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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 562Abschnitt

Übersetzung · DE

dass der Pächter die freien Flächen bepflanzt, so ist dies nicht rechtsgültig, denn der Pächter bewässert zugunsten des Landbesitzers, was eine zusätzliche Belastung darstellt, die ihm auferlegt wurde. Wir argumentieren, dass dies nicht vom Vertrag abgedeckt ist und somit nicht in ihn eingegangen ist, so als wäre es eine einzeln stehende Landfläche gewesen.

Abschnitt: Wenn er ein Land zur landwirtschaftlichen Nutzung überlässt, auf dem sich einige wenige Bäume befinden, ist es nicht zulässig, dass der Arbeiter die Früchte davon als Bedingung festlegt. Dies ist die Ansicht von al-Shāfiʿī und Ibn al-Mundhir. Mālik jedoch hielt dies für zulässig, wenn die Bäume ein Drittel oder weniger ausmachten, da dies geringfügig sei und somit untergeordnet in den Vertrag einfließe. Unsere Ansicht ist, dass er die Gesamtheit der Früchte als Bedingung festgelegt hat, weshalb es nicht zulässig ist, so wie wenn die Bäume mehr als ein Drittel ausmachen würden.

Abschnitt: Wenn er ihm das unbebaute Land verpachtet und mit ihm einen Musāqāt-Vertrag über die darauf befindlichen Bäume abschließt, so ist dies zulässig, da es sich um zwei Verträge handelt, bei denen jeder für sich einzeln zulässig wäre, weshalb auch eine Zusammenfassung zulässig ist, wie bei Kauf und Pacht. Es ist auch möglich, dass dies nicht zulässig ist, basierend auf der Ansicht, die eine Zusammenfassung von Verträgen grundsätzlich ablehnt. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, es sei denn, sie tun dies als Kniff (hīla), um die Früchte zu kaufen, bevor sie existieren oder bevor ihre Eignung zur Nutzung erkennbar wird. Dann ist es nicht zulässig, unabhängig davon, ob sie beide Verträge kombinieren oder den einen nach dem anderen abschließen, aufgrund dessen, was wir über die Ungültigkeit solcher Kniffe erwähnt haben.

889 - Fragestellung: Er sagte: „Wenn das Saatgut vom Landbesitzer stammt.“

Das Offensichtliche (zāhir) der Rechtsschule ist, dass die Muzāraʿa nur dann gültig ist, wenn das Saatgut vom Landbesitzer stammt und die Arbeit vom Arbeiter geleistet wird. Ahmad hat dies in der Überlieferung einer Gruppe ausdrücklich so festgehalten, und die Allgemeinheit der Gefährten (Aṣḥāb) hat dies gewählt. Dies ist auch die Lehrmeinung von Ibn Sīrīn, al-Shāfiʿī und Isḥāq, weil dies ein Vertrag ist, an dessen Ertrag sowohl der Arbeiter als auch der Eigentümer des Kapitals teilhaben, daher muss das gesamte Kapital von einem der beiden kommen, wie bei der Musāqāt und der Muḍāraba. Es wurde jedoch von Ahmad etwas überliefert, das darauf hindeutet, dass das Saatgut auch vom Arbeiter stammen darf; denn er sagte in der Überlieferung von Muhannā über einen Mann...

Anmerkungen

(34) Im Original: "munfarida". (35) In (M): "arḍ". (36) In (M): "dhakara".

Arabisch (Quelle)

الأرْضِ أنَّه يَزْرَعُ البَيَاضَ، لم يَصِحَّ؛ لأنَّ الداخِلَ يَسْقِى لِرَبِّ الأرْضِ، فتلك زِيَادَةٌ ازْدَادَها عليه. ولَنا، أنَّ هذا لم يَتَنَاوَلْه العَقْدُ، فلم يَدْخُلْ فيه، كما لو كانت أرْضًا مُفْرَدَةً (٣٤).

فصل: وإن زَارَعَه أرْضًا فيها شَجَراتٌ يَسِيرَةً، لم يَجُزْ أن يَشْتَرِطَ العامِلُ ثَمَرَتَها، وبهذا قال الشافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ، وأجَازَه مالِكٌ إذا كان الشَّجَرُ بِقَدْرِ الثُّلُثِ أو أقَلَّ؛ لأنَّه يَسِيرٌ، فيَدْخُلُ تَبَعًا. ولَنا، أنَّه اشْتَرَطَ الثَّمرَةَ كلَّها، فلم يَجُزْ، كما لو كان الشَّجَرُ أكْثَرَ من الثُّلُثِ.

فصل: وإن أجَرَه بَيَاضَ الأرضِ (٣٥)، وسَاقاهُ على الشَّجَرِ الذي فيها، جازَ؛ لأنَّهما عَقْدانِ يجوزُ إفْرادُ كلِّ واحدٍ منهما، فجازَ الجَمْعُ بينهما، كالبَيْعِ، والإِجَارَةِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يجوزَ، بِنَاءً على الوَجْهِ الذي لا يجوزُ الجَمْعُ بينهما في الأصْلِ. والأَوَّلُ أَوْلَى، إلَّا أن يَفْعَلَا ذلك حِيلَةً على شِرَاءِ الثَّمرَةِ قبلَ وُجُودِها، أو قبلَ بُدُوِّ صَلَاحِها، فلا يجوزُ، سواءٌ جَمَعَا بين العَقْدَيْنِ، أو عَقَدَا أحَدَهُما بعدَ الآخَرِ؛ لما ذكرْنا (٣٦) في إبْطالِ الحِيَلِ.

٨٨٩ - مسألة؛ قال: (إذَا كَانَ الْبَذْرُ مِنْ رَبِّ الأَرْضِ)

ظاهِرُ المَذْهَبِ أنَّ المُزَارَعةَ إنَّما تَصِحُّ إذا كان البَذْرُ من رَبِّ الأرْضِ، والعَمَلُ من العامِلِ. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ جَمَاعةٍ. واخْتارَه عامّةُ الأَصْحابِ. وهو مَذْهَبُ ابنِ سِيرِينَ، والشافِعِىِّ، وإسحاقَ؛ لأنَّه عَقْدٌ يَشْتَرِكُ العامِلُ ورَبُّ المالِ في نَمَائِه، فوَجَبَ أن يكونَ رَأْسُ المالِ كلُّه من عندِ أحَدِهِما، كالمُسَاقاةِ والمُضَارَبةِ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ ما يَدُلُّ على أنَّ البَذْرَ يجوز أن يكونَ من العامِلِ؛ فإنَّه قال، في رِوَايةِ مُهَنَّا، في الرَّجُلِ

Anmerkungen

(٣٤) في الأصل: "منفردة".(٣٥) في م: "أرض".(٣٦) في م: "ذكر".

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