nicht dem Anerkenntnis (Iqrar), denn dieses ist eine Mitteilung über ein bereits bestehendes Recht. Was das unterscheidungsfähige Kind (al-sabi al-mumayyiz) betrifft, so ist seine Bürgschaft nach der korrekten der beiden Ansichten nicht gültig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Unsere Gelehrten haben dies auf Basis der beiden Überlieferungen hinsichtlich der Gültigkeit seines Anerkenntnisses und seiner Rechtsgeschäfte mit Erlaubnis seines Vormunds abgeleitet, doch diese Zusammenführung ist nicht korrekt, da dies eine finanzielle Verpflichtung ohne jeglichen Vorteil für ihn selbst ist, weshalb sie von ihm nicht gültig ist, ebenso wie Schenkungen (Tabarru') oder Gelübde (Nadhr), im Gegensatz zum Kauf.
Wenn sie sich über den Zeitpunkt der Bürgschaft nach seiner Mündigkeit uneinig sind – der Junge sagt: "vor meiner Mündigkeit", und der Bürgschaftsempfänger sagt: "nach der Mündigkeit" –, dann sagt der Qadi: Die Analogie nach der Lehre von Ahmad besagt, dass die Aussage des Bürgschaftsempfängers maßgeblich ist; denn bei ihm liegt die Beweislast für die Korrektheit des Vertrages, daher ist seine Aussage maßgeblich, so als ob sie sich über eine ungültige Bedingung uneinig wären. Es ist auch möglich, dass die Aussage des Bürgen maßgeblich ist, da der Grundsatz die Nicht-Mündigkeit und das Nicht-Bestehen der Verpflichtung gegenüber ihm ist. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Dies ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Fall, wenn sie sich über eine ungültige Bedingung uneinig sind; denn die Streitenden sind sich dort über die Rechtsfähigkeit (Ahliyya) (39) zum Handeln einig, und der äußere Anschein besagt, dass sie nur korrekte Rechtsgeschäfte abschließen, daher war die Aussage desjenigen, der die Gültigkeit behauptet, der äußere Anschein. Hier aber sind sie sich über die Rechtsfähigkeit zum Handeln uneinig (40), und derjenige, der die Rechtsfähigkeit beansprucht, hat keinen äußeren Beweis, auf den er sich stützen kann, noch einen Grundsatz, auf den er zurückgreifen kann, daher gewinnt seine Behauptung nicht an Gewicht. Das Urteil für jemanden, dessen Zustand als geisteskrank bekannt ist, gleicht dem Urteil für das Kind. Wenn sein Zustand als Geisteskranker nicht bekannt ist, so ist die Aussage des Bürgschaftsempfängers maßgeblich, da der Grundsatz das Fehlen der Geisteskrankheit ist.
Was den unter Vormundschaft stehenden Verschuldeten (mahjuran 'alayhi li-falas) betrifft, so ist seine Bürgschaft gültig, und er wird nach Aufhebung der Vormundschaft dafür in die Pflicht genommen; denn er ist rechtsfähig, und die Vormundschaft betrifft nur sein Vermögen, nicht aber seine persönliche Haftung (Dhimma). Er gleicht somit dem Pfandgeber, und sein Rechtsgeschäft ist in Bezug auf das, was nicht das Pfand betrifft, gültig; er ist also so, als ob er in seiner Dhimma etwas geliehen, anerkannt oder gekauft hätte. Die Bürgschaft eines Sklaven ist ohne Erlaubnis seines Herrn nicht gültig, egal ob ihm der Handel gestattet wurde oder nicht. Dies ist die Ansicht von Ibn Abi Layla, al-Thawri und Abu Hanifa. Es ist möglich, dass sie gültig ist und er nach der Freilassung (Itq) dafür in die Pflicht genommen wird (41). Dies ist eine der beiden Auffassungen der Anhänger von al-Shafi'i, da er rechtsfähig ist, weshalb sein Handeln gültig ist, sofern es für den Herrn keinen Schaden bedeutet, wie beim Anerkenntnis einer Sachbeschädigung. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die Verpflichtung zu einer Vermögensleistung beinhaltet, weshalb sie ohne Erlaubnis nicht gültig ist, wie die Heirat (Nikah).
(39) Im Original, A, M: "Ahmiyya". (40) In M: "al-Sarf". (41) Weggefallen in A.
