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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 85

Übersetzung · DE

al-Daraqutni (1). Dies beweist, dass der Bürgschaftsnehmer durch die Bürgschaft frei wird. Imam Ahmad überlieferte in seinem "Musnad" (2) von Jabir, dass er sagte: Ein Gefährte von uns verstarb, und wir kamen zum Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -, damit er für ihn bete. Er machte einen Schritt und fragte dann: "Hat er Schulden?" Wir sagten: Zwei Dinar. Er wandte sich ab, und Abu Qatada übernahm sie. Er sagte: Die zwei Dinar gehen zu meinen Lasten. Der Gesandte Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - sagte: "Der Anspruch des Gläubigers ist nun verpflichtend, und der Verstorbene ist von ihnen frei?" Er sagte: Ja. Er betete für ihn und fragte nach einiger Zeit: "Was ist aus den zwei Dinar geworden?" Er antwortete: Er ist erst gestern gestorben. Er sagte: Er kehrte am nächsten Tag zu ihm zurück, und er sagte: Ich habe sie beglichen. Da sagte der Gesandte Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -: "Jetzt hast du seine Haut gekühlt" (3). Dies ist eindeutig in Bezug auf die Befreiung des Bürgschaftsnehmers aufgrund seiner Aussage: "Und der Verstorbene ist von ihnen frei". Und weil es eine einzige Schuld ist: Wenn sie auf eine zweite Haftung übergeht, wird die erste davon frei, wie bei demjenigen, auf den die Überweisung (hawala) erfolgt; denn eine einzelne Sache kann nicht an zwei Orten gleichzeitig bestehen (4). Unser Gegenargument lautet: Die Aussage des Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -: "Die Seele des Gläubigen ist an seine Schuld gebunden, bis sie für ihn beglichen wird" (5). Und seine Aussage im Bericht von Abu Qatada: "Jetzt hast du seine Haut gekühlt" (3), als er ihm mitteilte, dass er seine Schuld beglichen habe. Und weil die Bürgschaft eine Sicherung (wathiqa) ist, überträgt sie den Anspruch nicht, ähnlich wie die Zeugenaussage. Was das Gebet des Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - für den Bürgschaftsnehmer betrifft, so geschah dies, weil er durch die Bürgschaft nun über eine Begleichung verfügte, während der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - das Gebet für einen Schuldner verweigerte, der keinen Nachlass zur Begleichung hinterließ. Und was seine Aussage zu 'Ali betrifft: "Möge Gott deine Fesseln lösen, wie du die Fesseln deines Bruders gelöst hast": Er befand sich in einem Zustand, in dem der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - nicht für ihn betete; als er die Bürgschaft übernahm, löste er ihn aus diesem Zustand oder aus dem, was dem gleichkommt. Und seine Aussage: "Der Verstorbene ist von ihnen frei", bedeutet (6): Du bist nun derjenige, der für beide belangt wird. Dies dient der Bestätigung, da der Anspruch in seiner Haftung feststeht und die Erfüllung für ihn verpflichtend ist, wie sein Wort im

Anmerkungen

(1) In: Kitab al-Buyu'. Sunan al-Daraqutni 3/47. Ebenso von al-Bayhaqi herausgegeben, im: Kapitel über die Verpflichtung des Anspruchs durch Bürgschaft, aus dem Kitab al-Daman. Al-Sunan al-Kubra 6/73. (2) Die Geschichte von Abu Qatada wurde bereits auf Seite 71 von Salama ibn al-Akwa' von ihm berichtet. Die Geschichte hier über Jabir wurde von Imam Ahmad im Musnad 3/330 herausgegeben. Ebenso von Abu Dawud im: Kapitel über die Strenge bei Schulden, aus dem Kitab al-Buyu'. Sunan Abi Dawud 2/221. (3) In M: "jildatahu". (4) In M Zusatz: "al-dayn". (5) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 6/567 aufgeführt. (6) Aus M ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

