Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 817 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und der zulässige Vergleich ist, dass der Anspruchsteller ein Recht hat, von dem der Beklagte nichts weiß, woraufhin sie sich auf einen Teil davon einigen; wenn er jedoch weiß, was er schuldet, und es leugnet, so ist der Vergleich nichtig) · ShamelaTranslate