Denn der Wortlaut bezieht sich im eigentlichen Sinne auf die Hawala und nicht auf die Bevollmächtigung (Tawkil), daher muss der Wortlaut gemäß seinem äußeren Anschein ausgelegt werden, so wie wenn sie über ein Haus in der Hand eines von beiden in Streit geraten. Die zweite Ansicht besagt, dass die Aussage des Anweisenden (Muhil) gilt; denn der Ursprung ist der Fortbestand des Rechts des Anweisenden gegenüber dem Anzuweisenden (Muhal alaih), und der Überweisungsempfänger (Muhtal) behauptet dessen Übertragung, während der Anweisende dies bestreitet, und es gilt die Aussage dessen, der bestreitet. Nach der ersten Ansicht leistet der Überweisungsempfänger den Eid, sein Recht an der Haftung des Anzuweisenden wird festgestellt, er hat Anspruch auf dessen Inanspruchnahme, und die Forderung gegenüber dem Anweisenden erlischt. Nach der zweiten Ansicht leistet der Anweisende den Eid, und sein Recht bleibt an der Haftung des Anzuweisenden bestehen. Nach beiden Ansichten gilt: Wenn der Überweisungsempfänger das Recht vom Anzuweisenden bereits entgegengenommen hat und es in seinem Besitz untergegangen ist, so ist jeder von beiden von seinem Gegenüber befreit, und es besteht keine Gewährleistungspflicht, egal ob der Untergang durch seine Fahrlässigkeit eintrat oder nicht. Denn wenn es durch Fahrlässigkeit unterging und der Überweisungsempfänger im Recht war, so hat er sein eigenes Vermögen vernichtet; war er im Unrecht, so wurde für jeden von beiden gegenüber der Haftung des anderen das Gleiche festgestellt, was in seiner eigenen Haftung bestand, sie verrechnen es gegeneinander, und die Forderungen erlöschen. Wenn es ohne Fahrlässigkeit unterging, so hat der Überweisungsempfänger sein Recht bereits entgegengenommen, es ist in seinem Besitz untergegangen, der Anweisende wurde durch die Hawala davon befreit, der Anzuweisende durch die Aushändigung, und der Anweisende sagt: "Das Vermögen ist in der Hand meines Bevollmächtigten ohne Fahrlässigkeit untergegangen", daher gibt es für ihn keine Gewährleistungspflicht. Wenn es nicht untergegangen ist, ist es möglich, dass der Anweisende nicht befugt ist, es von ihm zu fordern; denn er erkennt an, dass er gegen ihn eine Forderung in der Höhe dessen hat, was dieser in Händen hält, und er ist berechtigt, dies entgegenzunehmen, daher ist es sinnlos, dass er es von ihm entgegennimmt und es ihm dann wieder aushändigt. Es ist auch möglich, dass er befugt ist, es von ihm zu nehmen, [und der Überweisungsempfänger befugt ist, von ihm seine Schuld zu fordern. Es wurde gesagt: Der Anweisende ist befugt, es von ihm zu nehmen], und der Überweisungsempfänger ist nicht befugt, seine Schuld zu fordern; aufgrund seines Eingeständnisses, dass der Anweisende durch die Hawala davon befreit wurde. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn wenn der Überweisungsempfänger dies anerkennt, so behauptet er, dass er dieses Vermögen von ihm zu Unrecht entgegengenommen hat und dass er berechtigt ist, es einzufordern. In beiden Fällen ist er gemäß beider Ansichten berechtigt, das Gleiche wie dieses von ihm entgegengenommene Vermögen einzufordern, daher gibt es hierbei keinen
(12) Im Original: "al-muhtal". (13) Im Original, A, M: "ala". (14) In B: "fal-muhtal". (15) Im Original, A, M: "bi-tasallumihi". (16) Fehlt in: B. (17) Fehlt in: Original, A, M.
