Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 817 - Abhandlung; Er sagte: (Und der Vergleich, der zulässig ist, ist, dass der Kläger ein Recht hat, das der Beklagte nicht kennt, und sie sich auf einen Teil davon einigen; wenn er jedoch weiß, was er schuldet, und es leugnet, so ist der Vergleich nichtig) · ShamelaTranslate