sowie Schießwettbewerbe. Die Anhänger al-Shafi'is sagten in einer der beiden Ansichten: Die Bürgschaft hierfür ist nicht gültig, da dies nicht zu einer Verpflichtung führt; daher ist die Bürgschaft nicht gültig, wie beim Kapital eines Freikaufvertrags (Kitaba). Wir entgegnen mit dem Wort Allahs des Erhabenen: „Wer aber damit kommt, dem gebührt die Last eines Lasttiers, und ich bürge dafür“ (Sure Yusuf 12:72). Zudem führt dies zur Verpflichtung, sobald die Arbeit verrichtet ist. Das, was nicht verpflichtend ist, ist lediglich die Arbeit selbst, während das Geld mit deren Vorhandensein verpflichtend wird, und die Bürgschaft bezieht sich auf das Geld, nicht auf die Arbeit. Ebenso ist die Bürgschaft für das Schmerzensgeld (Arsh) bei einer Straftat gültig, unabhängig davon, ob es sich um Geldwerte wie bei den Werten zerstörter Gegenstände oder um Tiere wie bei den Blutgeldern (Diyat) handelt. Die Anhänger al-Shafi'is sagten: Die Bürgschaft für das in diesem Falle erforderliche Tier ist nicht gültig, da es unbestimmt sei. Der Beweis für die Gültigkeit der Bürgschaft für Unbestimmtes ist bereits vorangegangen. Zudem sind die in der Haftung erforderlichen Kamele hinsichtlich Alter und Anzahl bekannt, und eine Unkenntnis über die Farbe oder andere verbleibende Eigenschaften schadet nicht, da lediglich die geringste Qualität oder Eigenschaft geschuldet wird, wodurch sie bestimmt werden. Dasselbe gilt für andere Tiere. Zudem verhinderte die Unkenntnis über diese Details nicht deren Verpflichtung bei Zerstörung, also verhindert sie auch nicht deren Verpflichtung durch eine freiwillige Verpflichtung. Ebenso ist die Bürgschaft für den Unterhalt der Ehefrau gültig, sei es für den Unterhalt des aktuellen Tages oder für die Zukunft, da der Unterhalt für den Tag verpflichtend ist und der zukünftige Unterhalt zu einer Verpflichtung führen wird; er ist in Analogie zur Rechtsschule dazu verpflichtet, wozu auch der Ehemann verpflichtet ist. Der Qadi sagte: Wenn man für den Unterhalt der Zukunft bürgt, ist man nur zum Unterhalt für eine bedürftige Person verpflichtet, da darüber hinausgehende Ansprüche bei Bedürftigkeit wegfallen. Dies ist die Lehrmeinung al-Shafi'is gemäß der Aussage, bei der [er sagte: Es ist gültig], für sie zu bürgen. Wir entgegnen, dass die Bürgschaft für das, was noch nicht fällig ist, gültig ist, und die Möglichkeit des Nicht-Eintretens der zusätzlichen Verpflichtung verhindert die Gültigkeit der Bürgschaft nicht, wie beim Lohn im Werkvertrag (Ju'ala), der Brautgabe vor dem Beischlaf und der Ware während der Bedenkzeit. Was den vergangenen Unterhalt betrifft, so ist die Bürgschaft dafür gültig, sofern er bereits verpflichtend ist, sei es durch das Urteil eines Richters oder, wie wir sagen, durch seine Fälligkeit ohne dessen Urteil; andernfalls ist sie nicht gültig. Die Bürgschaft für das Kapital eines Salam-Vertrages ist nach einer der beiden Überlieferungen gültig. Die andere besagt: Sie ist nicht gültig, da dies dazu führen würde, dass das durch Salam verkaufte Gut von jemand anderem als dem Verkäufer (Muslam ilayhi) entgegengenommen wird, was nicht zulässig ist, ähnlich wie bei einer Übertragung (Hawala) davon. Die erste (Ansicht) ist die korrektere, da es sich um eine bindende Schuld handelt, weshalb die Bürgschaft dafür gültig ist, wie bei Pachtgebühren und dem Kaufpreis einer Ware. Die Bürgschaft für das Kapital eines Freikaufvertrags (Kitaba) ist nicht gültig nach...
(19) In B: "faraqahu bi-sihhati". (20) Weggefallen aus: A. (21) In M: "wa-al-awwal".