الدَّارَقُطْنِىُّ (١). فدَلَّ على أنَّ المَضْمُونَ عنه بَرِئَ بالضَّمانِ. ورَوَى الإِمامُ أحمدُ في "المُسْنَدِ" (٢)، عن جَابِرٍ، قال: تُوُفِّىَ صَاحِبٌ لنا، فأَتَيْنَا النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِيُصَلِّىَ عليه، فخَطَا خُطْوَةً، ثم قال: "أعَلَيْهِ دَيْنٌ؟ " قُلْنا: دِينَارَانِ. فانْصَرَفَ، فتَحَمَّلَهُما أبو قَتادَةَ. فقال: الدِّينارَانِ عَلَىَّ. فقال رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وَجَبَ حَقُّ الْغَرِيمِ، وبَرِئَ المَيِّتُ مِنْهُما؟ " قال: نعم. فصَلَّى عليه، ثم قال بعد ذلك: ما فعل الدِّينَارَانِ؟ قال: إنما مَاتَ أَمْس. قال: فعَادَ إليه من الغَدِ، فقال: قد قَضَيْتُهُما. فقال رسُولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الْآنَ بَرَّدْتَ جِلْدَهُ" (٣). وهذا صَرِيحٌ في بَرَاءَةِ المَضْمُونِ عنه لقوله: "وبَرِئَ المَيِّتُ مِنْهُمَا". ولأنَّه دَيْنٌ واحِدٌ، فإذا صَارَ في ذِمَّةٍ ثَانِيَةٍ بَرِئَتِ الأُولَى منه، كالمُحَالِ به؛ وذلك لأنَّ (٤) الواحِدَ لا يَحِلُّ في مَحَلَّيْنِ. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "نَفْسُ المُؤْمِنِ مُعَلَّقَةٌ بِدَيْنِه حَتَّى يُقْضَى عَنْهُ" (٥). وقولُه في خَبَرِ أبى قَتادَةَ: "الْآنَ بَرَّدْتَ جِلْدَهُ". حين أخْبَرَهُ أنَّه قَضَى دَيْنَهُ، ولأنَّها وَثِيقَةٌ، فلا تَنْقُلُ الحَقَّ، كالشَّهادَةِ. وأمَّا صَلاةُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- على المَضْمُونِ عنه، فلأنَّه بالضَّمَانِ صَارَ له وَفَاءٌ، وإنَّما كان النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- يَمْتَنِعُ من الصلاةِ على مَدِينٍ لم يَخْلُفْ وَفَاءً. وأمَّا قولُه لِعَلِىٍّ: "فَكَّ اللهُ رِهَانَكَ، كَمَا فَكَكْتَ رِهَانَ أخِيكَ". فإنَّه كان بحَالٍ لا يُصَلِّى عليه النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فلمَّا ضَمِنَهُ فَكَّه مِن ذلك، أو ممَّا في مَعْناه. وقولُه: "بَرِئَ الْمَيِّتُ مِنْهُمَا". أي (٦) صِرْتَ أنتَ المُطَالَبَ بهما. وهذا على سَبِيلِ التَّأْكِيدِ؛ لِثُبُوتِ الحَقِّ في ذِمَّتِه، وَوُجُوبِ الأَدَاءِ عليه، بِدَلِيلِ قولِه في

Anmerkungen

(١) في: كتاب البيوع. سنن الدارقطني ٣/ ٤٧.كما أخرجه البيهقي، في: باب وجوب الحق بالضمان، من كتاب الضمان. السنن الكبرى ٦/ ٧٣.(٢) تقدمت قصة أبي قتادة هذه في صفحة ٧١، عن سلمة بن الأكوع عنه. والقصة هنا عن جابر أخرجها الإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٣٣٠.كما أخرجها أبو داود، في: باب التشديد في الدين، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٢١.(٣) في م: "جلدته".(٤) في م زيادة: "الدين".(٥) تقدم تخريجه في: ٦/ ٥٦٧.(٦) سقط من: م.

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