dem Recht und eine Übertragung desselben, sodass es in seiner Eigenschaft übertragen wird. Die Gleichartigkeit wird in drei Angelegenheiten berücksichtigt: Erstens, die Gattung. So überträgt derjenige, der Gold schuldet, auf Gold, und derjenige, der Silber schuldet, auf Silber. Wenn derjenige, der Gold schuldet, auf Silber überträgt, oder derjenige, der Silber schuldet, auf Gold, ist dies nicht gültig. Zweitens, die Eigenschaft. Wenn derjenige, der intakte Münzen schuldet, auf beschädigte überträgt, oder derjenige, der ägyptische schuldet, auf emiratische, ist dies nicht gültig. Drittens, die Fälligkeit und die Aufschiebung. Es wird die Übereinstimmung der Frist der beiden aufgeschobenen Rechte berücksichtigt; wenn das eine sofort fällig und das andere aufgeschoben ist, oder wenn das eine auf einen Monat und das andere auf zwei Monate aufgeschoben ist, ist die Hawala nicht gültig. Wenn beide Rechte sofort fällig sind und er vom Begünstigten verlangt, dass er sein Recht oder einen Teil davon erst nach einem Monat entgegennimmt, ist die Hawala nicht gültig; denn ein sofort fälliges Recht kann nicht aufgeschoben werden, und da er etwas zur Bedingung gemacht hat, das, wenn es in der Sache selbst bereits bestünde, die Hawala nicht gültig gemacht hätte; ebenso ist es, wenn er es zur Bedingung macht. Wenn diese Punkte zusammentreffen und die Hawala gültig ist, und sie sich darauf einigen, dass der Übernahmeverpflichtete ein Recht begleicht, das besser ist als das ursprüngliche, oder der Begünstigte mit einer geringeren Eigenschaft zufrieden ist, oder derjenige, der das aufgeschobene Recht schuldet, mit der vorzeitigen Begleichung zufrieden ist, oder derjenige, dem das sofort fällige Recht zusteht, mit der Stundung zufrieden ist, so ist dies zulässig; denn dies ist beim Darlehen zulässig, daher bei der Hawala umso mehr. Wenn der Übertragende oder der Begünstigte stirbt, bleibt die Frist bestehen. Wenn der Übernahmeverpflichtete stirbt, gibt es zwei Überlieferungen bezüglich der Fälligkeit des Rechts, deren Erwähnung bereits vorangegangen ist.
Die zweite Bedingung ist, dass sie sich auf eine feststehende Schuld beziehen muss. Es wird nicht als Bedingung angesehen, dass er mit einer nicht feststehenden Schuld überträgt, jedoch ist die Hawala bei einem Salam-Vertrag (Vorausverkauf) weder damit noch darauf gültig, da die Schuld aus einem Salam-Vertrag nicht feststehend ist, weil die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag besteht, falls die Ware, die Gegenstand des Salam-Vertrages ist, ausbleibt. Die Hawala ist damit nicht gültig; denn sie ist nur bei dem zulässig, wofür ein Ersatz entgegengenommen werden darf, und beim Salam-Vertrag darf kein Ersatz entgegengenommen werden; aufgrund der Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Wer für etwas einen Salam-Vertrag abschließt, der soll es nicht in etwas anderes umtauschen." Die Hawala gegenüber einem Mukatab (einem vertraglich zur Freilassung verpflichteten Sklaven) bezüglich des Geldes aus seinem Freilassungsvertrag ist nicht gültig; denn es ist nicht feststehend, da er die Leistung verweigern kann und der Vertrag bei seiner Zahlungsunfähigkeit erlischt. Die Hawala gegenüber ihm für eine andere Schuld als die aus dem Freilassungsvertrag ist jedoch gültig; denn sein rechtlicher Status ist bei Schuldverhältnissen der der Freien.
(1) In B: "ishtaratahu" (er machte es zur Bedingung). (2) In B eine Ergänzung: "ilaihi" (zu ihm). (3) Eine Ergänzung, durch die der Sinn vervollständigt wird. (4) Dessen Überlieferung wurde bereits angeführt unter: 6/417.
