eine Begünstigung eingetreten sei, da der Überweisungsempfänger den Vorteil der Wahlmöglichkeit bei der Einziehung von einem der beiden oder von wem auch immer er wünscht, erlangt hat. Dies ähnelt dem Fall, als ob er ihn auf zwei Männer angewiesen hätte, von denen jeder tausend schuldet, damit er die Einziehung von wem auch immer er möchte vornehmen kann. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter. Der Unterschied zwischen dieser Angelegenheit und dem Fall, in dem er ihn mit zweitausend anweist, besteht darin, dass es hier keinen Unterschied in der Anzahl gibt, während dort eine Differenz besteht, und darin, dass die Anweisung hier über eintausend bestimmt erfolgt, während dort die Anweisung über eine der beiden Summen ohne Bestimmung erfolgt. Wenn zudem einer von ihnen die eintausend begleicht, hat er die gesamte Schuld getilgt, während dort, wenn einer von ihnen zahlt, der Teil des anderen bestehen bleibt. Selbst wenn nicht jeder der beiden Männer ein Bürge für den anderen wäre, die Anweisung auf beide jedoch gültig wäre, so wäre die Anweisung ohne Zweifel wirksam; denn da er das Recht hatte, die eintausend von einem zu fordern, hatte er auch das Recht, sie von zweien zu fordern, genau wie bei zwei Bevollmächtigten.