ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 65Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies wird nicht durch die Auflösung des ersten Vertrags ungültig, so wie wenn er ihm für den Kaufpreis ein Gewand gegeben und es ihm übergeben hätte und dann den Vertrag aufgelöst hätte; er würde das Gewand nicht zurückerhalten, so verhält es sich auch hier. Wenn wir sagen, [dass die Hawala ungültig wird, so nimmt der Anweisende Regress beim Anzuweisenden bezüglich seiner Schuld, und es bleibt keine Transaktion zwischen ihnen und dem Verkäufer. Wenn wir sagen] (9): Sie wird nicht ungültig, so nimmt der Käufer Regress beim Verkäufer bezüglich des Kaufpreises, und der Verkäufer nimmt ihn sich vom Anzuweisenden. Wenn der Verkäufer daraufhin den Käufer (10) bezüglich des Kaufpreises an denjenigen verweist, an den ihn der Käufer zuvor verwiesen hatte, so ist dies rechtsgültig, der Verkäufer ist befreit, und der Käufer kehrt zu seinem Schuldner bezüglich des Kaufpreises zurück. (11) Wenn der Fall in seinem Zustand bleibt, der Verkäufer aber einen Dritten an den Käufer verweist und dieser dann den verkauften Sklaven zurückgibt, so gibt es bezüglich der Hawala zwei Ansichten: Die erste besagt, sie wird nicht ungültig, da die Haftung des Käufers durch die Hawala vom Recht des Verkäufers befreit wurde und das Recht nun dem dritten Überweisungsempfänger gegenüber besteht; dies ähnelt dem Fall, als hätte der Käufer es an den Anweisenden gezahlt. Auf dieser Grundlage nimmt der Käufer Regress beim Verkäufer für den Kaufpreis und übergibt dem Überweisungsempfänger das, womit er ihn angewiesen hat. Die zweite Ansicht besagt, dass die Hawala ungültig wird, falls die Rückgabe vor der Entgegennahme erfolgte, aufgrund des Entfallens des Kaufpreises, mit dem die Hawala begründet war, und weil es hier keinen Nutzen im Fortbestand der Hawala gibt; daher kehrt der Verkäufer zu seiner Schuld zurück, und der Käufer ist von beiden befreit, wie im vorherigen Fall. Wenn wir sagen: Sie wird nicht ungültig, und der Käufer verweist den Überweisungsempfänger bezüglich des Kaufpreises an den Verkäufer, so ist dies rechtsgültig, und der Käufer ist von beiden befreit.

Abschnitt: Wenn ein Mann eine Forderung gegen einen anderen hat und dieser einem Dritten die Erlaubnis zur Entgegennahme erteilt, dann aber er und der Bevollmächtigte darüber in Streit geraten, wobei er sagt: "Ich habe dich mit dem Wort der Bevollmächtigung (Tawkil) mit der Entgegennahme meiner Schuld beauftragt", und der andere sagt: "Nein, du hast mich mit dem Wort der Überweisung (Hawala) angewiesen", oder umgekehrt, er sagt: "Ich habe dich bezüglich deiner Schuld angewiesen", und der andere sagt: "Nein, du hast mich bevollmächtigt", dann gilt die Aussage dessen, der die Bevollmächtigung behauptet, zusammen mit seinem Eid; denn er behauptet, dass das Recht so geblieben ist, wie es war, und bestreitet dessen Übertragung, und der Ursprung spricht für ihn. Wenn einer von ihnen einen Beweis vorlegt, wird danach geurteilt; denn ihr Streitpunkt ist der Wortlaut, und dies ist etwas, wofür ein Beweis erbracht werden kann. Wenn sie sich darüber einig sind, dass er sagte: "Ich habe dich mit dem Vermögen angewiesen, das ich bei Zaid habe", sie dann aber darüber in Streit geraten und der Anweisende sagt: "Ich habe dich nur zur Entgegennahme für mich bevollmächtigt", und der andere sagt: "Nein, du hast mich bezüglich meiner Schuld gegen dich angewiesen", dann gilt in einer der beiden Ansichten die Aussage dessen, der die Hawala behauptet, denn der äußere Anschein spricht für ihn; denn

Anmerkungen

(9) Fehlt in: M. (10) In M ergänzt: "sahha" (sie ist gültig). (11) Fehlt in: A, M.

