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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 82Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn jemand eine fällige Schuld auf einen späteren Zeitpunkt bürgt, so ist dies gültig. Sie ist dann gegenüber dem Bürgschaftsnehmer (Madmun 'anhu) sofort fällig, während sie gegenüber dem Bürgen (Damin) aufgeschoben ist; er besitzt das Recht, den Bürgschaftsnehmer zu belangen, nicht aber den Bürgen. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Ahmad sagte in Bezug auf einen Mann, der für das bürgte, was jemand anderem oblag, mit der Maßgabe, dies in drei Jahren zu begleichen: Es obliegt ihm, und er begleicht es so, wie er gebürgt hat. Der Grund hierfür ist das, was Ibn 'Abbas überlieferte, dass ein Mann zur Zeit des Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) einen Schuldner von sich auf zehn Dinar festnagelte und sagte: "Ich habe nichts, was ich dir geben könnte" (47). Er sagte: "Bei Allah, ich werde dich nicht verlassen" (48), "bis du mich bezahlst oder mir einen Bürgen (Hamil) bringst." Er zerrte ihn zum Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), woraufhin der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) zu ihm sagte: "Wie lange gewährst du ihm Aufschub?" Er sagte: "Einen Monat." Da sagte der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Ich bürge (dafür)." Er brachte es (49) zu dem Zeitpunkt, den der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) genannt hatte. Der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte zu ihm: "Woher hast du das?" Er antwortete: "Aus einer Mine (Ma'din)." Er sagte: "Darin liegt kein Segen." Und er beglich sie für ihn. Ibn Majah überlieferte dies in seinen "Sunan" (50). Dies ist auch deshalb so, weil er eine Schuld durch einen aufgeschobenen Vertrag bürgte, womit sie aufgeschoben ist, wie bei einem Verkauf. Wenn gesagt wird: Bei euch ist eine fällige Schuld nicht aufschiebbar, wie kann sie also gegenüber dem Bürgen aufgeschoben sein? Oder wie kann sie in der Haftung des Bürgen mit einer anderen Beschaffenheit feststehen als derjenigen, die sie in der Haftung des Bürgschaftsnehmers hat? Wir sagen: Das Recht wird in seinem Ursprung aufgeschoben, wenn sein Bestehen (51) durch einen Vertrag begründet ist, und dies ist der Beginn seines Bestehens gegenüber dem Bürgen, denn sie war für ihn nicht als fällige Schuld feststehend. Es ist zulässig, dass das, was in der Haftung des Bürgen liegt, von dem abweicht, was in der Haftung des Bürgschaftsnehmers liegt, belegt durch den Fall, dass der Bürgschaftsnehmer stirbt, während die Schuld aufgeschoben ist. Wenn dies feststeht und die Schuld aufgeschoben war (52) [auf einen Monat] (53), er aber dafür auf zwei Monate bürgte, so steht ihm gegenüber dem Bürgen vor Ablauf der zwei Monate kein Belangungsrecht zu. Begleicht er sie vor der Frist, so hat er das Recht auf Rückgriff

Anmerkungen

(47) Im Original: "u'tika". (48) Im Original: "faraqtuka". In den Sunan von Ibn Majah: "ufariquka". (49) Aus A, M ausgelassen. In den Sunan: "faja'ahu". (50) In: Kapitel der Bürgschaft (Kafala), aus dem Buch der Almosen (Sadaqat). Sunan Ibn Majah 2/804. Ebenso von Abu Dawud herausgegeben, in: Kapitel über die Gewinnung aus Minen, aus dem Buch der Verkäufe (Buyu'). Sunan Abi Dawud 2/217, 218. (51) Aus M ausgelassen. (52) In A: "halan" (fällig). (53) Aus dem Original, A, ausgelassen.

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