الإِقْرارَ؛ لأنَّه إِخْبَارٌ بِحَقٍّ سَابِقٍ. وأما الصَّبِىُّ المُمَيِّزُ، فلا يَصِحُّ ضَمَانُه، في الصَّحِيحِ من الوَجْهَيْنِ. وهو قول الشَّافِعِىِّ. وخَرَّجَهُ أصْحابُنا على الرِّوَايَتَيْنِ في صِحَّةِ إقْرَارِه وتَصَرُّفَاتِه بإِذْنِ وَلِيِّهِ، ولا يَصِحُّ هذا الجَمْعُ؛ لأنَّ هذا الْتِزَامُ مالٍ لا فائِدَةَ له فيه، فلم يَصِحَّ منه، كالتَّبَرُّعِ والنَّذْرِ، بِخِلَافِ البَيْعِ. وإن اخْتَلَفَا في وَقْتِ الضَّمَانِ بعدَ بُلُوغِه، فقال الصَّبِىُّ: قبلَ بُلُوغِى. وقال المَضْمُونُ له: بعدَ البُلُوغِ. فقال القاضي: قِياسُ قول أحمدَ أنَّ القولَ قولُ المَضْمُونِ له؛ لأنَّ معه سَلامةَ العَقْدِ، فكان القولُ قولَه، كما لو اخْتَلَفَا في شَرْطٍ فَاسِدٍ. ويَحْتَمِلُ أنَّ القولَ قولُ الضَّامِنِ؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ البُلُوغِ، وعَدَمُ وُجُوبِ الحَقِّ عليه. وهذا قولُ الشَّافِعِىِّ. ولا يُشْبِهُ هذا ما إذا اخْتَلَفَا في شَرْطٍ فَاسِدٍ؛ لأنَّ المُخْتَلِفَيْنِ ثَمَّ مُتَّفِقانِ على أهْلِيَّةِ (٣٩) التَّصَرُّفِ، والظَّاهِرُ أنَّهما لا يَتَصَرَّفانِ إلَّا تَصَرُّفًا صَحِيحًا، فكان قولُ مُدَّعِى الصِّحَّةِ هو الظَّاهِرُ، وههُنا اخْتَلَفَا في أهْلِيَّةِ التَّصَرُّفِ (٤٠)، وليس مع من يَدَّعِى الأَهْلِيَّةَ ظَاهِرٌ يَسْتَنِدُ إليه، ولا أصْلٌ يَرْجِعُ إليه، فلا تَرْجُحُ دَعْوَاهُ. والحُكْمُ في مَن عُرِفَ له حَالُ جُنُونٍ، كالحُكْمِ في الصَّبِىِّ، وإن لم يُعْرَفْ له حالُ جُنُونٍ، فالقولُ قولُ المَضْمُونِ له؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُهُ، فأما المَحْجُورُ عليه لِفَلَسٍ، فيَصِحُّ ضَمَانُه، ويُتْبَعُ به بعدَ فَكِّ الحَجْرِ عنه؛ لأنَّه من أَهْلِ التَّصَرُّفِ، والحَجْرُ عليه في مَالِه، لا في ذِمَّتِه، فأشْبَهَ الرَّاهِنَ، فصَحَّ تَصَرُّفُه فيما عدا الرَّهْنِ، فهو كما لو اقْتَرَضَ أو أَقَرَّ أو اشْتَرَى في ذِمَّتِه. ولا يَصِحُّ ضَمَانُ العَبْدِ بغير إِذْنِ سَيِّدِه، سواءٌ كان مَأْذُونًا له في التِّجَارَةِ أو غيرَ مَأْذُونٍ له. وبهذا قال ابنُ أبي لَيْلَى، والثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ. ويَحْتَمِلُ أن يَصِحَّ، ويُتْبَعَ به (٤١) بعدَ العِتْقِ. وهو أحَدُ الوَجْهَيْنِ لأصْحابِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه من أهْلِ التَّصَرُّفِ، فصَحَّ تَصَرُّفُه بما لا ضَرَرَ على السَّيِّدِ فيه، كالإِقْرَارِ بالإِتْلَافِ. ووَجْهُ الأَوَّلِ، أنَّه عَقْدٌ تَضَمَّنَ إِيجابَ مالٍ، فلم يَصِحَّ بغيرِ إِذْنٍ، كالنِّكَاحِ. وقال
(٣٩) في الأصل، أ، م: "أهمية".(٤٠) في م: "الصرف".(٤١) سقط من: أ.