اللَّفْظَ حَقِيقَةٌ في الحَوَالَةِ دون الوَكَالَةِ، فيَجِبُ حَمْلُ اللَّفْظِ على ظَاهِرِه، كما لو اخْتَلَفَا في دَارٍ في يَدِ أحَدِهِما. والثانى، القولُ قولُ المُحِيلِ؛ لأنَّ الأصْلَ بَقَاءُ حَقِّ المُحِيلِ على المُحَالِ (١٢) عليه، والمُحْتَالُ يَدَّعِى نَقْلَه، والمُحِيلُ يُنْكِرُه، والقولُ قولُ المُنْكِرِ. فعلى الوَجْهِ الأَوَّلِ، يَحْلِفُ المُحْتَالُ، ويَثْبُتُ حَقُّه في ذِمَّةِ المُحَالِ عليه، ويَسْتَحِقُّ مُطَالَبَتَهُ، ويَسْقُطُ عن (١٣) المُحِيلِ. وعلى الوَجْهِ الثانى، يَحْلِفُ المُحِيلُ، ويَبْقَى حَقُّه في ذِمَّةِ المُحَالِ عليه. وعلى كلا الوَجْهَيْنِ: إن كان المُحْتَالُ قد قَبَضَ الحَقَّ من المُحَالِ عليه، وتَلِفَ في يَدِه، فقد بَرِئَ كلُّ واحدٍ منهما من صَاحِبِه، ولا ضَمَانَ عليه، سواءٌ تَلِفَ بِتَفْرِيطِه أو غيرِه؛ لأنَّه إن تَلِفَ بِتَفْرِيطٍ، وكان المُحْتَالُ مُحِقًّا، فقد أتْلَفَ مَالَهُ، وإن كان مُبْطِلًا، ثَبَتَ لكلِّ واحدٍ منهما في ذِمَّةِ الآخَرِ مثلُ ما في ذِمَّتِه له، فيَتَقَاصَّانِ، ويَسْقُطَانِ. وإن تَلِفَ بغير تَفْرِيطٍ، فالمُحالُ (١٤) قد قَبَضَ حَقَّهُ، وتَلِفَ في يَدِه، وبَرِئَ منه المُحِيلُ بالحَوَالَةِ، والمُحَالُ عليه بِتَسْلِيمِه (١٥)، والمُحِيلُ يقول: قد تَلِفَ المالُ في يَدِ وَكِيلِى بغيرِ تَفْرِيطٍ. فلا ضَمانَ عليه. وإن لم يَتْلَفْ، احْتَمَلَ أن لا يَمْلِكَ المُحِيلُ طَلَبَهُ؛ لأنَّه مُعْتَرِفٌ أنَّ له عليه من الدَّيْنِ مثلَ مَالَهُ في يَدِه، وهو مُسْتَحِقٌّ لِقَبْضِه، فلا فَائِدَةَ في أن يَقْبِضَه منه ثم يُسَلِّمه إليه. ويَحْتَمِلُ أن يَمْلِكَ أخْذَهُ منه، [ويَمْلِكَ المُحْتَالُ مُطَالَبَتَهُ بِدَيْنِه. وقيل: يَمْلِكُ المُحِيلُ أخذَهُ منه] (١٦)، ولا يَمْلِكُ المُحْتَالُ المُطَالَبَةَ بِدَيْنِه؛ لِاعْتِرَافِه بِبَرَاءَةِ المُحِيلِ منه بالحَوالةِ (١٧). وليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّ المُحْتَالَ إن اعْتَرَفَ بذلك، فهو يَدَّعِى أنَّه قَبَضَ هذا المالَ منه بغيرِ حَقٍّ، وأنَّه يَسْتَحِقُّ المُطَالَبَةَ به، فعلى كلا الحالَيْنِ، هو مُسْتَحِقٌّ لِلْمُطَالَبَةِ بمثلِ هذا المالِ المَقْبُوضِ منه، في قولِهما جميعا، فلا
(١٢) في الأصل: "المحتال".(١٣) في الأصل، أ، م: "على".(١٤) في ب: "فالمحتال".(١٥) في الأصل، أ، م: "بتسلمه".(١٦) سقط من: ب.(١٧) سقط من: الأصل، أ، م.