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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 88Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er den zweiten Bürgen freistellt, wird dieser allein befreit. Wann immer die Befreiung der Haftung durch den Erlass (ibra') erfolgt, gibt es in keinem Fall ein Rückgriffsrecht (ruju'), da der Rückgriff mit der Leistung (ghurm) verbunden ist und im Erlass keine Leistung liegt. Die Bürgschaft (kafala) ist in dieser gesamten Hinsicht wie die Garantie (daman), mit dem Zusatz, dass wenn der durch Bürgschaft gesicherte Schuldner (makful 'anhu) stirbt, seine beiden Bürgen befreit werden; stirbt jedoch der erste Bürge, wird der zweite befreit, nicht aber der gesicherte Schuldner, da die Sicherung sich ohne Erfüllung aufgelöst hat, was dem Pfand ähnelt. Stirbt der zweite Bürge, wird er allein befreit.

Kapitel: Wenn der gesicherte Schuldner für den Bürgen bürgt oder der gesicherte Schuldner die Bürgschaft für den Bürgen übernimmt, ist dies nicht gültig; denn die Bürgschaft erfordert die Verpflichtung zur Leistung des Anspruchs in seiner Haftung, und der Anspruch liegt bereits bei ihm, sodass eine zweite Verpflichtung nicht denkbar ist. Zudem ist er das Original in dieser Schuld, daher darf er nicht zum Zweig darin werden. Wenn er jedoch für eine andere Schuld oder in einer anderen Angelegenheit für ihn bürgt, ist dies zulässig, da der genannte Hinderungsgrund dort nicht vorliegt.

Kapitel: Es ist zulässig, dass zwei oder mehr Personen für denselben Anspruch für einen Mann bürgen, unabhängig davon, ob jeder von ihnen für den gesamten Anspruch oder einen Teil davon bürgt. Wenn jeder von ihnen für den gesamten Anspruch bürgt, wird jeder von ihnen durch die Leistung eines von ihnen befreit. Wenn der gesicherte Schuldner freigestellt wird, werden alle befreit, da sie Zweige für ihn sind. Wenn einer der Bürgen freigestellt wird, wird er allein befreit und die anderen nicht, da sie keine Zweige von ihm sind, weshalb sie nicht durch seine Befreiung befreit werden, ähnlich wie der gesicherte Schuldner. Wenn einer von ihnen für seinen Mitbürgen bürgt, ist dies nicht zulässig, da der Anspruch bereits durch seine ursprüngliche Bürgschaft in seiner Haftung feststeht und er daher nicht ein zweites Mal darin feststehen darf; zudem ist er durch die Bürgschaft ein Original darin, weshalb er nicht zum Zweig darin werden darf. Wenn zwei Männer für denselben Mann bürgen, ist dies zulässig. Es ist zulässig, dass jeder der beiden Bürgen für den jeweils anderen bürgt, da die Bürgschaft (kafala) sich auf seine Person bezieht, nicht auf das, was in seiner Haftung liegt.

Anmerkungen

(18) In M: "yarji'u" (er nimmt Rückgriff). (19) Aus B ausgelassen. (20) Im Original: "iltizamuhu" (seine Verpflichtung). (21) Aus B ausgelassen.

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