der Überweisungsempfänger sie beide der Lüge bezichtigt, ohne dass ein Beweis dafür vorliegt, so wird ihre Aussage gegen ihn nicht akzeptiert, denn sie heben sein Recht auf. Dies ähnelt (7) dem Fall, wenn der Käufer den Sklaven verkauft und er sowie sein Verkäufer dann einräumen, dass er frei gewesen sei; ihre Aussage wird gegen den zweiten Käufer nicht akzeptiert. Und wenn sie einen Beweis vorlegen, wird dieser nicht angehört, da sie ihn durch den Abschluss des Kaufgeschäfts selbst für ungültig erklärt haben. Wenn der Sklave selbst einen Beweis für seine Freiheit vorlegt, wird dieser akzeptiert und die Hawala wird ungültig. Wenn der Überweisungsempfänger sie jedoch bestätigt, aber behauptet, dass die Hawala nicht den Kaufpreis des Sklaven betrifft, dann gilt seine Aussage zusammen mit seinem Eid; denn der Ursprung ist die Gültigkeit der Hawala, während beide behaupten, sie sei ungültig, daher war seine Position stärker. Wenn sie beide den Beweis erbringen, dass die Hawala für den Kaufpreis war, wird dies akzeptiert, da sie die Hawala nicht widerlegt haben. Wenn sich der Anweisende und der Überweisungsempfänger über die Freiheit des Sklaven einig sind, der Anzuweisende sie aber der Lüge bezichtigt, so wird ihre Aussage über die Freiheit des Sklaven nicht gegen ihn akzeptiert; denn dies ist ein Eingeständnis zu Lasten Dritter, und die Hawala wird ungültig aufgrund der Einigkeit desjenigen, der bezüglich der Schuld in Anspruch genommen wird, und desjenigen, der den Regressanspruch geltend macht, über die Berechtigung zum Regress. Der Anzuweisende erkennt gegenüber dem Überweisungsempfänger eine Schuld an, die er (der Anzuweisende) nicht bestätigt, daher erhält er von ihm nichts. Wenn der Überweisungsempfänger (8) und der Anzuweisende die Freiheit des Sklaven anerkennen, wird er frei, aufgrund des Eingeständnisses desjenigen, in dessen Hand er sich befindet, bezüglich seiner Freiheit. Die Hawala wird in Bezug auf die beiden ungültig, und der Überweisungsempfänger hat keinen Anspruch auf Regress gegenüber dem Anweisenden; denn sein Eintritt in die Hawala mit ihm ist ein Eingeständnis seiner (des Anweisenden) Schuldenfreiheit, daher hat er keinen Anspruch auf Regress gegen ihn.
Abschnitt: Wenn jemand einen Sklaven kauft und der Käufer den Verkäufer bezüglich des Kaufpreises an einen anderen verweist und dieser den Betrag vom Anzuweisenden entgegennimmt, dann aber der Käufer den Sklaven aufgrund eines Mangels, einer einvernehmlichen Vertragsauflösung (Muqayala) oder einer Meinungsverschiedenheit über den Preis zurückgibt, so ist der Anzuweisende von der Verpflichtung befreit, da er den Betrag mit dessen Erlaubnis entgegengenommen hat, und der Käufer nimmt Regress beim Verkäufer. Wenn er ihn vor der Entgegennahme zurückgibt, sagte der Qadi: Die Hawala wird ungültig, der Käufer kehrt in die Haftung des Anzuweisenden zurück und der Verkäufer wird von der Verpflichtung befreit, sodass er weder eine Schuld hat noch eine gegen ihn besteht; denn die Hawala bezog sich auf den Kaufpreis, und dieser ist durch die Auflösung entfallen, daher muss die Hawala ungültig werden, da sein Recht an dem überwiesenen Vermögen verloren gegangen ist. Abu al-Khattab sagte: Die Hawala wird in einem der beiden Standpunkte nicht ungültig, denn der Käufer hat den Verkäufer für das, was in seiner Haftung lag, durch sein Vermögen entschädigt, das in der Haftung des Anzuweisenden lag, und er hat sein Recht rechtsgültig auf ihn übertragen. Er ist vom Kaufpreis befreit und der Anzuweisende ist von der Schuld des Käufers befreit, sodass dies nicht durch die Auflösung des ersten Vertrags ungültig wird, so wie wenn er ihm für den Kaufpreis ein Gewand gegeben und es ihm übergeben hätte und dann den Vertrag aufgelöst hätte; er würde das Gewand nicht zurückerhalten, so verhält es sich auch hier.
(7) In B: "fa-ashbaha" (so ähnelt es). (8) Im Original: "al-muhal" (der Überweisungsempfänger).
