Al-Khiraqī erwähnt die gütliche Einigung nur im Kontext der Bestreitung.
817 - Rechtsfall: Er sagte: „Die zulässige gütliche Einigung ist, dass der Kläger einen Anspruch hat, von dem der Beklagte nichts weiß, und sie sich auf einen Teil davon einigen. Wenn er jedoch um den Anspruch weiß, ihn aber bestreitet, dann ist die gütliche Einigung ungültig.“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die gütliche Einigung auf der Grundlage einer Bestreitung gültig ist. Dies vertreten Mālik und Abū Ḥanīfa. Al-Shāfiʿī sagte: „Sie ist nicht gültig, weil er einen Austausch über etwas vollzogen hat, das für ihn nicht feststeht (1), daher ist der Austausch nicht gültig, so als ob er das Vermögen eines anderen verkaufen würde. Zudem ist es ein Austauschvertrag, dem auf einer seiner beiden Seiten die Gegenleistung fehlt, daher ist er nichtig, wie die Einigung im Falle der Verleumdung (Qadhf).“ Unsere Argumentation stützt sich auf die Allgemeingültigkeit der Aussage des Gesandten – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil –: „Eine gütliche Einigung unter Muslimen ist zulässig.“ Dies fällt unter die Allgemeingültigkeit seiner Aussage. Wenn sie entgegnen: „Er sagte doch: ‚Außer einer Einigung, die etwas Verbotenes erlaubt.‘ Und dieser Fall fällt darunter, da er kein Recht hatte, etwas vom Vermögen des Beklagten zu nehmen, und es durch die Einigung für erlaubt erklärt wurde.“ Wir antworten: Wir erkennen das Eintreten unter dieses Verbot nicht an, und es ist nicht zulässig, den Ḥadīth auf das zu beziehen, was sie erwähnten, und zwar aus zwei Gründen: Erstens kommt dies bei der Einigung im Sinne eines Kaufvertrags vor, da dieser für jeden der beiden das erlaubt, was ihm vorher verboten war; ebenso verhält es sich mit der Einigung im Sinne einer Schenkung, da diese dem Beschenkten erlaubt, was ihm zuvor verboten war, und der Verzicht erlaubt ihm, die Erfüllung dessen zu unterlassen, was ihm zuvor als Pflicht oblag. Zweitens: Selbst wenn durch die Einigung etwas Verbotenes erlaubt würde, wäre die Einigung gültig, denn eine korrumpierte (fāsid) Einigung macht das Verbotene nicht rechtmäßig. Die Bedeutung des Ḥadīths bezieht sich vielmehr auf das, womit man versucht, sich ein Verbotenes anzueignen, während dessen Verbot bestehen bleibt, so als ob er sich mit ihm auf die Versklavung eines Freien oder die Erlaubnis eines verbotenen Beischlafs einigte oder er ihn mit Wein oder Schweinefleisch abfindet. Das, was wir hier behandeln, ist nicht dergleichen. Außerdem vertreten sie diese Ansicht selbst nicht, denn sie erlauben demjenigen, dem ein Recht zusteht, das sein Schuldner bestreitet, einen Teil seines Vermögens in Höhe des Anspruchs oder weniger zu nehmen. Wenn ihm dies ohne dessen Wahl und ohne dessen Wissen erlaubt ist, dann ist es umso mehr erlaubt, wenn der Schuldner dem freiwillig zustimmt und es anbietet. Ebenso gilt: Wenn es bei einem Geständnis des Schuldners erlaubt ist, dann ist es umso mehr erlaubt, wenn er es bestreitet und der Kläger sein Recht nur auf diese Weise erreichen kann. Zudem:
(1) In A ausgelassen. (2) In A: „und dies“.
يُسَمِّ الخِرَقِىُّ الصُّلْحَ إلَّا فى الإِنْكَارِ خاصَّةً.
