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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 571

Übersetzung · DE

Rāfiʿ ibn Ḫadīǧ überlieferte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) rief mich zu sich und sagte: „Was macht ihr mit euren Feldern?“ Ich antwortete: „Wir verpachten sie gegen ein Viertel (des Ertrages) oder gegen eine bestimmte Menge (Awsuq) an Datteln oder Gerste.“ Er sagte: „Tut das nicht, bestellt sie (selbst) oder behaltet sie.“ (Dies ist konsensual/Muttafaq ʿalayh). Abū Saʿīd überlieferte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) verbot die Muḥāqala. Und die Muḥāqala ist die Pacht des Landes gegen Weizen. Wir stützen uns auf die Aussage von Rāfiʿ: „Was die Verpachtung gegen etwas Bestimmtes und Garantiertes betrifft, so ist daran nichts auszusetzen.“ Denn es handelt sich um eine bekannte, garantierte Gegenleistung, die nicht als Mittel zum Zins (Ribā) verwendet wird; daher ist ihre Verpachtung gegen diese zulässig, wie bei Währungen. Die Überlieferung von Ẓahīr [ibn Rāfiʿ] wurde bereits im Abschnitt über die Anteilswirtschaft (Muzāraʿa) besprochen, wobei sie das Verbot der Pacht gegen etwas, das aus dem Land hervorgeht, nahelegt, und auch das Verbot der Pacht gegen das Viertel oder die Awsuq umfassen kann. Die Überlieferung von Abū Saʿīd lässt sich als Verbot der Landpacht gegen Weizen deuten, wenn das Land zum Anbau von Weizen gepachtet wird. Die zweite Kategorie ist die Verpachtung gegen ein bekanntes Nahrungsmittel, das derselben Art wie das darauf angebaute entspricht, wie etwa die Pacht gegen eine bestimmte Menge (Qufzān) Weizen zum Zweck des Weizenanbaus. Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste ist das Verbot. Dies ist die Ansicht, die al-Qāḍī als die (eigentliche) Rechtsschule erwähnte, und sie entspricht der Meinung Māliks; dies aufgrund der bereits erwähnten Überlieferungen und weil dies ein Mittel zur Anteilswirtschaft (Muzāraʿa) gegen einen bekannten Teil des daraus hervorgehenden Ertrages ist. Denn man ersetzt dabei das Wort „Ich gehe mit dir eine Anteilswirtschaft ein“ durch „Ich verpachte es dir“, wodurch es zu einer Anteilswirtschaft unter der Bezeichnung der Pacht wird, und die (rechtlichen) Mittel (ḏarāʾiʿ) sind zu berücksichtigen. Die zweite ist die Zulässigkeit dieser Form. Abū al-Ḫaṭṭāb zog diese vor. Dies ist die Auffassung von Abū Ḥanīfa.

Anmerkungen

(30) Überliefert von al-Buḫārī im Kapitel: „Was die Gefährten des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) an gegenseitiger Unterstützung bei der Landwirtschaft und den Früchten leisteten“ aus dem Buch der Landwirtschaft (Kitāb al-Ḥarṯ). Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 3/141. Und von Muslim im Kapitel: „Die Pacht von Land gegen Nahrungsmittel“ aus dem Buch der Verkäufe (Kitāb al-buyūʿ). Ṣaḥīḥ Muslim 3/1182. Ebenso überliefert von Ibn Māǧa im Kapitel: „Was an der Anteilswirtschaft (Muzāraʿa) verpönt ist“ aus dem Buch der Pfänder (Kitāb al-ruhūn). Sunan Ibn Māǧa 2/821, 822. Und von Imam Aḥmad im al-Musnad 4/143. (31) Die Tahrīǧ-Angabe hierzu bei al-Buḫārī erfolgte bereits auf Seite 6/299. Überliefert von Muslim im Kapitel: „Das Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer im Falle der ʿArāyā“ aus dem Buch der Verkäufe. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1168. Und von Ibn Māǧa im Kapitel: „Die Landpacht“ aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Māǧa 2/820. Und von Imam Mālik im Kapitel: „Was über die Muzābana und Muḥāqala überliefert wurde“ aus dem Buch der Verkäufe. al-Muwaṭṭaʾ 2/625. Und von Imam Aḥmad im al-Musnad 3/8. (32) Fällt weg in (B). (33) In (B): „zarʿ“ (Saat/Anbau).

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