Kapitel: Wenn der Anspruchsberechtigte den Bürgschaftsnehmer (madmun 'anhu) freistellt, wird die Haftung des Bürgen (daman) aufgehoben. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, denn er (der Bürge) ist ein nachgeordneter Teil (taba'), und die Bürgschaft ist eine Sicherung (wathiqa). Wenn also der ursprüngliche Schuldner (al-asil) befreit wird, entfällt die Sicherung, genau wie beim Pfand. Wenn er jedoch den Bürgen freistellt, wird die Haftung des Bürgschaftsnehmers nicht aufgehoben; denn er ist das Original (asl), und er wird nicht durch die Freistellung des nachgeordneten Teils befreit. Zudem ist die Bürgschaft eine Sicherung, die sich aufgelöst hat, ohne dass die Schuld aus ihr erfüllt wurde, daher wird die Haftung des Originals von ihr nicht befreit, genau wie beim Pfand, wenn es sich ohne Erfüllung auflöst.
Wer von beiden den Anspruch begleicht, befreit beide gegenüber dem Anspruchsberechtigten; denn es ist ein einziger Anspruch. Wenn er einmal erfüllt wurde, entfällt seine Bindung an beide, genau wie wenn ein Anspruch erfüllt wird, für den ein Pfand hinterlegt war. Und wenn einer von beiden die Schuld durch Überweisung (hawala) begleicht, werden beide befreit; denn die Überweisung kommt der Begleichung gleich.
Kapitel: Wenn ein anderer Bürge für den Bürgen bürgt, ist dies zulässig; denn es ist eine verbindliche Schuld in seiner Haftung, daher ist seine Bürgschaft dafür gültig, wie bei allen anderen Schulden. Der Anspruch festigt sich in den Haftungen dreier Personen, und wer von ihnen ihn begleicht, dessen Haftung sowie die der anderen wird frei; denn es ist ein einziger Anspruch. Wenn er einmal beglichen wurde, ist seine Begleichung nicht ein zweites Mal erforderlich. Wenn der Gläubiger den Bürgschaftsnehmer freistellt, werden beide Bürgen befreit; denn sie sind Zweige (far'). Wenn er den ersten Bürgen freistellt, werden beide Bürgen auf dieselbe Weise befreit, aber der Bürgschaftsnehmer wird nicht befreit, wie bereits zuvor dargelegt.
(10) In A, B und M: "al-asil" (das Original/der ursprüngliche Schuldner). (11) In M: "al-asil". (12) Aus A, B und M ausgelassen. (13) Im Original und B: "istifa'" (Erfüllung). (14) Aus A und M ausgelassen. (15) Aus dem Original ausgelassen, ein Versehen des Abschreibers. (16) In A, B und M: "ayyu-hum" (welcher von ihnen). (17) Im Original: "dhimmat al-madmun" (Haftung des Bürgschaftsnehmers).