mit seinem Vermögen, seiner Aussage, seinem Körper und Ähnlichem. Wenn er also auf jemanden verwiesen wird, der diese Eigenschaft besitzt, ist die Annahme sowohl für den Überweisungsempfänger als auch für den Anzuweisenden verpflichtend, und ihre Zustimmung wird nicht berücksichtigt. Abu Hanifa sagte: Ihre Zustimmung wird berücksichtigt, denn es handelt sich um einen Austauschvertrag (Mu'awada), daher wird die Zustimmung der beiden Vertragsparteien berücksichtigt. Malik und al-Shafi'i sagten: Die Zustimmung des Überweisungsempfängers wird berücksichtigt, denn sein Recht liegt in der Haftung des Anweisenden, daher ist es nicht zulässig, es ohne dessen Zustimmung auf eine andere Person zu übertragen, so wie es nicht zulässig ist, ihn zu zwingen, statt des Geldes Waren als Gegenleistung für die Schuld anzunehmen. Was den Anzuweisenden betrifft, so sagte Malik: Seine Zustimmung wird nicht berücksichtigt, es sei denn, der Überweisungsempfänger ist sein Feind. Bei al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten zur Berücksichtigung seiner Zustimmung: Die erste besagt, dass sie berücksichtigt wird. Dies wird auch von al-Zuhri berichtet, denn er ist eine der Personen, durch die die Hawala vollzogen wird, daher ähnelt er dem Anweisenden. Die zweite Ansicht besagt, dass sie nicht berücksichtigt wird, denn er hat ihn bei der Entgegennahme an seine Stelle gesetzt, daher ist die Zustimmung desjenigen, gegen den das Recht besteht, nicht erforderlich, so wie bei einer Bevollmächtigung (Tawkil).
Unser Argument ist das Wort des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): „Wenn einer von euch an einen Solvente (Mali) verwiesen wird, so soll er folgen“ (4). Und weil der Anweisende das Recht, das gegen ihn besteht, selbst oder durch seinen Bevollmächtigten erfüllen kann, und er den Anzuweisenden bei der Entgegennahme an seine eigene Stelle gesetzt hat, daher ist die Annahme für den Überweisungsempfänger verpflichtend, so wie wenn er einen Mann damit bevollmächtigt hätte, sein Eigentum zu behalten. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn er ihm für das, was in seiner Haftung steht, Waren geben will; denn er gibt ihm etwas anderes als das, was ihm zusteht, daher ist die Annahme für ihn nicht verpflichtend.
Abschnitt: Wenn ein Mann einen anderen bezüglich tausend Dirham an Zaid verweist und Zaid ihn deshalb wiederum an 'Amr verweist, so ist die Hawala gültig, denn das Recht des Zweiten ist feststehend und dauerhaft in der Haftung verankert, daher ist es gültig, damit eine weitere Überweisung vorzunehmen, genau wie beim ersten Mal. Ebenso verhält es sich, wenn der Mann 'Amr an Zaid verweist, mit dem, was für ihn (5) in seiner Haftung feststeht; dies ist ebenfalls gültig, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Eine Wiederholung des Überweisungsempfängers und des Anweisenden schadet nicht.
Abschnitt: Wenn jemand einen Sklaven kauft und der Käufer den Verkäufer bezüglich des Kaufpreises (6) an jemanden anderen verweist, sich der Sklave dann aber als frei oder als Eigentum eines anderen herausstellt, so ist der Kauf ungültig und die Hawala ist ungültig; denn wir haben festgestellt, dass gegen den Käufer kein Kaufpreis besteht. Seine Freiheit wird nur durch einen Beweis oder durch ihre Übereinkunft festgestellt. Wenn sich der Anweisende und der Anzuweisende über seine Freiheit einig sind und der Überweisungsempfänger sie beide der Lüge bezichtigt, ohne dass ein Beweis dafür vorliegt, so wird ihre Aussage gegen ihn nicht akzeptiert, denn sie heben sein Recht auf. Dies ähnelt (7) dem Fall, wenn der Käufer den Sklaven verkauft und er sowie sein Verkäufer dann einräumen, dass er frei gewesen sei; ihre Aussage wird gegen den zweiten Käufer nicht akzeptiert. Und wenn sie einen Beweis vorlegen, wird dieser nicht angehört, da sie ihn durch den Abschluss des Kaufgeschäfts selbst für ungültig erklärt haben. Wenn der Sklave selbst einen Beweis für seine Freiheit vorlegt, wird dieser akzeptiert und die Hawala wird ungültig.