والمُناضَلَةِ. وقال أصْحابُ الشَّافِعِىِّ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ: لا يَصِحُّ ضَمَانُه؛ لأنَّه لا يَؤُولُ إلى اللُّزُومِ، فلم يَصِحّ ضَمَانُه، كمَالِ الكِتَابَةِ. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَلِمَنْ جَاءَ بِهِ حِمْلُ بَعِيرٍ وَأَنَا بِهِ زَعِيمٌ}. ولأنَّه يَؤُولُ إلى اللُّزوُمِ إذا عَمِلَ العَمَلَ، وإنَّما الذي لا يَلْزَمُ العَمَلُ، والمالُ يَلْزَمُ بِوُجُودِه، والضَّمَانُ لِلْمَالِ دون العَمَلِ. ويَصِحُّ ضَمَانُ أَرْشِ الجِنَايَةِ، سواءٌ كانت نُقُودًا كَقِيَمِ المُتْلَفَاتِ، أو حَيَوانًا كالدِّياتِ. وقال أصْحابُ الشَّافِعِىِّ: لا يَصِحُّ ضَمَانُ الحَيَوَانِ الواجِبِ فيها؛ لأنَّه مَجْهُولٌ. وقد مَضَى الدَّلِيلُ على صِحَّةِ ضَمَانِ المَجْهُولِ، ولأنَّ الإِبِلَ الوَاجبَةَ في الذِّمَّةِ مَعْلُومَةُ الأَسْنَانِ والعَدَدِ، وجَهَالَةُ اللَّوْنِ أو غيره من الصِّفَاتِ البَاقِيَةِ لا تَضُرُّ؛ لأنَّه إنما يَلْزَمُهُ أَدْنَى لَوْنٍ أو صِفَةٍ فتَحْصُلُ مَعْلُومَةً، وكذلك غيرُها من الحَيَوانِ، ولأنَّ جَهْلَ ذلك لم يَمْنَعْ وُجُوبَه بالإِتْلَافِ، فلم يَمْنَعْ وُجُوبَهُ بالالْتِزَامِ. ويَصِحُّ ضَمَانُ نَفَقَةِ الزَّوْجَةِ، سواءٌ كانت نَفَقَةَ يَوْمِها أو مُسْتَقْبَلَةً؛ لأنَّ نَفَقَةَ اليَوْمِ وَاجِبَةٌ، والمُسْتَقْبَلَةَ مآلُها إلى اللُّزُومِ، ويَلْزَمُه ما يَلْزَمُ الزَّوْجَ في قِيَاسِ المَذْهَبِ. وقال القاضِى: إذا ضَمِنَ نَفَقَةَ المُسْتَقْبَلِ، لم تَلْزَمْهُ إلَّا نَفَقَةُ المُعْسِرِ؛ لأنَّ الزِّيَادَةَ على ذلك تَسْقُطُ بالإِعْسَارِ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ على القولِ الذي [قال فيه: يَصِحُّ] (١٩) ضَمَانُها. ولَنا، أنَّه يَصِحُّ ضَمانُ ما لم يَجِبْ، واحْتِمَالُ عَدَمِ وُجُوبِ الزِّيَادَةِ لا يَمْنَعُ صِحَّةَ ضَمَانِها، بِدَلِيلِ الجُعْلِ في الجُعَالَةِ، والصَّدَاقِ قبلَ الدُّخُولِ، والمَبِيعِ في مُدَّةِ الخِيَارِ. فأمَّا النَّفَقَةُ في الماضِى، فإن كانت وَاجِبَةً، إمَّا بِحُكْمِ الحَاكِمِ بها، أو قُلْنا: بِوُجُوبِها بدون حُكْمِه، صَحَّ ضَمَانُها، وإلَّا فلا. ويَصِحُّ ضَمَانُ مَالِ السَّلَمِ، في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ. والأُخْرَى لا يَصِحُّ؛ لأنَّه يُؤَدِّى إلى اسْتِيفَاءِ المُسْلَمِ فيه من (٢٠) غيرِ المُسْلَمِ إليه، فلم يَجُزْ، كالحَوَالَةِ به. والأُولَى (٢١) أصَحُّ؛ لأنَّه دَيْنٌ لَازِمٌ فَصَحَّ ضَمَانُه، كالأُجْرَةِ وثَمَنِ المَبِيعِ. ولا يَصِحُّ ضَمَانُ مَالِ الكِتَابَةِ، في
(١٩) في ب: "فارقه بصحة".(٢٠) سقط من: أ.(٢١) في م: "والأول".