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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 567Abschnitt

Übersetzung · DE

Arbeiters bei etwas anderem – führen diese Bedingungen zur Nichtigkeit der Musāqāt und der Muzāraʿa? Dies wird nach zwei Überlieferungen abgeleitet, basierend auf den [fehlerhaften Bedingungen] (5) beim Verkauf und der Muḍāraba.

Abschnitt: Wenn ein Mann sein Saatgut einem Grundeigentümer übergibt, damit er es auf seinem Land aussät, und der Ertrag zwischen ihnen geteilt wird, so ist dies ebenfalls fehlerhaft. Denn das Saatgut stammt weder vom Grundeigentümer noch vom Arbeiter; der Ertrag gehört daher dem Eigentümer des Saatguts, und er schuldet den Pachtwert für das Land sowie den Arbeitslohn. Wenn der Grundeigentümer zu einem Mann sagt: „Ich bestelle das Land mit meinem Saatgut und meinen Zugtieren, und die Bewässerung erfolgt durch dein Wasser, und der Ertrag wird zwischen uns geteilt“, so gibt es hierzu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Dies ist nicht gültig. Dies ist die von al-Qāḍī gewählte Ansicht, weil der Gegenstand der Muzāraʿa darauf beruht, dass von der einen Partei das Land und von der anderen die Arbeit eingebracht wird, während der Besitzer des Wassers weder Land, noch Arbeit, noch Saatgut beisteuert, da Wasser weder verkauft noch vermietet werden kann. Wie also könnte eine Muzāraʿa damit gültig sein? Die zweite Ansicht besagt: Es ist gültig. Dies ist die von Abū Bakr gewählte Ansicht, die von Yaʿqūb ibn Bukhtān (6) und Ḥarb von Aḥmad überliefert wurde, da Wasser eines der für den Anbau notwendigen Mittel ist. Es ist also zulässig, dass es von einem der beiden eingebracht wird, ebenso wie das Land oder die Arbeit. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, da hierfür kein expliziter Text vorliegt und es aufgrund des von uns Erwähnten auch nicht unter die Bedeutung des Textes fällt.

Abschnitt: Wenn drei Personen eine Partnerschaft eingehen, wobei einer von ihnen das Land, ein anderer das Saatgut und der dritte die Rinder und die Arbeit beisteuert, mit der Bedingung, dass das, was Gott ihnen davon beschert, unter ihnen aufgeteilt wird, und sie daraufhin arbeiteten, so ist dies ein fehlerhafter Vertrag. Dies ist explizit von Aḥmad in den Überlieferungen von Abū Dāwūd, Muhannā und Aḥmad ibn al-Qāsim festgehalten. Er erwähnte den Ḥadīṯ von Muǧāhid über vier Personen, die zu Zeiten des Gesandten Gottes (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) eine Partnerschaft beim Anbau eingingen. Einer von ihnen sagte: „Ich stelle den Pflug (7).“ Ein anderer sagte: „Ich stelle das Land.“ Ein anderer sagte: „Ich stelle das Saatgut.“ Und der vierte sagte: „Ich stelle die Arbeit.“ Da sprach der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Ertrag dem Besitzer des Saatguts zu, schloss den Besitzer des Landes aus und sprach dem Arbeiter einen Dirham pro Tag sowie dem Besitzer des Pfluges eine bestimmte Entlohnung (9) zu. Aḥmad sagte: „Das ist nicht gültig, und die Arbeit…“

Anmerkungen

(5) In (M): „al-šarṭ al-fāsid“ (die fehlerhafte Bedingung). (6) Er ist Yaʿqūb ibn Isḥāq ibn Bukhtān. Erwähnung dazu siehe 1/445. (7) Al-Faddān: der Pflug. (8) In (B): „ʿalā“ (auf). (9) Überliefert von Ibn Abī Šaiba in: Kapitel über Leute, die eine Partnerschaft beim Anbau eingehen, aus dem Buch der Verkäufe und Rechtsentscheidungen. Al-Muṣannaf 7/123.

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