dem Kontext des Hadith, als er ihm die Begleichung mitteilte: "Jetzt hast du ihm seine Haut gekühlt". Die Bürgschaft (daman) unterscheidet sich von der Überweisung (hawala); denn die Bürgschaft ist vom Wortstamm "Damm" (Vereinigung) abgeleitet, was die Vereinigung zweier Haftungen (dhimmatain) bei der Bindung des Anspruchs an beide und dessen Feststellung in ihnen erfordert. Die Überweisung hingegen leitet sich vom "tahawwul" (Wechsel/Übergang) ab, was den Übergang des Anspruchs von seinem ursprünglichen Ort auf die Haftung des Überweisungsempfängers (muhal 'alayhi) erfordert. Auf ihre Behauptung, dass eine einzelne Schuld nicht an zwei Orten gleichzeitig bestehen könne, erwidern wir: Es ist zulässig, dass sie an zwei Orten gleichzeitig besteht zur Sicherung (istithaq), so wie sich der Anspruch aus einem Pfand sowohl auf das Pfand selbst als auch auf die Haftung des Pfandgebers bezieht. Abu Bakr 'Abd al-'Aziz sagte: Was den Lebenden betrifft, so wird er nicht allein durch die Bürgschaft frei, dies ist die einhellige Überlieferung (riwaya). Was jedoch den Verstorbenen betrifft, so gibt es hinsichtlich seiner Befreiung allein durch die Bürgschaft zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er wird durch die bloße Bürgschaft frei. Dies wurde von Ahmad in der Überlieferung von Yusuf ibn Musa festgelegt, aufgrund der zwei erwähnten Berichte und weil der Nutzen der Bürgschaft in Bezug auf ihn die Entlastung seiner Haftung ist; daher sollte dieser Nutzen allein durch die Bürgschaft entstehen. Dies ist anders als beim Lebenden, denn bei ihm ist das Ziel der Bürgschaft die Sicherung des Anspruchs (8), und dessen Feststellung in zwei Haftungen ist für die Sicherung (9) nachdrücklicher. Die zweite besagt: Er wird erst durch die tatsächliche Begleichung frei, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben, und weil es eine Bürgschaft ist, durch die der Bürgschaftsnehmer nicht befreit wird, genau wie beim Lebenden.
Kapitel: Der Anspruchsberechtigte kann von beiden, wen er will, die Begleichung fordern. Von Malik wurde in einer seiner zwei Überlieferungen berichtet, dass er den Bürgen nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn die Inanspruchnahme des Bürgschaftsnehmers nicht möglich ist, weil die Bürgschaft eine Sicherung (wathiqa) darstellt und der Anspruch aus ihr nur dann erfüllt wird, wenn dessen Erfüllung durch das Original (den Hauptschuldner) nicht möglich ist, ähnlich wie beim Pfand. Unser Gegenargument lautet: Der Anspruch steht in der Haftung des Bürgen fest, daher ist er befugt, ihn in Anspruch zu nehmen, genau wie den Hauptschuldner. Zudem steht der Anspruch in der Haftung beider fest, daher ist er befugt, jeden von beiden in Anspruch zu nehmen, genau wie bei zwei Bürgen, wenn die Inanspruchnahme des Bürgschaftsnehmers nicht möglich ist. Dies ähnelt nicht dem Pfand, denn das Pfand ist das Vermögen dessen, der den Anspruch schuldet, und besitzt keine eigene Haftung, die man in Anspruch nehmen könnte; man nimmt vielmehr denjenigen in Anspruch, der die Schuld trägt, damit er sie aus diesem oder anderem Vermögen begleicht.
(7) Aus dem Original ausgelassen. (8) Aus M ausgelassen. (9) In A und M Zusatz: "bi-l-haqq" (mit dem Anspruch).