Darauf (dass dies der Fall ist), deuteten einige Überlieferungen hin (24), und der Überlieferer interpretierte ihn so, wie wir es dargelegt haben. Sie haben nichts weiter als die Zusammenführung der Hadithe, und die Zusammenführung beider, indem man einen von ihnen (25) auf das bezieht, wie ihn sein Überlieferer interpretierte, ist vorzuziehen, als eigenmächtig etwas festzulegen, wofür es keinen Beweis gibt. Drittens: Ihre Aussage führt dazu, jeden der beiden Hadithe einzuschränken, während unsere Darlegung nur einen von beiden betrifft. Viertens: In unserer Darlegung liegt die Übereinstimmung mit dem Handeln der rechtgeleiteten Kalifen, ihren Angehörigen und den Rechtsgelehrten unter den Gefährten. Sie sind über den Hadith des Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm), seine Sunna und deren Bedeutungen am besten unterrichtet, und dies ist vorzuziehen gegenüber der Aussage derjenigen, die ihnen widersprachen. Fünftens: Das, worauf wir uns stützen, ist Gegenstand eines Konsens (Ijmāʿ), denn Abū Jaʿfar überlieferte dies (26) von jedem Angehörigen des Hauses (ahl al-bayt) in Medina, von den vier rechtgeleiteten Kalifen, ihren Angehörigen sowie den Rechtsgelehrten unter den Gefährten, und dies setzte sich fort (27). Dies ist etwas, das nicht verborgen bleiben konnte, und kein Gefährte hat dies beanstandet, weshalb es einen Konsens darstellt. Was in Bezug auf den Widerspruch dazu überliefert wurde, dessen Fehlerhaftigkeit haben wir dargelegt; somit stellt dies einen Konsens der (28) Gefährten (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) dar, dem sich niemand zu widersprechen erlaubt ist. Die Analogie (Qiyās) verlangt dies ebenfalls, denn Land ist ein Gut, das durch die Arbeit darauf vermehrt wird, daher ist das Geschäft damit gegen einen Teil seines Ertrages zulässig, wie bei Vermögenswerten im Rahmen von Muḍāraba und bei Palmen im Rahmen von Musāqāt. Oder wir sagen: Es ist Land, daher ist die Landwirtschaftsverpachtung (Muzāraʿa) darauf zulässig, wie beim Land zwischen den Palmen. Und weil ein Bedürfnis zur Muzāraʿa besteht, da die Landbesitzer möglicherweise nicht in der Lage sind, es zu bebauen und darauf zu arbeiten, während die Arbeiter auf das Bestellen angewiesen sind und selbst kein Land besitzen. Die Weisheit des Religionsgesetzes verlangt daher die Zulässigkeit der Muzāraʿa, wie wir es bezüglich der Muḍāraba und Musāqāt sagten; vielmehr ist das Bedürfnis hier dringender, da das Bedürfnis nach dem Anbau (29) dringender ist als nach anderem, weil es ein Grundnahrungsmittel darstellt und das Land nur durch Arbeit darauf nutzbar ist, anders als bei Geldvermögen. Darauf deutet auch die Aussage des Überlieferers ihres Hadith hin: „Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) verbot uns eine Sache, die für uns nützlich war (30).“ Der Gesetzgeber verbietet keine
(24) Im Original und in (M): "dalla". (25) Fehlt in (B). (26) Fehlt im Original und in (M). (27) Erwähnt bereits auf Seite 527. (28) In (B): "vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) und von". (29) In (B): "akthar" (mehr/häufiger). (30) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 556.