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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 67Abschnitt

Übersetzung · DE

Grund für ein Erlöschen [der Forderung], und es gibt keinen Raum für einen Beweis (Bayyina) in dieser Angelegenheit, da sie nicht über einen Wortlaut uneins sind, der hörbar ist, noch über eine Handlung, die sichtbar ist. Der Anweisende (Muhil) behauptet lediglich einen Beweis, und ein solcher kann durch einen Beweis weder negiert noch bestätigt werden.

Abschnitt: Wenn die Angelegenheit umgekehrt ist, er also sagte: "Ich habe dich mit deiner Schuld angewiesen (Ahaltuka)", und jener sagte: "Nein, du hast mich bevollmächtigt (Wakkaltani)", dann gelten auch hier die beiden Ansichten, die wir zuvor dargelegt haben. Wenn wir sagen: Die Aussage des Anweisenden (Muhil) ist maßgeblich, und er leistet den Eid, so ist er von der Forderung des Überweisungsempfängers (Muhtal) befreit, und der Überweisungsempfänger darf das Vermögen vom Anzuweisenden (Muhal alaih) für sich selbst entgegennehmen; denn dies ist ihm gemäß beider Ansichten gestattet, und wenn er es entgegennimmt, so geschieht dies durch sein Recht. Wenn wir sagen: Die Aussage des Überweisungsempfängers ist maßgeblich, und er leistet den Eid, dann hat er das Recht, die Erfüllung seiner Schuld vom Anweisenden sowie die vom Anzuweisenden zu fordern; denn er ist entweder ein Bevollmächtigter oder ein Überweisungsempfänger. Wenn er vom Anzuweisenden entgegennimmt, bevor er vom Anweisenden genommen hat, so darf er das Entgegengenommene für sich behalten; denn der Anweisende sagt: "Es gehört dir". Der Überweisungsempfänger sagt: "Es ist ein anvertrautes Gut (Amana) in meiner Hand, und ich habe das gleiche Recht gegenüber seinem Eigentümer, und er hat mir implizit erlaubt, es zu nehmen". Wenn er es für sich nimmt, ist sein Zweck erreicht, und er hat nichts vom Anweisenden genommen. Wenn er jedoch die volle Erfüllung vom Anweisenden erhalten hat, so greift er nach einer der beiden Ansichten auf den Anzuweisenden zurück; denn die Bevollmächtigung (Wakala) kann durch den Eid des Überweisungsempfängers festgestellt werden, und das Recht in der Haftung des Anzuweisenden bleibt für den Anweisenden bestehen. Die zweite Ansicht besagt: Er greift nicht auf ihn zurück, da er zugibt, dass er von seinem Recht befreit wurde und der Überweisungsempfänger ihm lediglich durch die Wegnahme dessen, was ihm zustand, Unrecht getan hat. Al-Qadi sagte: Die erste Ansicht ist zutreffender. Wenn er die Überweisung (Hawala) bereits entgegengenommen hat und sie in seinem Besitz durch Fahrlässigkeit untergegangen ist oder er sie vernichtet hat, erlischt sein Recht gemäß beiden Ansichten; denn wenn er im Recht war, hat er sein eigenes Recht vernichtet, und wenn er im Unrecht war, hat er das Äquivalent seiner Schuld vernichtet, somit wird es in seiner Haftung festgestellt und sie verrechnen es gegeneinander. Wenn es ohne seine Fahrlässigkeit untergegangen ist, so erlischt sein Recht nach der ersten Ansicht ebenfalls, da sein Vermögen in seinem Besitz untergegangen ist. Nach der zweiten Ansicht hat er das Recht, auf den Anweisenden zurückzugreifen, während der Anweisende nicht das Recht hat, auf den Anzuweisenden zurückzugreifen, da er dessen Befreiung anerkennt.

Abschnitt: Wenn sie sich darüber einig sind, dass der Anweisende sagte: "Ich habe dich mit deiner Schuld angewiesen", und sie danach uneins sind, indem einer von ihnen sagt: "Es handelt sich um eine Hawala gemäß ihrem Wortlaut", und der andere sagt: "Es handelt sich um eine Bevollmächtigung (Wakala) unter Verwendung des Wortlauts der Hawala", dann ist die Aussage desjenigen, der die Hawala behauptet, in jedem Fall maßgeblich; denn eine Hawala bezüglich einer Schuld lässt keine Bevollmächtigung (Wakala) zu, daher wird die Aussage dessen, der sie behauptet, nicht akzeptiert.

