Dass ihm das Land gehört, auf dem sich Palmen und Bäume befinden, und er es Leuten übergibt, die das Land bebauen und die Bäume pflegen, unter der Bedingung, dass er die Hälfte erhält und sie die Hälfte: Daran ist nichts auszusetzen, und der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) hat Khaybar unter dieser Bedingung übergeben. Er erlaubte also die Übergabe des Landes zu dessen Bebauung, ohne das Saatgut zu erwähnen. Demnach ist es zulässig, egal wer von beiden das Saatgut bereitstellt. Dies wurde auch von ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert. Dies ist die Ansicht von Abū Yūsuf und einer Gruppe von den Leuten des Ḥadīth, und es ist das Richtige, so Allah der Erhabene will. Von Saʿd, Ibn Masʿūd und Ibn ʿUmar wurde überliefert, dass das Saatgut vom Arbeiter stammen müsse. Möglicherweise meinten sie damit, dass es zulässig ist, dass es vom Arbeiter stammt, wodurch es mit der Aussage von ʿUmar übereinstimmen würde und keine dritte Meinung darstellte. Der Beweis für die Richtigkeit dessen, was wir erwähnten, ist die Aussage von Ibn ʿUmar: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) übergab den Juden von Khaybar die Palmen und das Land von Khaybar unter der Bedingung, dass sie es mit ihrem eigenen Vermögen bewirtschaften, und dem Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) steht die Hälfte der Früchte zu. In einer anderen Überlieferung heißt es: unter der Bedingung, dass sie es bewirtschaften und bebauen, und ihnen steht die Hälfte dessen zu, was daraus hervorgeht. Beide wurden von al-Bukhārī überliefert. Er machte die Bewirtschaftung also zu deren Lasten mit ihrem Vermögen und die Bebauung zu deren Aufgabe, ohne etwas anderes zu erwähnen. Nach dem Offensichtlichen (Ẓāhir) stammt das Saatgut von den Leuten von Khaybar, und der Grundsatz, auf den man sich bei der Muzāraʿa stützt, ist die Geschichte von Khaybar. Der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) hat nicht erwähnt, dass das Saatgut die Pflicht der Muslime sei, und wäre dies eine Bedingung, hätte er es nicht versäumt, es zu erwähnen. Wenn der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) und seine Gefährten dies getan hätten, wäre es überliefert worden, und es wäre nicht zulässig gewesen, die Überlieferung zu vernachlässigen. Zudem hat ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) beide Möglichkeiten angewandt, denn al-Bukhārī überlieferte von ihm, dass er mit den Leuten vereinbarte: Wenn ʿUmar das Saatgut von sich aus bereitstellt, steht ihm die Hälfte zu, und wenn sie das Saatgut mitbringen, steht ihnen dies und jenes zu. Das Offensichtliche hierbei ist, dass dies bekannt war und nicht beanstandet wurde, was einen Konsens (Ijmāʿ) darstellt. Wenn nun gesagt wird: Dies ist doch gleichbedeutend mit zwei Verkäufen in einem Vertrag, wie konnte ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) das tun? Wir antworten: Es ist möglich, dass er dies sagte, um ihnen die Wahl zwischen beiden Verträgen zu lassen, und wer sich für einen Vertrag entschied, schloss diesen mit ihm verbindlich ab, so als wenn man beim Verkauf sagt: Wenn du willst, verkaufe ich es dir für zehn intakte Einheiten, und wenn du willst, für elf gestückelte Einheiten. Dann wählte man eines der beiden und schloss den Verkauf verbindlich ab. Es ist auch möglich, dass seine Bereitstellung des Saatguts oder sein Beginn der Arbeit ohne Saatgut, bei gleichzeitiger Duldung und Kenntnisnahme durch ʿUmar, die Wirkung eines Vertrages hatte. Deshalb wurde von Ahmad die Gültigkeit der Pacht überliefert, wenn er sagt: Wenn du es nach römischer Art nähst, erhältst du einen Dirham, und wenn du es nach persischer Art nähst, erhältst du einen halben Dirham. Was unsere Gefährten (Aṣḥāb) an Analogieschlüssen (Qiyās) erwähnten, widerspricht dem Offensichtlichen des Textes (Naṣṣ) und dem Konsens, die wir beide erwähnt haben; wie kann man also danach handeln? Zudem ist dies hinfällig, wenn zwei Vermögenswerte und die Arbeitskraft des Eigentümers eines der beiden zusammenkommen.