٨١٧ - مسألة؛ قال: (وَالصُّلْحُ الَّذِى يَجُوزُ، هُوَ أنْ يَكُونَ لِلْمُدَّعِى حَقٌّ لا يَعْلَمُهُ المُدَّعَى عَلَيْهِ، فيَصْطَلِحَانِ عَلَى بَعْضِهِ، فَإِنْ كَان يَعْلَمُ مَا عَلَيْهِ، فجَحَدَهُ، فالصُّلْحُ بَاطِلٌ)
وجُمْلَةُ ذلك، أنّ الصُّلْحَ علَى الإِنْكَارِ صَحِيحٌ. وبه قالَ مالِكٌ، وأبو حَنيفَةَ. وقالَ الشَّافِعِىُّ: لا يَصِحُّ؛ لأنَّه عاوَضَ على ما لَمْ يَثْبُتْ له (١)، فلَمْ تَصِحَّ المُعَاوَضَةُ، كَما لو بَاعَ مَالَ غيْرِه، ولأنَّه عَقْدُ مُعَاوَضَةٍ خَلَا عن العِوَضِ فى أَحَدِ جَانِبَيْهِ، فبَطَلَ، كالصُّلْحِ علَى حَدِّ القَذْفِ. ولَنا، عُمومُ قَوْلِه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الصُّلْحُ بَيْنَ المُسْلِمِينَ جَائِزٌ". فيَدْخُلُ هذا فى عُمومِ قَوْلِه. فإنْ قالوا: فقد قال: "إِلَّا صُلْحًا أَحَلَّ حَرَامًا". وهذا دَاخِلٌ فيه؛ لِأنَّه لَمْ يَكُنْ له أنْ يَأْخُذَ مِن مَالِ المُدَّعَى عَلَيْه، فَحلَّ بالصُّلْحِ. قُلْنَا: لا نُسَلِّمُ دُخُولَهُ فيه، ولا يَصِحُّ حَمْلُ الحَدِيثِ علَى ما ذَكَرُوهُ لِوَجْهَيْنِ؛ أحَدُهما، أنَّ هذا يُوجَدُ فى الصُّلْحِ بِمَعْنَى البَيْعِ، فإنَّه يُحِلُّ لِكُلِّ واحدٍ منْهُما ما كان مُحَرَّمًا عليه قَبْلَه، وكذلك الصُّلْحُ بمَعْنَى الهِبَةِ، فإنَّه يُحِلُّ لِلْمَوْهُوبِ له ما كان حَرَامًا عليه، والإِسْقَاطُ يُحِلُّ له تَرْكَ أدَاءِ ما كان وَاجِبًا عليه. الثانى، أنَّه لو حَلَّ به المُحَرَّمُ، لكان الصُّلْحُ صَحِيحًا، فإنَّ الصُّلْحَ الفَاسِدَ لا يُحِلُّ الحَرامَ، وإنَّما مَعْنَاهُ ما يُتَوَصَّلُ به إلَى تَنَاوُلِ المُحَرَّمِ مع بَقَائِهِ على تَحْرِيمِه، كما لو صالَحَهُ على اسْتِرْقَاقِ حُرٍّ، أوْ إحْلَالِ بُضْعٍ مُحَرَّمٍ، أو صَالَحَهُ بِخَمْرٍ أو خِنْزِيرٍ. وليس ما نحن فيه كذلك. وعلَى أنَّهم لا يَقُولُون بهذا، فإنَّهم يُبِيحُون لمَنْ له حَقٌّ يَجْحَدُهُ غَرِيمُه، أن يَأْخُذَ مِن مَالِه بِقَدْرِه أو دُونَه، فإذا حَلَّ له ذلك مِن غَيْرِ اخْتِيَارِه ولا عِلْمِه، فَلَأَنْ يَحِلَّ بِرِضاهُ وبَذْلِه أَوْلَى، وكذَلِك (٢) إذا حَلَّ مع اعْتِرَافِ الغَرِيمِ، فلَأَنْ يَحِلَّ مع جَحْدِه وعَجْزِه عن الوُصُولِ إلى حَقِّه إلّا بِذَلِك أَوْلَى، ولأنَّ
(١) سقط من: أ.(٢) فى أ: "وذلك".