pachtzins entgegennimmt.“
Sodann gibt es unter den Hadithen von Rāfiʿ solche, die dem Konsens (Ijmāʿ) widersprechen, nämlich das generelle Verbot der Verpachtung von Ackerland. Andere beinhalten Dinge, über deren Verwerflichkeit keine Uneinigkeit besteht, wie wir bereits dargelegt haben. Einmal überliefert er von einem seiner Onkel, ein andermal aus eigenem Hören, und wieder ein andermal über Ẓuhayr ibn Rāfiʿ. Wenn die Berichte von Rāfiʿ in diesem Zustand sind, ist es zwingend, sie zu verwerfen (21) und stattdessen die Berichte über die Angelegenheit von Khaybar anzuwenden, die den Rang der Überlieferung durch eine Vielzahl (Tawātur) haben, in der es keine Meinungsverschiedenheiten gibt und nach der die rechtgeleiteten Kalifen und andere gehandelt haben. Es ergibt also keinen Sinn, sie wegen solcher schwachen Hadithe aufzugeben.
Die vierte Antwort: Selbst wenn man die Authentizität des Berichts von Rāfiʿ unterstellen würde, eine Interpretation unmöglich wäre und eine Zusammenführung der Berichte sich als unmöglich erweisen würde, so wäre es zwingend, ihn als aufgehoben (mansūkh) zu betrachten. Denn es ist unumgänglich, dass einer der beiden Berichte aufgehoben ist, und es ist unmöglich, von der Aufhebung des Hadith von Khaybar zu sprechen, da er vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) bis zu seinem Tod praktiziert wurde und dann (22) nach ihm bis in die Ära der Tābiʿūn. Wann also erfolgte seine Aufhebung? Was den Hadith von Jābir bezüglich des Verbots des Mukhabara-Geschäfts angeht, so muss dieser auf eine der Arten interpretiert werden, auf die auch der Bericht von Rāfiʿ interpretiert wurde; denn er selbst hat auch den Hadith von Khaybar überliefert, weshalb es zwingend ist, zwischen seinen beiden Hadithen zu vermitteln, wann immer dies möglich ist. Selbst wenn man ihn auf die Muzāraʿa (Landwirtschaftsverpachtung) bezöge, wäre er durch die Begebenheit von Khaybar aufgehoben, da deren Aufhebung – wie wir dargelegt haben – unmöglich ist. Dasselbe gilt für den Hadith von Zayd ibn Thābit. Wenn nun die Anhänger von al-Shāfiʿī sagen: „Eure Hadithe werden auf das Land zwischen den Palmen bezogen und die Verbots-Hadithe auf das kahle (freie) Land, um zwischen beiden zu vermitteln“, so entgegnen wir: Dies ist aus fünf Gründen abwegig. Erstens: Es ist unwahrscheinlich, dass eine so große Stadt, aus der vierzigtausend Wasaq (an Getreide) kommen, kein kahles Land besitzt. Es ist zudem unwahrscheinlich, dass er (der Prophet) mit ihnen nur bezüglich eines Teils des Landes Geschäfte abschloss und nicht bezüglich eines anderen, während die Überlieferer die Geschichte allesamt in allgemeiner Form ohne Differenzierung übertrugen, obwohl ein Bedarf für eine solche Unterscheidung bestünde. Zweitens: Es gibt für die von ihnen genannte Interpretation keinen Beweis.
(21) In (B) und (M): "ikhrajaha". (22) Fehlt im Original. (23) Fehlt in (B).