المُحْتَالُ، ولا بَيِّنَةَ بذلك، لم يُقْبَلْ قَوْلُهُما عليه؛ لأنَّهما يُبْطِلَانِ حَقَّهُ، أشْبَه (٧) ما لو بَاعَ المُشْتَرِى العَبْدَ، ثم اعْتَرَفَ هو وبَائِعُه أنَّه كان حُرًّا، لم يُقْبَلْ قَوْلُهما على المُشْتَرِى الثانى، وإن أقَامَا بَيِّنَةً، لم تُسْمَعْ؛ لأنَّهما كَذَّبَاهَا بدُخُولِهما في التَّبَايُعِ. وإن أقَامَ العَبْدُ بَيِّنَةً بحُرِّيَّتِه، قُبِلَتْ، وبَطَلَتِ الحَوَالَةُ. وإن صَدَّقَهما المُحْتَالُ، وَادَّعَى أنَّ الحَوَالَةَ بغيرِ ثَمَنِ العَبْدِ، فالقَوْلُ قولُه مع يَمِينِه؛ لأنَّ الأَصْلَ صِحَّةُ الحَوَالَةِ، وهما يَدَّعِيَانِ بُطْلانَها، فكانت جَنْبَتُه أَقْوَى. فإن أقَامَا البَيِّنَةَ أنَّ الحَوَالَةَ كانت بالثَّمَنِ، قُبِلَتْ؛ لأنَّهما لم يُكَذِّباها. وإن اتَّفَقَ المُحِيلُ والمُحْتَالُ على حُرِّيَّةِ العَبْدِ، وكَذَّبَهُما المُحَالُ عليه، لم يُقْبَلْ قَوْلُهما عليه في حُرِّيَّةِ العَبْدِ؛ لأنَّه إقْرَارٌ على غيرِهما، وتَبْطُلُ الحَوَالَةُ؛ لِاتِّفَاقِ المَرْجُوعِ عليه بالدَّيْنِ والرَّاجِعِ به على اسْتِحْقَاقِ الرُّجُوعِ، والمُحَالُ عليه يَعْتَرِفُ لِلْمُحْتَالِ بِدَيْنٍ لا يُصَدِّقُه فيه، فلا يَأْخُذُ منه شيئا. وإن اعْتَرَفَ المُحْتَالُ (٨) والمُحَالُ عليه بِحُرِّيَّةِ العَبْدِ عَتَقَ؛ لإِقْرَارِ مَن هو في يَدِه بحُرِّيَّتِه، وبَطَلَتِ الحَوَالَةُ بالنِّسْبَةِ إليهما، ولم يكُنْ لِلْمُحْتَالِ الرُّجُوعُ على المُحِيلِ؛ لأنَّ دُخُولَه معه في الحَوَالَةِ اعْتِرَافٌ بِبَرَاءَتِه، فلم يكُنْ له الرُّجُوعُ عليه.
فصل: وإن اشْتَرَى عَبْدًا، فأحَالَ المُشْتَرِى البَائِعَ بالثَّمنِ على آخَرَ، فقَبَضَهُ من المُحَالِ عليه، ثم رَدَّ المُشْتَرِى العَبْدَ بِعَيْبٍ، أو مُقَايَلَةٍ، أو اخْتِلَافٍ في ثَمَنٍ، فقد بَرِئَ المُحَالُ عليه؛ لأنَّه قَبَضَ منه بإِذْنِه، ويَرْجِعُ المُشْتَرِى على البَائِعِ. وإن رَدَّهُ قبلَ القَبْضِ، فقال القاضي: تَبْطُلُ الحَوَالَةُ، ويَعُودُ المُشْتَرِى إلى ذِمَّةِ المُحَالِ عليه، ويَبْرَأُ البَائِعُ، فلا يَبْقَى له دَيْنٌ ولا عليه؛ لأنَّ الحَوَالَةَ بالثَّمنِ، وقد سَقَطَ بالفَسْخِ، فيَجِبُ أن تَبْطُلَ الحَوَالَةُ لِذَهَابِ حَقِّه من المالِ المُحَالِ به. وقال أبو الخَطَّابِ: لا تَبْطُلُ الحَوَالَةُ في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ عَوَّضَ البَائِعَ عمَّا في ذِمَّتِه مالَه في ذِمَّةِ المُحَالِ عليه، ونَقَلَ حَقَّهُ إليه نَقْلًا صَحِيحًا، وبَرِئَ من الثَّمَنِ، وَبرِئَ المُحَالُ عليه من دَيْنِ المُشْتَرِى، فلم
(٧) في ب: "فأشبه".(٨) في الأصل: "المحال".