Arabisch (Quelle)

يَبْطُلْ ذلك بِفَسْخِ العَقْدِ الأَوَّلِ، كما لو أَعْطَاهُ بالثَّمَنِ ثَوْبًا وسَلَّمَهُ إليه، ثم فَسَخَ العَقْدَ، لم يَرْجِعْ بالثَّوْبِ، كذا هاهُنا. فإن قُلْنا [ببُطْلانِ الحَوَالةِ، رجع المُحِيلُ على المُحالِ عليه بدَيْنِه، ولم يَبْقَ بينهما وبينَ البائعِ مُعامَلةٌ. وإن قُلْنا] (٩): لا تَبْطُلُ. رَجَعَ المُشْتَرِى على البائِعِ بالثَّمَنِ، ويأْخُذُه البَائِعُ من المُحَالِ عليه. فإن عادَ البَائِعُ فأَحالَ المُشْتَرِىَ (١٠) بالثَّمَنِ على مَن أحَالَهُ المُشْتَرِى عليه، صَحَّ وبَرِئَ البائِعُ، وعادَ المُشْتَرِى إلى غَرِيمِه بالثَّمَنِ (١١) وإن كانت المَسْأَلَةُ بحَالِها، لكنْ أحَالَ البائِعُ أجْنَبِيًّا على المُشْتَرِى، ثم رَدَّ العَبْدَ المَبِيعَ، ففى الحَوَالَةِ وَجْهَانِ: أحدُهما، لا تَبْطُلُ؛ لأنَّ ذِمَّةَ المُشْتَرِى بَرِئَتْ بالحَوَالَةِ من حَقِّ البائِعِ، وصارَ الحَقُّ عليه لِلْأَجْنَبِىِّ المُحْتَالِ، فأشْبَهَ ما لو دَفَعَهُ المُشْتَرِى إلى المُحِيلِ، فعلى هذا يَرْجِعُ المُشْتَرِى على البائِعِ بالثَّمَنِ، ويُسَلِّمُ إلى المُحْتَالِ ما أحَالَهُ به. والثانى، تَبْطُلُ الحَوَالَةُ إن كان الرَّدُّ قبلَ القَبْضِ، لِسُقُوطِ الثَّمَنِ الذي كانت الحَوَالَةُ به، ولأنَّه لا فَائِدَةَ في بَقَاءِ الحَوَالَةِ هاهنا، فيَعُودُ البائِعُ بِدَيْنِه، ويَبْرَأُ المُشْتَرِى منهما، كالمَسألةِ قبلَها، وإذا قُلْنا: لا تَبْطُلُ. فأحَالَ المُشْتَرِى المُحَالَ عليه بالثَّمنِ على البائِعِ، صَحَّ، وبَرِئَ المُشْتَرِى منهما.

فصل: إذا كان لِرَجُلٍ على آخَرَ دَيْنٌ، فأَذِنَ لآخَرَ في قَبْضِه، ثم اخْتَلَفَ هو والمَأْذُونُ له، فقال: وَكَّلْتُكَ في قَبْضِ دَيْنِي بِلَفْظِ التَّوْكِيلِ. فقال: بل أَحَلْتَنِى بِلَفْظِ الحَوَالَةِ. أو كانت بالعَكْسِ، فقال: أحَلْتُكَ بِدَيْنِكَ. فقال: بل وَكَّلْتَنِى. فالقولُ قولُ مُدَّعِى الوَكَالَةِ منهما مع يَمِينِه؛ لأنَّه يَدَّعِى بَقَاءَ الحَقِّ على ما كان، ويُنْكِرُ انْتِقَالَهُ، والأَصْلُ معه، فإن كان لأحَدِهما بَيِّنَةٌ حُكِمَ بها؛ لأنَّ اخْتِلَافَهما في اللَّفْظِ، وهو ممَّا يُمْكِنُ إقَامَةُ البَيِّنَةِ عليه. وإن اتَّفَقَا على أنَّه قال: أَحَلْتُكَ بالمالِ الذي لي قِبَلَ زيدٍ. ثم اخْتَلَفَا، فقال المُحِيلُ: إنَّما وَكَّلْتُكَ في القَبْضِ لي. وقال الآخَرُ: بل أَحَلْتَنِى بِدَيْنِى عليك. فالقولُ قولُ مُدَّعِى الحَوَالَةِ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ معه، فإنَّ

Anmerkungen

(٩) سقط من: م.(١٠) في م زيادة: "صح".(١١) سقط من: أ، م.

ZurückBand 7 · Seite 65Weiter
Zurück7·65Weiter