Anmerkungen

(18) In B: "lahu".

Arabisch (Quelle)

وَجْهَ لإِسْقَاطِه، ولا مَوْضِعَ لِلْبَيِّنَةِ في هذه المَسْأَلَةِ؛ لأنَّهما لا يَخْتَلِفَانِ في لَفْظٍ يُسْمَعُ، ولا فِعْلٍ يُرَى، وإنَّما يَدَّعِى المُحِيلُ بَيِّنَةً، وهذا لا تَشْهَدُ به البَيِّنَةُ نَفْيًا ولا إِثْبَاتًا.

فصل: وإنْ كانت المَسْأَلَةُ بالعَكْسِ، فقال: أَحَلْتُكَ بِدَيْنِكَ. فقال: بل وَكَّلْتَنِى. ففيها الوَجْهانِ أيضًا؛ لما قَدَّمْنَاهُ. فإن قُلْنا: القولُ قولُ المُحِيلِ. فحَلَفَ، بَرِئَ من حَقِّ المُحْتَالِ، ولِلْمُحْتَالِ قَبْضُ المالِ من المُحَالِ عليه لِنَفْسِه؛ لأنَّه يجوزُ له ذلك بقولِهما معا، فإذا قَبَضَه كان له بِحَقِّه. وإن قُلْنا: القولُ قولُ المُحْتَالِ. فحَلَفَ كان له مُطَالَبَةُ المُحِيلِ بِحَقِّه، ومُطَالَبَةُ المُحْتَالِ عليه؛ لأنَّه إمَّا وَكِيلٌ وإما مُحْتَالٌ. فإن قَبَضَ منه قبلَ أخْذِه من المُحِيلِ، فله أخْذُ ما قَبَضَ لِنَفْسِه؛ لأنَّ المُحِيلَ يقول: هو لك. والمُحْتَالُ يقول: هو أمَانَةٌ في يَدِى، ولى مِثْلُه على صَاحِبِه، وقد أَذِنَ لي (١٨) في أخْذِه ضِمْنًا. فإذا أخَذَهُ لِنَفْسِه حَصَلَ غَرَضُه، ولم يَأْخُذْ من المُحِيلِ شَيْئًا. وإن اسْتَوْفَى من المُحِيلِ، رَجَعَ على المُحَالِ في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّه قد تَثْبُتُ الوَكَالَةُ بِيَمِينِ المُحْتَالِ، وبَقِىَ الحَقُّ في ذِمَّةِ المُحَالِ عليه لِلْمُحِيلِ. والثاني، لا يَرْجِعُ عليه؛ لأنَّه يَعْتَرِفُ أنَّه قد بَرِئَ من حَقِّه، وإنما المُحْتَالُ ظَلَمَهُ بأَخْذِ ما كان عليه. قال القاضي: والأَوَّلُ أصَحُّ. وإن كان قد قَبَضَ الحَوَالَةَ، فتَلِفَتْ في يَدِه بِتَفْرِيطٍ، أو أتْلَفَهَا، سَقَطَ حَقُّه على الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّه إن كان مُحِقًّا فقد أتْلَفَ حَقَّهُ، وإن كان مُبْطِلًا فقد أتْلَفَ مثلَ دَيْنِه، فيَثْبُتُ في ذِمَّتِه ويَتَقَاصَّانِ. وإن تَلِفَتْ بغير تَفْرِيطِه، فعلى الوَجْهِ الأَوَّلِ، يَسْقُطُ حَقُّه أيضًا؛ لأنَّ مَالَهُ تَلِفَ تَحْتَ يَدِه. وعلى الثاني، له أن يَرْجِعَ على المُحِيلِ بِحَقِّه، وليس لِلْمُحِيلِ الرُّجُوعُ على المُحَالِ عليه؛ لأنَّه يَعْتَرِفُ بِبَرَاءَتِه.

فصل: وإن اتَّفَقَا على أنَّ المُحِيلَ قال: أَحَلْتُكَ بدَيْنِكَ. ثم اخْتَلَفَا، فقال أحَدُهما: هي حَوَالَةٌ بِلَفْظِها. وقال الآخَرُ: هي وَكَالَةٌ بِلَفْظِ الحَوَالَةِ. فالقولُ قولُ مُدَّعِى الحَوَالَةِ، وَجْهًا واحِدًا؛ لأنَّ الحَوَالَةَ بدَيْنِه لا تَحْتَمِلُ الوَكَالَة، فلم يُقْبَلْ قولُ

Anmerkungen

(١٨) في ب: "له".

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