قال: قلتُ لِطَاوُسٍ: لو تَرَكْتَ المُخَابَرةَ، فإنَّهمِ يَزْعُمُونَ أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَهَى عنها. قال: إنَّ أعْلَمَهُم - يَعْنِى ابن عَبّاسٍ - أخْبَرَنِى أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَنْهَ عنها، ولكنْ قال: "أنْ يَمْنَحَ أحَدُكُمْ أخَاهُ، خَيْرٌ لَهُ مِنْ أنْ يَأْخُذَ عَلَيْهَا خَرَاجًا مَعْلُومًا". ثم إنَّ أحَادِيثَ رافِعٍ منها ما يُخَالِفُ الإِجْماعَ، وهو النَّهْىُ عن كِرَاءِ المَزَارِعِ على الإِطْلَاقِ، ومنها ما لا يُخْتَلَفُ في فَسَادِه، كما قد بَيَّنَّا، وتارَةً يُحَدِّثُ عن بعض عُمُومَتِه، وتارَةً عن سَمَاعِه، وتارةً عن ظَهِيرِ بن رافعٍ، وإذا كانت أخْبارُ رافِعٍ هكذا، وَجَبَ اطِّراحُها (٢١) واسْتِعْمالُ الأخْبَارِ الوارِدَةِ في شَأْنِ خَيْبَرَ، الجارِيَةِ مَجْرَى التَّوَاتُرِ، التي لا اخْتِلَافَ فيها، وبها عَمِلَ الخُلَفاءُ الرَّاشِدُون وغيرُهم، فلا مَعْنَى لِتَرْكِها بمثلِ هذه الأحَادِيثِ الواهِيَةِ. الجواب الرابع، أنَّه لو قُدِّرَ صِحَّةُ خَبَرِ رافِعٍ، وامْتَنَعَ تَأْوِيلُه، وتَعَذَّرَ الجَمْعُ، لوَجَبَ حَمْلُه على أنَّه مَنْسُوخٌ؛ لأنَّه لا بُدَّ من نَسْخِ أحَدِ الخَبَرَيْنِ، ويَسْتَحِيلُ القولُ بِنَسْخِ حَدِيثِ خَيْبَرَ؛ لِكَوْنِه مَعْمُولًا به من جِهَةِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إلى حينِ مَوْتِه، ثم (٢٢) مِن بعدِه إلى عَصْرِ التَّابِعِينَ، فمتى كان نَسْخُه؟ وأمَّا حَدِيثُ جابرٍ في النَّهْىِ عن المُخَابَرةِ، فيَجِبُ حَمْلُه على أحدِ الوُجُوهِ التي حُمِلَ عليها خَبَرُ رافِعٍ؛ فإنَّه قد رَوَى حَدِيثَ خَيْبَرَ أيضًا، فيَجِبُ الجَمْعُ بين حَدِيثَيْه، مهما أمْكَنَ، ثم لو حُمِلَ على المُزَارَعةِ، لكان مَنْسُوخًا بقِصَّةِ خَيْبَرَ؛ لِاسْتِحالَةِ نَسْخِها كما ذَكَرْنا، وكذلك القولُ في حَديِثِ زَيْدِ بن ثابتٍ. فإن قال أصْحابُ الشّافِعِىِّ: تُحْمَلُ أحادِيثُكُم على الأرْضِ التي بين النَّخِيلِ، وأحادِيثُ النَّهْىِ عن الأرْضِ البَيْضَاء جَمْعًا بينهما. قُلْنا: هذا بَعِيدٌ لِوُجُوهٍ خَمْسَةٍ؛ أحَدُها، أنَّه يَبْعُدُ أن تكونَ بَلْدَةٌ كَبِيرَةٌ يأتى منها أَرْبَعُونَ أَلْفَ وَسْقٍ، ليس فيها أرْضٌ بَيْضَاء, ويَبْعُدُ أن يكونَ قد (٢٣) عامَلَهُم على بعضِ الأرْضِ دُونَ بعضٍ، فيَنْقُلُ الرُّواةُ كلُّهم القِصَّةَ على العُمُومِ من غيرِ تَفْصِيلٍ، مع الحاجَةِ إليه. الثاني، أنَّ ما يَذْكُرُونَه من التَّأْوِيلِ لا دَلِيلَ
(٢١) في ب، م: "إخراجها".(٢٢) سقط من الأصل.(٢٣) سقط من: ب.