eine Erfüllung dar, und der freiwillig Leistende nimmt für nichts Regress. Der Meinungsunterschied besteht lediglich bei demjenigen, der auf (göttlichen) Lohn hoffend (muhtasib) handelt.
Abschnitt: Der Bürge nimmt beim Gesicherten Regress in Höhe des geringeren Wertes von dem, was er geleistet hat, oder der Höhe der Schuld; denn wäre die Schuld der geringere Betrag, so wäre der Mehrbetrag nicht verpflichtend gewesen, und er hätte ihn freiwillig geleistet. Wäre der geleistete Betrag der geringere, so nimmt er Regress nur in Höhe dessen, womit er belastet wurde; daher nimmt er keinen Regress, wenn sein Gläubiger ihn von der Schuld befreit. Wenn er anstelle der Schuld eine Ware (ard) leistet, nimmt er Regress in Höhe des geringeren Wertes aus deren Marktwert oder der Höhe der Schuld. Wenn er eine gestundete Schuld vor Fälligkeit tilgt, nimmt er vor deren Fälligkeit keinen Regress; denn ihm steht nicht mehr zu, als dem ursprünglichen Gläubiger zustand. Wenn er eine Überweisung (hawala) vornimmt, so steht die Überweisung einer Barzahlung gleich, und er nimmt Regress in Höhe des geringeren Betrages aus dem, womit er überwiesen hat, oder der Höhe der Schuld, unabhängig davon, ob der Gläubiger den Betrag vom Überwiesenen (muhal 'alayhi) erhalten hat, er ihn befreit hat oder die Realisierung der Forderung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit (falas) oder Leistungsverweigerung (matl) für ihn unmöglich war; denn die Überweisung an sich kommt einer Barzahlung gleich.
Abschnitt: Wenn zwei Männern hundert [Dirham] schulden, wobei auf jedem von ihnen die Hälfte lastet und jeder für den anderen [für dessen Anteil] bürgt, und dann ein Dritter auf Befehl eines der beiden die gesamte Summe von einhundert bürgt und diese tilgt, so erlischt der Anspruch gegen alle. Er hat ein Regressrecht gegen denjenigen, für den er gebürgt hat, doch hat er gemäß einer der beiden Überlieferungen kein Recht, gegen den anderen Regress zu nehmen; denn er hat weder für diesen gebürgt, noch hat dieser ihn zur Tilgung ermächtigt. Wenn er jedoch Regress gegen denjenigen nimmt, für den er gebürgt hat, so nimmt dieser wiederum Regress gegen den anderen in Höhe der Hälfte, sofern er für ihn mit dessen Erlaubnis gebürgt hat; denn er hat für ihn mit dessen Erlaubnis gebürgt, und sein Bürge hat sie getilgt. Die zweite Überlieferung besagt, dass er ein Regressrecht gegen den anderen in Höhe der vollen einhundert hat; denn der Anspruch wurde für ihn gegen denjenigen wirksam, für den er sie geleistet hat, womit er das Recht auf Regress gegen ihn wie der ursprüngliche Gläubiger erlangt.
Abschnitt: Wenn jemand für einen Mann auf dessen Befehl bürgt und der Bürge daraufhin in Anspruch genommen wird, so kann er vom Gesicherten verlangen, ihn davon zu befreien; denn die Leistungspflicht für ihn ist auf dessen Befehl hin für ihn verbindlich geworden, daher hat er das Recht, die Befreiung seiner Haftung zu fordern. Wenn der Bürge jedoch nicht in Anspruch genommen wird, kann er vom Gesicherten keine Forderung stellen; denn da er kein Recht auf Regress wegen der Schuld hat, solange er sie nicht geleistet hat, hat er auch kein Recht, sie vor dessen Forderung gegen ihn geltend zu machen.
(8) Im Original: "wa-law" (und wenn). (9) Aus A, M ausgelassen. (10) Aus M ausgelassen. (11) In M: "ka-l-asl" (wie das Original/die Wurzel). (12) In M: "bi-idhnihi" (mit dessen Erlaubnis).