ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 77

Übersetzung · DE

Hande befinden, und so verpflichtet dies (26) seinen Bürgen, wie bei widerrechtlich angeeigneten Gütern (Maghsub) und geliehenen Gegenständen ('Ariya). Dies ist in Wahrheit eine Bürgschaft für etwas, das noch nicht verpflichtend geworden ist, und wir haben dessen Zulässigkeit dargelegt. Es ist zulässig, die Bürgschaft für die Gewährleistung des verkauften Gutes ('Uhda) seitens des Verkäufers für den Käufer und seitens des Käufers für den Verkäufer zu übernehmen. Die Bürgschaft des Käufers bedeutet, dass er für den durch den Verkauf verpflichtenden Preis bürgt, bevor dieser übergeben wurde; falls sich an dem Gut ein Mangel zeigt oder es sich als Eigentum eines Dritten herausstellt, kann er sich deswegen an den Bürgen halten. Die Bürgschaft seitens des Verkäufers für den Käufer bedeutet, dass er für den Verkäufer für den Preis bürgt, sobald das verkaufte Gut als Eigentum eines Dritten herausstellt, wegen eines Mangels zurückgegeben wird oder das Lösegeld für den Mangel (Arsh al-'Ayb) gefordert wird. Die Bürgschaft für die 'Uhda ist in beiden Fällen eine Bürgschaft für den Preis oder einen Teil davon, die eine Partei für die andere übernimmt. Die eigentliche Bedeutung der 'Uhda ist das Dokument, in dem die Verkaufsurkunde niedergeschrieben und der Preis erwähnt wird, daher wird sie hier als Ausdruck für den Preis verwendet, für den er bürgt. Zu denjenigen, die die Bürgschaft für die 'Uhda im Allgemeinen für zulässig erklärten, gehören Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i. Einige Shafi'iten verboten dies, weil es eine Bürgschaft für etwas sei, das noch nicht verpflichtend ist, eine Bürgschaft für Unbekanntes und eine Bürgschaft für einen Sachwert. Wir haben die Zulässigkeit der Bürgschaft für all dies dargelegt. Zudem gebietet die Notwendigkeit einen Schutz (Wathiqa) gegenüber dem Verkäufer, und diese Sicherheiten sind dreierlei: das Zeugnis, das Pfand und die Bürgschaft. Was das Zeugnis betrifft, so kann daraus das Recht nicht vollständig erfüllt werden; das Pfand ist hierbei einmütig nicht zulässig, da dies dazu führen würde, dass es auf ewig verpfändet bleibt; somit bleibt nur die Bürgschaft. Außerdem bürgt er nur für das, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtend war; denn die Bürgschaft entfaltet erst dann ihre Wirkung, wenn sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herausstellt, dass das Gut als Eigentum eines Dritten gilt oder mangelhaft ist. Wann immer dies der Fall ist, hat er für das gebürgt, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtend war, und eine Ungewissheit ist ausgeschlossen, da er für die Gesamtheit bürgte; wenn sich also ein Teil davon als Eigentum eines Dritten herausstellt, wird er zu einem Teil dessen verpflichtet, wofür er gebürgt hat. Wenn dies feststeht, so ist die Bürgschaft für die 'Uhda seitens des Verkäufers für den Käufer vor und nach der Übergabe des Preises zulässig. Al-Shafi'i sagte: Sie ist nur nach der Übergabe zulässig, da vor der Übergabe – wenn es sich als Eigentum eines Dritten herausstellen würde – für den Verkäufer keine Verpflichtung entstünde. Dies baut auf der Bürgschaft für das auf, was noch nicht verpflichtend ist, wenn es zur Verpflichtung führt, wie bei einer Belohnung (Ju'ala). Die Formeln für die Bürgschaft der 'Uhda lauten: "Ich habe für dessen 'Uhda, oder dessen Preis, oder dessen Ausgleich (Darak) gebürgt." Oder er sagt zum Käufer: "Ich habe für deine Entlastung (Khalas) davon gebürgt." Oder er sagt: "Wann immer sich das verkaufte Gut als Eigentum eines Dritten herausstellt, habe ich für dich für den Preis gebürgt." Von Abu Yusuf wurde berichtet, dass er sagte: "Ich habe für deine 'Uhda gebürgt."

Anmerkungen

(26) In B: "falazimuhu" (und so verpflichtet dies ihn). (27) In B: "kal-maghsoub" (wie beim widerrechtlich Angeeigneten).

ZurückBand 7 · Seite 77Weiter
Zurück7·77Weiter