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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 72Abschnitt

Übersetzung · DE

Sie sagten: "Nein." Da trat er zurück. Man fragte ihn: "Betest du nicht für ihn?" Er erwiderte: "Was nützt ihm mein Gebet, während seine Seele durch seine Schulden verpfändet ist? Steht einer von euch auf und bürgt für ihn." Da stand Abu Qatada auf und sagte: "Sie (die Schulden) gehen zu meinen Lasten, Gesandter Allahs." Daraufhin verrichtete der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) das Gebet für ihn. Die Muslime sind sich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bürgschaft einig. Sie sind lediglich in einigen Teilfragen unterschiedlicher Auffassung, die wir – so Allah der Erhabene will – erwähnen werden. Wenn dies feststeht, so ist zu sagen, dass die Bezeichnungen 'Damin' (Bürge), 'Kafil', 'Qabil', 'Hamil', 'Za'im' und 'Sabir' dieselbe Bedeutung haben. Die Bürgschaft erfordert zwingend einen Bürgen, einenjenigen, für den gebürgt wird (Madmun 'anhu), und einenjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wird (Madmun lahu). Es ist zwingend das Einverständnis des Bürgen erforderlich; würde er zur Bürgschaft gezwungen, so wäre sie nicht gültig. Das Einverständnis desjenigen, für den gebürgt wird, wird hingegen nicht vorausgesetzt. Uns ist hierüber kein Widerspruch bekannt. Denn wenn die Schuld für ihn ohne seine Erlaubnis und sein Einverständnis beglichen würde, wäre dies gültig; ebenso verhält es sich, wenn für ihn gebürgt wird. Das Einverständnis desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wird, wird nicht vorausgesetzt. Abu Hanifa und Muhammad sagten jedoch: Es ist vorauszusetzen, da es sich um die Festlegung eines Vermögensanspruchs gegenüber einer Person handelt, was nur durch deren Einverständnis oder das Einverständnis dessen, der sie vertritt, erfolgen kann, ähnlich wie bei Kauf und Verkauf. Von den Anhängern von al-Shafi'i gibt es diesbezüglich zwei Ansichten wie bei den genannten Positionen. Unsere Beweisführung ist, dass Abu Qatada ohne das Einverständnis desjenigen, für den gebürgt wurde, bürgte und der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) dies billigte. Ebenso wurde dies von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert. Zudem handelt es sich um eine Sicherung, bei der keine Inbesitznahme erforderlich ist, weshalb sie der Zeugenaussage ähnelt. Auch ist es eine Bürgschaft für eine Schuld, womit sie der Bürgschaft einiger Erben für die Schulden des Verstorbenen gegenüber einem Abwesenden gleicht, was sie bereits akzeptiert haben.

Abschnitt: Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Bürge sie beide (den Gläubiger und den Schuldner) kennt. Der Qadi sagte: Ihre Kenntnis ist erforderlich, um zu wissen, ob derjenige, für den gebürgt wird, überhaupt würdig ist, dass man ihm einen Gefallen erweist oder nicht, und damit er den Gläubiger kennt, um die Leistung an ihn zu erbringen. Er nannte eine weitere Ansicht, dass die Kenntnis des Gläubigers dafür vorauszusetzen sei, während die Kenntnis desjenigen, für den gebürgt wird, nicht erforderlich sei, da zwischen ihm und dem Bürgen keine geschäftliche Transaktion stattfindet. Die Anhänger von al-Shafi'i haben drei Ansichten, die diesen ähneln. Unsere Beweisführung stützt sich auf die Überlieferungen von Ali und Abu Qatada, da beide für jemanden bürgten, den sie nicht kannten, für jemanden, den sie ebenfalls nicht kannten. Zudem ist dies eine freiwillige Verpflichtung zur Leistung von Vermögen, weshalb die Kenntnis dessen, für den man freiwillig eintritt, nicht vorausgesetzt wird, ähnlich wie bei einem Gelübde (Nadhr).

Abschnitt: Die Problemstellung von al-Khiraqi hat auf mehrere rechtliche Bestimmungen hingedeutet; dazu gehört die Gültigkeit der Bürgschaft für einen unbekannten Betrag.

Anmerkungen

(6) In den Handschriften: "tusal". (7) In M ein Zusatz: "in". (8) In B: "hadha".

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