einer der beiden Ansichten die Bürgschaft für den Lohn bei einem Werkvertrag (Ju'ala) vor der Erbringung der Arbeit akzeptiert, obwohl noch nichts fällig war. Dazu gehört auch, dass bei einer rechtsgültigen Bürgschaft der Bürge zur Leistung dessen verpflichtet ist, wofür er gebürgt hat, und dass der Gläubiger ihn zur Zahlung auffordern kann. Wir kennen hierin keinen Meinungsunterschied; dies ist der eigentliche Nutzen der Bürgschaft, worauf auch der Ausspruch des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) hinweist: "Der Bürge ist zur Zahlung verpflichtet", sowie die sprachliche Ableitung des Begriffs. Ebenso gehört dazu die Gültigkeit der Bürgschaft für jeden Schuldner, dem gegenüber eine Verpflichtung besteht, ob er nun am Leben oder verstorben, zahlungsfähig oder zahlungsunfähig ist, aufgrund der Allgemeinheit des Wortlauts in Bezug darauf. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten. Abu Hanifa hingegen sagte: Die Bürgschaft für die Schulden eines Verstorbenen ist nicht gültig, es sei denn, er hinterlässt etwas zur Begleichung. Wenn er nur einen Teil zur Begleichung hinterlässt, ist die Bürgschaft für den entsprechenden Teil gültig, da es sich um eine erloschene Schuld handele, für die keine Bürgschaft möglich sei, ähnlich wie bei einem Forderungsverzicht. Zudem sei die Haftung des Verstorbenen in einer Weise verfallen, die sich nicht wiederherstellen lasse, sodass keine Schuld mehr bestehe, während eine Bürgschaft das Hinzufügen einer Haftung zur anderen bei der Verpflichtung zur Schuld voraussetze. Wir entgegnen mit dem Hadith von Abu Qatada und Ali, denn beide haben für die Schulden eines Verstorbenen gebürgt, der nichts zur Begleichung hinterließ. Der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) ermutigte sie im Hadith von Abu Qatada dazu, indem er sagte: "Steht nicht einer von euch auf und bürgt für ihn?" Dies ist eindeutig in dieser Angelegenheit. Zudem handelt es sich um eine feststehende Schuld, deren Bürgschaft daher gültig ist, genauso wie wenn er etwas zur Begleichung hinterlassen hätte. Ein Beweis für ihr Bestehen ist, dass es dem Gläubiger erlaubt wäre, die Schuld einzufordern, wenn ein Dritter sich freiwillig zur Begleichung bereit erklärte. Wenn jemand zu Lebzeiten eine Bürgschaft übernimmt und der Schuldner dann stirbt, erlischt die Haftung des Bürgen nicht. Würde jedoch die Haftung des ursprünglichen Schuldners erlöschen, so würde auch die Haftung des Bürgen erlöschen. Dies entkräftet das, was sie angeführt haben. Ebenfalls gehört dazu die Gültigkeit der Bürgschaft für jedes Recht, womit die erforderlichen finanziellen Ansprüche gemeint sind oder solche, die zu einer Verpflichtung führen werden, wie etwa der Kaufpreis innerhalb oder nach der Bedenkzeit (Khiyar), sowie Pachtgebühren und die Brautgabe vor oder nach dem Beischlaf. Denn diese Rechte sind bindend, und die Möglichkeit ihres Wegfalls hindert die Bürgschaft nicht, ähnlich wie beim Kaufpreis nach Ablauf der Bedenkzeit, da dieser auch durch Rückgabe wegen eines Mangels oder durch einvernehmliche Vertragsaufhebung entfallen kann. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i.
Kapitel: Über das, wofür eine Bürgschaft gültig ist: Es ist zulässig, für den Lohn bei einem Werkvertrag (Ju'ala) sowie bei Wett- und Schießwettbewerben zu bürgen.
(15) In M: "al-madmun". (16) In M: "min". (17) Im Original, A, M: "aw ba'dahu". (18) In A, M: "bi-radd".
