aufgrund seiner Überzeugung, dass er keinen Ersatz genommen hat. Handelt es sich um einen Anteil an einem Grundstück, so findet darauf das Vorkaufsrecht (Shuf'a) keine Anwendung, da er es als in seinem Eigentum befindlich ansieht, welches nicht erloschen ist, und er es nicht durch den Vergleich erworben hat. Wenn der Beklagte [dem Kläger] das leistet, was er beansprucht hat, oder einen Teil davon, so begründet dies kein Verkaufsurteil und es findet darauf kein Vorkaufsrecht Anwendung; denn der Kläger glaubt, dass er einen Teil seines Rechts erfüllt hat und die Substanz seines Vermögens zurückgenommen hat, indem er sie von demjenigen zurückerhielt, bei dem sie sich befand. Daher war es kein Verkauf, vergleichbar mit der Rückforderung einer widerrechtlich angeeigneten Sache ('Ayn).
Sollte jedoch einer von beiden lügen – etwa indem der Kläger etwas beansprucht, von dem er weiß, dass es ihm nicht zusteht, [oder] der Bestreitende ein Recht leugnet, von dem er weiß, dass es gegen ihn besteht –, so ist der Vergleich innerlich nichtig. Denn wenn der Kläger lügt, ist das, was er nimmt, der Verzehr von Vermögen auf unrechtmäßige Weise; er hat es durch sein Übel, sein Unrecht und seinen falschen Anspruch erlangt, nicht als Ersatz für ein ihm zustehendes Recht, weshalb es für ihn verboten ist, wie bei jemandem, der einen Mann mit dem Tode bedroht, bis er dessen Vermögen nimmt. Wenn er hingegen die Wahrheit sagt und der Beklagte die Wahrheit und das Bestehen seines Rechts kennt, es aber dennoch leugnet, um dessen Recht zu schmälern oder ihn mit etwas davon abzufinden, so ist dies eine Verletzung des Rechts und ein unrechtmäßiger Verzehr von Vermögen. Dies ist verboten, der Vergleich ist nichtig, und ihm steht das Vermögen des Klägers dadurch nicht zu. Al-Khiraqi erwähnte dies und sagte: "Wenn er weiß, was gegen ihn besteht, es aber leugnet, so ist der Vergleich nichtig." Er meint dies in der Realität. Was das Äußere für uns betrifft, so ist es die Gültigkeit, da wir das Innere der Angelegenheit nicht kennen. Die Sache baut vielmehr auf den äußeren Umständen auf, und das Äußere beim Muslim ist die Integrität.
Abschnitt: Wenn er gegenüber einem Mann eine Hinterlegung (Wadi'a), ein Darlehen (Qard), eine Pflichtverletzung bei einer Hinterlegung oder eine stille Gesellschaft (Mudaraba) geltend macht, dieser es aber bestreitet und sie sich gütlich einigen, so ist dies gültig, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn ein Dritter für den Bestreitenden einen Vergleich schließt, so ist dies gültig, ungeachtet dessen, ob er gegenüber dem Kläger die Richtigkeit seines Anspruchs anerkennt oder nicht, und ungeachtet dessen, ob dies mit dessen Erlaubnis oder ohne dessen Erlaubnis geschah. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es ist nur gültig,
(3) In B: "er es nahm". (4) In B: "ist verpflichtend". (5) In A, B, M ausgelassen. (6) In B, M: "und er bestreitet". (7) In A, M: "in seiner Aussage".