(4) In B befindet sich der Zusatz: "Muttafaqun 'alaihi" (von Bukhari und Muslim übereinstimmend überliefert). Seine Identifizierung (Takhrij) wurde bereits unter: 6/589 dargelegt. (5) In A, B und M: "yathbutu" (es steht fest). (6) In B: "bi-thamanihi" (mit seinem Kaufpreis).
بمَالِه وقَوْلِه وبَدَنِه ونحو هذا. فإذا أُحِيلَ على مَن هذه صِفَتُه لَزِمَ المُحْتَالَ والمُحالَ عليه القَبُولُ، ولم يُعْتَبَرْ رِضَاهُما. وقال أبو حنيفةَ: يُعْتَبَرُ رِضَاهُما؛ لأنَّها مُعَاوَضَةٌ، فيُعْتَبَرُ الرِّضَا من المُتَعَاقِدَيْنِ. وقال مَالِكٌ والشَّافِعِىُّ: يُعْتَبَرُ رِضَى المُحْتَالِ؛ لأنَّ حَقَّه فى ذِمَّةِ المُحِيلِ، فلا يجوزُ نَقْلُه إلى غيرِها بغيرِ رِضَاهُ، كما لا يجوزُ أن يُجْبِرَهُ على أن يَأْخُذَ بالدَّيْنِ عَرْضًا. فأمَّا المُحَالُ عليه، فقال مَالِكٌ: لا يُعْتَبَرُ رِضَاهُ، إلَّا أن يكونَ المُحْتَالُ عَدُوَّهُ. وللشَّافِعِىِّ في اعْتِبَارِ رِضَائِه قَوْلَانِ؛ أحَدُهما: يُعْتَبَرُ. وهو يُحْكَى عن الزُّهْرِىِّ؛ لأنَّه أحَدُ من تَتِمُّ به الحَوَالَةُ، فأشْبَهَ المُحِيلَ. والثانى: لا يُعْتَبَرُ؛ لأنَّه أقَامَه فى القَبْضِ مقَامَ نَفْسِه، فلم يَفْتَقِرْ إلى رِضَى مَن عليه الحَقُّ، كالتَّوْكِيلِ. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إذا أُتْبِعَ أحَدُكُم عَلَى مَلِىءٍ فَلْيَتْبَعْ" (٤). ولأنَّ لِلْمُحِيلِ أن يُوَفِّىَ الحَقَّ الذي عليه بِنَفْسِه وبِوَكِيلِه، وقد أقَامَ المُحالَ عليه مقَامَ نَفْسِه في التَّقْبِيضِ فلَزِمَ المُحَالَ القَبُولُ، كما لو وَكَّلَ رَجُلًا فى إِبْقائِه، وفَارَقَ ما إذا أرَادَ أن يُعْطِيَه عمَّا في ذِمَّتِه عَرْضًا؛ لأنَّه يُعْطِيه غيرَ ما وَجَبَ له، فلم يَلْزَمْهُ قَبُولُه.
فصل: إذا أحَالَ رَجُلًا على زَيْدٍ بأَلْفٍ، فأحَالَهُ زيدٌ بها على عَمرٍو، فالحَوَالَةُ صَحِيحَةٌ؛ لأنَّ حَقَّ الثانِى ثابِتٌ مُسْتَقِرٌّ في الذِّمَّةِ، فصَحَّ أن يُحِيلَ به، كالأَوَّلِ. وهكذا لو أحَالَ الرَّجُلُ عَمْرًا على زيدٍ بما ثَبَتَ (٥) له في ذِمَّتِه، صَحَّ أيضًا؛ لما ذَكَرْنَا. وتَكَرُّرُ المُحْتَالِ والمُحِيلِ لا يَضُرُّ.
فصل: إذا اشْتَرَى عَبْدًا، فأحالَ المُشْتَرِى البَائِعَ بالثَّمَنِ (٦)، ثم ظَهَرَ العَبْدُ حُرًّا أو مُسْتَحَقًّا، فالبَيْعُ باطِلٌ، والحَوَالَةُ بَاطِلَةٌ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا أنَّه لا ثَمَنَ على المُشْتَرِى، وإنما تَثْبُتُ حُرِّيَّتُه بِبَيِّنةٍ أو اتِّفَاقِهِم، فإن اتَّفَقَ المُحِيلُ والمُحَالُ عليه على حُرِّيَّتِه، وكَذَّبَهُما
(٤) في ب زيادة: "متفق عليه".وتقدم تخريجه في: ٦/ ٥٨٩.(٥) في أ، ب، م: "يثبت".(٦) في ب: "بثمنه".