und (die des) al-Šāfiʿī; dies aufgrund dessen, was wir bereits im ersten Abschnitt erwähnten, und weil das, dessen Verpachtung gegen etwas anderes als Nahrungsmittel zulässig ist, auch gegen diese zulässig sein muss, wie es bei Häusern der Fall ist. Die dritte Kategorie ist die Verpachtung gegen einen ungeteilten Anteil dessen, was das Land hervorbringt, wie etwa ein Halb, ein Drittel oder ein Viertel. Die explizit überlieferte Meinung von Aḥmad ist deren Zulässigkeit. Dies ist auch die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten (der Ḥanābila), während Abū al-Ḫaṭṭāb die Ansicht vertrat, dass sie nicht rechtsgültig sei. Dies ist zudem die Auffassung von Abū Ḥanīfa und al-Šāfiʿī, und sie ist – so Gott will – die korrekte, aufgrund der vorangegangenen Überlieferungen bezüglich des Verbots, denen nichts entgegensteht, und weil es sich um eine Verpachtung gegen eine unbekannte Gegenleistung handelt, die somit ungültig ist – vergleichbar mit der Verpachtung gegen ein Drittel dessen, was von einem anderen Land hervorgebracht wird. Zudem handelt es sich um eine Verpachtung eines Objekts gegen einen Teil seines eigenen Zuwachses, was unzulässig ist, wie bei allen anderen Objekten. Auch gibt es keinen expliziten Textbeleg für deren Zulässigkeit, und sie lässt sich nicht per Analogie (Qiyās) auf das Belegte übertragen, da die Textbelege lediglich das Verbot der Verpachtung gegen eine solche Leistung zum Inhalt haben. Wir kennen keinen Text, der ihre Zulässigkeit begründet; das, dessen Zulässigkeit explizit belegt ist, ist die Verpachtung gegen Gold, Silber oder gegen etwas Bestimmtes und Garantiertes, was hier nicht der Fall ist. Was nun den Text von Aḥmad zur Zulässigkeit angeht, so ist dieser zwingend auf die Anteilswirtschaft (Muzāraʿa) unter der Bezeichnung der Pacht auszulegen. Somit unterliegt sie in ihrer Zulässigkeit, Verbindlichkeit sowie den Pflichten des Arbeiters und des Landeigentümers und allen übrigen Bestimmungen den Regeln der Muzāraʿa. Und Gott weiß es am besten.
(34) Fällt weg in: al-Aṣl (dem Originalmanuskript). Ein Übertragungsfehler. (35) Im Original: „al-Manṣūṣ“ (das explizit Belegte). (36) In (M): „wa-laysat hādhihi“ (und dies ist nicht so).