(1) Weggelassen in (B). (2) Die Überlieferungsquelle wurde bereits auf Seite 527 genannt. (3) In (M) Ergänzung: „ähnlich“. (4) Überliefert von al-Bukhārī im Kapitel: Über die Muzāraʿa zur Hälfte und Ähnlichem, aus dem Buch der Landwirtschaft und Muzāraʿa. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/137. (5) Die erste Überlieferung wurde bereits auf Seite 541 und die zweite auf Seite 527 mit Quelle genannt. (6) Im Original: „qaḍiyya“. (7) Dies ist das, was bereits zu Beginn der Fragestellung erwähnt wurde.
يكونُ له الأرْضُ فيها نَخْلٌ وشَجَرٌ، يَدْفَعُها إلى قَوْمٍ يَزْرَعُونَ الأرْضَ ويَقُومونَ على الشَّجَرِ، على أنَّ له النِّصْفَ، ولهم النِّصْفَ: فلا بَأْسَ بذلك، وقد دَفَعَ النبيُّ (١) -صلى اللَّه عليه وسلم- خَيْبَرَ على هذا (٢). فأجازَ دَفْعَ الأرْضِ لِزَرْعِها من غيرِ ذِكْرِ البَذْرِ. فعلى هذا أيُّهما أخْرَجَ البَذْرَ، جازَ. ورُوِى (٣) ذلك عن عُمَرَ بن الخَطَّابِ، رَضِىَ اللَّه عنه (٤). وهو قولُ أبى يوسفَ، وطَائِفَةٍ من أهْلِ الحَدِيثِ، وهو الصَّحِيحُ إن شاءَ اللهُ تعالى. ورُوِى عن سَعْدٍ، وابن مَسْعُودٍ، وابنِ عمرَ، أن البَذْرَ من العامِلِ. ولعلَّهم أرادُوا أنَّه يجوزُ أن يكونَ من العامِلِ، فيكونُ كقولِ عمرَ، ولا يكونُ قولًا ثالِثًا. والدَّلِيلُ على صِحَّةِ ما ذَكَرْنا، قولُ ابنِ عمرَ: دَفَعَ رَسُولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- إلى يَهُودِ خَيْبَرَ نَخْلَ خَيْبَرَ وأرْضَها، على أن يَعْمَلُوها من أمْوالِهِم، ولِرسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- شَطْرُ ثَمَرِهَا. وفى لَفْظٍ: على أن يَعْمَلُوها، ويَزْرَعُوها، ولهم شَطْرُ ما يَخْرُجُ منها. أخْرَجَهُما البُخَارِىُّ (٥). فجَعَلَ عَمَلَها من أمْوالِهِم، وزَرْعَها عليهم، ولم يَذْكُرْ شَيْئًا آخَرَ، وظاهِرُه أن البَذْرَ من أهْلِ خَيْبَرَ، والأصْلُ المُعَوَّلُ عليه في المُزَارَعةِ قِصَّةُ (٦) خَيْبَرَ، ولم يَذْكُر النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّ البَذْرَ على المُسْلِمِينَ، ولو كان شَرْطًا لمَا أخَلَّ بِذكْرِه، ولو فَعَلَه النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- وأصْحَابُه لَنُقِلَ، ولم يَجُزِ الإِخْلَالُ بِنَقْلِه. ولأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، فَعَلَ الأمْرَيْنِ جَمِيعًا، فإنَّ البُخَارِىَّ رَوَى عنه، أنَّه عامَلَ النّاسَ على أنَّه (١) إن جاءَ عُمَرُ بالبَذْرِ من عندِه، فلَه الشَّطْرُ، وإن جاءُوا بالبَذْرِ فلهم كذا (٧)، فظاهِرُ هذا أنَّ ذلك اشْتَهَرَ فلم يُنْكَرْ، فكان إجْماعًا. فإن قيل: فهذا بمَنْزِلةِ
(١) سقط من: ب.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٥٢٧.(٣) في م زيادة: "نحو".(٤) أخرجه البخاري في: باب المزارعة بالشطر ونحوه، من كتاب الحرث والمزارعة. صحيح البخاري ٣/ ١٣٧.(٥) اللفظ الأول تقدم تخريجه في صفحة ٥٤١ والثانى في صفحة ٥٢٧.(٦) في الأصل: "قضية".(٧) هو الذي تقدم في أول المسألة.