الوَجْهَيْنِ ضَمَانَ الجُعْلِ في الجُعَالَةِ قبلَ العَمَلِ، وما وَجَبَ شَىْءٌ بعدُ. ومنها، أنَّ الضَّمَانَ إذا صَحَّ لَزِمَ الضَّامِنَ أدَاءُ ما ضَمِنَهُ، وكان للْمَضْمُونِ (١٥) له مُطَالَبَتُهُ. ولا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا. وهو فَائِدَةُ الضَّمانِ، وقد دَلَّ قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "والزَّعِيمُ غَارِمٌ". واشْتِقَاقُ اللَّفْظِ. ومنها، صِحَّةُ الضَّمَانِ عن كلِّ غَرِيمٍ (١٦) وَجَبَ عليه حَقٌّ، حَيًّا كان أو مَيِّتًا، مَلِيئًا أو مُفْلِسًا؛ لِعُمُومِ لَفْظِه فيه. وهذا قولُ أكْثَر أهْلِ العِلْمِ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَصِحُّ ضَمَانُ دَيْنِ المَيِّتِ، إلَّا أن يَخْلُفَ وَفَاءً، فإن خَلَفَ بعضَ الوَفَاءِ، صَحَّ ضَمَانُه بِقَدْرِ ما خَلَفَ؛ لأنَّه دَيْنٌ سَاقِطٌ، فلم يَصِحَّ ضَمَانُه، كما لو سَقَطَ بالإِبْرَاءِ، ولأنَّ ذِمَّتَهُ قد خَرِبَتُ خَرابًا لا تَعْمُرُ بعدَه، فلم يَبْقَ فيها دَيْنٌ، والضَّمَانُ: ضَمُّ ذِمَّةٍ إلى ذِمَّةٍ في الْتِزَامِه. ولَنا، حَدِيثُ أبى قَتادَةَ وعلىٍّ، فإنَّهما ضَمِنَا دَيْنَ مَيِّتٍ لم يَخْلُفْ وَفَاءً. والنَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- حَضَّهُم على ضَمَانِه في حَدِيثِ أبى قَتادَةَ، بقولِه: "ألَا قَامَ أحَدُكُمْ فَضَمِنَهُ؟ " وهذا صَرِيحٌ في المَسْأَلَةِ، ولأنَّه دَيْنٌ ثَابِتٌ، فصَحَّ ضَمانُه, كما لو خَلَفَ وَفَاءً، وَدَلِيلُ ثُبُوتِه أنَّه لو تَبَرَّعَ رَجُلٌ بِقَضاءِ دَيْنِه، جَازَ لِصَاحِبِ الدَّيْنِ اقْتِضَاؤُه، ولو ضَمِنَهُ حَيًّا ثم مَاتَ، لم تَبْرَأْ ذِمَّةُ الضَّامِنِ، ولو بَرِئَتْ ذِمَّةُ المَضْمُونِ عنه بَرِئَتْ ذِمَّةُ الضَّامِنِ، وفى هذا انْفِصَالٌ عما ذَكَرُوهُ. ومنها، صِحَّةُ الضَّمَانِ في كلِّ حَقٍّ، أعْنِى من الحُقُوقِ المالِيَّةِ الوَاجِبَةِ، أو التي تَؤُولُ إلى الوُجُوبِ، كثَمَنِ المَبِيعِ في مُدَّةِ الخِيَارِ وبعدَه، والأُجْرَةِ والمَهْرِ قبلَ الدُّخُولِ وبعدَه (١٧)؛ لأنَّ هذه الحُقُوقَ لَازِمَةٌ، وجَوازُ سُقُوطِها لا يَمْنَعُ ضَمَانَها، كالثَّمَنِ في المَبِيعِ بعدَ انْقِضَاءِ الخِيارِ، ويجوزُ أن يَسْقُطَ بِرَدِّهِ (١٨) بِعَيْبٍ أو مُقَايَلَةٍ. وبهذا كلِّه قال الشَّافِعِىُّ.
فصل: فيما يَصِحُّ ضَمَانُه: ويَصِحُّ ضَمانُ الجُعْلِ في الجُعَالَةِ، وفى المُسَابَقَةِ
(١٥) في م: "المضمون".(١٦) في م: "من".(١٧) في الأصل، أ، م: "أو بعده".(١٨) في أ، م: "برد".