لِلْحَقِّ ونَقْلٌ له، فَيُنْقَلُ على صِفَتِه، ويُعْتَبَرُ تَمَاثُلُهما في أُمُورٍ ثلاثةٍ: أحدُها، الجِنْسُ. فَيُحِيلُ مَن عليه ذَهَبٌ بِذَهَبٍ، ومن عليه فِضَّةٌ بِفِضَّةٍ. ولو أحَالَ من عليه ذَهَبٌ بِفِضَّةٍ، أو من عليه فِضَّةٌ بِذَهَبٍ، لم يَصِحَّ. الثانى، الصِّفَةُ. فلو أحَالَ مَن عليه صِحَاحٌ بمُكَسَّرَةٍ، أو من عليه مِصْرِيَّة بِأَمِيرِيَّةٍ، لم يَصِحَّ. الثالث، الحُلُولُ والتَّأْجِيلُ. ويُعْتَبَرُ اتِّفَاقُ أجَلِ المُؤَجَّلَيْن، فإن كان أحَدُهُما حَالًّا والآخَرُ مُؤَجَّلًا، أو أُجِّل أحَدُهما إلى شَهْرٍ والآخَرُ إلى شَهْرَيْنِ، لم تَصِحَّ الحَوَالَةُ. ولو كان الحَقَّانِ حَالَّيْنِ، فشَرَطَ على المُحْتالِ أن يَقْبِضَ حَقَّهُ أو بَعْضَه بعدَ شَهْرٍ لم تَصِحَّ الحَوَالَةُ؛ لأنَّ الحالَّ لا يَتَأَجَّلُ، ولأنَّه شَرَطَ ما لو كان ثَابِتًا في نَفْسِ الأَمْرِ لم تَصِحَّ الحَوَالَةُ؛ فكذلك إذا شَرَطَهُ (١). وإذا اجْتَمَعَتْ هذه الأُمُورُ، وصَحَّت الحَوَالَةُ، وتَرَاضَيَا بأن يَدْفَعَ المُحَالُ عليه (٢) خَيْرًا من حَقِّه، أو رَضِىَ المُحْتَالُ بدون الصِّفَةِ، أو رَضِىَ مَن عليه المُؤَجَّلُ بِتَعْجِيلِه، أو رَضِىَ مَن له الحالُّ بإِنْظَارِه، جازَ؛ لأنَّ ذلك يجوزُ في القَرْضِ، ففى الحَوَالَةِ أَوْلَى. وإن مَاتَ المُحِيلُ، أو المُحَالُ، فالأَجَلُ بِحَالِه. وإن مَاتَ المُحَالُ عليه، ففى حُلُولِ الحَقِّ رِوَايَتَانِ، مَضَى ذِكْرُهما.
الشَّرْطُ الثانى، أن تكونَ على دَيْنٍ مُسْتَقِرٍّ. ولا يُعْتَبَرُ أن يُحِيلَ بِدَيْنٍ [غيرِ] (٣) مُسْتَقِرٍّ، إلا أن السَّلَمَ لا تَصِحُّ الحَوَالَةُ به ولا عليه، لأن دَيْنَ السَّلَمِ ليس بمُسْتَقِرٍّ لكَوْنه بِعَرْضِ الفَسْخِ، لِانْقِطَاعِ المُسْلَمِ فيه. ولا تَصِحُّ الحَوَالَةُ به؛ لأنَّها لم تَصِحَّ إلَّا فيما يجوزُ أخْذُ العِوَضِ عنه، والسَّلَمُ لا يجوزُ أخْذُ العِوَضِ عنه؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ أَسْلَمَ في شيءٍ، فَلَا يَصْرِفْه إلَى غَيْرِهِ" (٤). ولا تَصِحُّ الحَوَالَةُ على المُكَاتَبِ بمالِ
(١) في ب: "اشترطه".(٢) في ب زيادة: "إليه".(٣) تكملة يصح بها المعنى.(٤) تقدم تخريجه في: ٦/ ٤١٧.