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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 566Abschnitt

Übersetzung · DE

ihm zu einem Entgelt, das ihm nicht ausgehändigt wurde. Er greift also auf den Ersatz für die entgangenen Nutzungsrechte an seinem Land durch dessen Bepflanzung seitens des Pächters zurück. Wenn der Vertrag fehlerhaft ist und das Saatgut vom Grundeigentümer stammt, gehört der Ertrag ihm, und er schuldet dem Arbeiter den Arbeitslohn für dessen Tätigkeit. Wenn das Saatgut von beiden stammt, gehört der Ertrag beiden, und sie rechnen untereinander ab, indem sie dem jeweils anderen den Mehrwert erstatten – sei es aus dem Pachtwert des Landes, der auf den Anteil des Arbeiters entfällt, oder aus dem Arbeitslohn für die Tätigkeit des Arbeiters in Bezug auf den Anteil des Grundeigentümers.

Abschnitt: Wenn er mit ihm eine Muzāraʿa-Vereinbarung trifft, wonach dem Grundeigentümer ein bestimmter Teil der Ernte und dem Arbeiter ein anderer bestimmter Teil zustehen – etwa wenn einer von ihnen den Ertrag eines bestimmten Bereichs und der andere den eines anderen Bereichs als Bedingung festlegt, oder wenn einer von ihnen die Erträge an den Bewässerungskanälen und Gräben als Bedingung festschreibt, sei es allein oder zusammen mit seinem Anteil –, so ist dies nach übereinstimmender Meinung der Gelehrten fehlerhaft. Denn es gibt eine authentische Überlieferung, die dies untersagt, und diese ist weder aufgehoben noch durch eine andere widerlegt. Zudem führt dies dazu, dass der für den einen bestimmte Teil vernichtet werden könnte, während der andere intakt bleibt, wodurch einer der beiden den Ertrag exklusiv erhält, während der andere leer ausgeht.

Abschnitt: Die fehlerhaften Bedingungen bei der Musāqāt und der Muzāraʿa lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: Die erste betrifft Bedingungen, die zu einer Ungewissheit über den Anteil jedes der beiden Beteiligten führen, wie die von uns hier erwähnten Fälle, oder wenn einer von ihnen einen unbekannten Anteil festlegt, oder eine bestimmte Summe in Dirham, oder eine bestimmte Menge an Qufzān, oder wenn er festlegt: „Wenn er durch natürlichen Wasserfluss bewässert wird, steht mir so viel zu, und wenn er durch mühsame Bewässerung bewässert wird, steht mir so viel zu“. Dies macht den Vertrag fehlerhaft, da dies auf eine Ungewissheit über das Vertragsobjekt hinausläuft und somit dem Verkauf zu einem unbekannten Preis oder einer Muḍāraba mit Ungewissheit über den Anteil eines der Beteiligten gleicht. Wenn er festlegt, dass das Saatgut vom Arbeiter zu stellen ist, so ist die explizite Ansicht von Ahmad die Nichtigkeit des Vertrages, denn wenn die Bedingung fehlerhaft ist, muss der Ertrag dem Eigentümer des Saatguts zustehen, da es das Wachstum seines Eigentums ist. Dem Grundeigentümer stünde somit nichts davon zu, und er hätte lediglich Anspruch auf die Pacht, was die Bedeutung der Fehlerhaftigkeit ist. Wenn er jedoch eine Bedingung festlegt, die nicht zu einer Ungewissheit über den Gewinn führt, wie etwa die Mitarbeit des Eigentümers des Kapitals oder die Arbeit des

Anmerkungen

(1) Weggelassen in (B). (2) In (B) und (M): „thābita“ (feststehend). (3) In (B): „al-māl“ (das Vermögen). (4) Im Original: „bi-ʿaynihā“.

Arabisch (Quelle)

له (١) بِعِوَضٍ لم يُسَلَّمْ له، فرَجَعَ إلى عِوَضِ مَنَافِعِها الفائِتةِ (٢) بِزَرْعِها على صاحِبِ الزَّرْعِ. ولو فَسَدَتْ، والبَذْرُ من رَبِّ الأرْضِ، كان الزَّرْعُ له، وعليه أجْرُ مِثْلِ العامِلِ؛ لذلك. وإن كان البَذْرُ منهما، فالزَّرْعُ بينهما، ويَتَراجَعانِ بما يَفْضُلُ لأحَدِهِما على صاحِبِه، من أجْرِ مِثْلِ الأرْضِ التي فيها نَصِيبُ العامِلِ، وأجْرِ العامِلِ بِقَدْرِ عَمَلِه في نَصِيبِ صاحِبِ الأرْضِ.

فصل: وإن زَارَعَهُ على أنَّ لِرَبِّ الأرْضِ (٣) زَرْعًا بِعَيْنِه، وللعامِلِ زَرْعًا بِعَيْنِه، مثل أن يَشْتَرِطَ لأحَدِهِما زَرْعَ ناحِيَةٍ، وللآخَر زَرْعَ أُخْرَى، أو يَشْتَرِطَ أحَدُهُما ما على السَّوَاقِى والجَدَاوِلِ، إمَّا مُنْفَرِدًا، أو مع نصِيبِه، فهو فاسِدٌ بإجْماعِ العُلَماء؛ لأنَّ الخَبَرَ صَحِيحٌ في النَّهْى عنه، غيرُ مُعَارَضٍ ولا مَنْسُوخٍ، ولأنَّه يُؤَدِّى إلى تَلَفِ ما عَيَّنَ لأحَدِهِما دُونَ الآخَرِ، فيَنْفَرِدُ أحَدُهُما بالغَلَّةِ دُونَ صاحِبِه.

فصل: والشُّرُوطُ الفاسِدَةُ في المُسَاقاةِ والمُزَارَعةِ تَنْقَسِمُ قِسْمَيْنِ؛ أحَدهما، ما يَعُودُ بِجَهالةِ نَصِيبِ كلِّ واحدٍ منهما، مثل ما ذَكَرْنا ههُنا، أو أن يَشْتَرِطَ أحَدُهُما نَصِيبًا مَجْهُولًا، أو دَرَاهِمَ مَعْلُومةً، أو أقْفِزَةً مُعَيَّنةً (٤)، أو أنَّه إن سَقَى سَيْحًا فله كذا، وإن سَقَى بكُلْفَةٍ فله كذا. فهذا يُفْسِدُها؛ لأنَّه يَعُودُ إلى جَهَالةِ المَعْقُودِ عليه، فأشْبَهَ البَيْعَ بثَمَنٍ مَجْهُولٍ، والمُضَارَبةَ مع جَهَالةِ نَصِيبِ أحَدِهِما. وإن شَرَطَ البَذْرَ من العامِلِ، فالمَنْصُوصُ عن أحمدَ فَسَادُ العَقْدِ؛ لأنَّ الشَّرْطَ إذا فَسَدَ، لَزِمَ كونُ الزَّرْعِ لِرَبِّ البَذْرِ، لكَوْنِه نَمَاءَ مالِه، فلا يَحْصُلُ لِرَبِّ الأرْضِ شيءٌ منه، ويَسْتَحِقُّ الأجْرَ، وهذا مَعْنَى الفَسَادِ. فأمَّا إن شَرَطَ ما لا يُفْضِى إلى جَهَالةِ الرِّبْحِ، كعَمَلِ رَبِّ المالِ معه، أو عَمَلِ

Anmerkungen

(١) سقط من: ب.(٢) في ب، م: "الثابتة".(٣) في ب: "المال".(٤) في الأصل: "بعينها".

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