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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 92Abschnitt

Übersetzung · DE

vor seiner Belastung hat er kein Recht, dies zu fordern. Es gibt hierzu eine andere Ansicht (wajh), nach der er das Recht zur Forderung hat; denn da er dessen Haftung mit dessen Erlaubnis belastet hat, hat er das Recht, deren Freistellung zu fordern, so wie wenn jemand einen Sklaven leiht und ihn verpfändet, so hat der Herr das Recht, von ihm die Auslösung und Freistellung aus der Verpfändung zu verlangen. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen. Die Bürgschaft unterscheidet sich von der Leihe (ariya), da der Herr durch die Verhinderung der Nutzungen seines geliehenen Sklaven geschädigt wird, weshalb er das Recht zur Forderung dessen hat, was den Schaden von ihm abwendet, während bei der Bürgschaft durch die Bürgschaft selbst keiner der Nutzungen (des Bürgen) hinfällig wird. Wenn er jedoch für ihn ohne dessen Befehl bürgt, hat er unter keinen Umständen das Recht, vom Gesicherten vor der Leistung etwas zu fordern; denn er hat keinen Anspruch, den er geltend machen könnte, und er hat dessen Haftung nicht auf dessen Befehl hin belastet, daher gleicht er einem Fremden (ajnabi). Es wurde gesagt: Dies gründet auf den beiden Überlieferungen bezüglich seines Regressrechts gegen den Gesicherten für das, was er für ihn geleistet hat. Wenn wir sagen: Er nimmt keinen Regress, so gibt es unter keinen Umständen eine Forderung. Wenn wir sagen: Er nimmt Regress, dann ist sein Urteil das Urteil dessen, der auf dessen Befehl für ihn gebürgt hat, gemäß der bereits dargelegten Einzelheiten.

Abschnitt: Wenn ein Bürge für einen anderen Bürgen bürgt und einer von ihnen die Schuld tilgt, so sind sie alle freigesprochen. Wenn der Gesicherte sie tilgt, nimmt er gegen niemanden Regress. Wenn der erste Bürge sie tilgt, nimmt er Regress gegen den Gesicherten, nicht aber gegen den Bürgen für ihn. Wenn der zweite sie tilgt, nimmt er Regress gegen den ersten, dann nimmt der erste Regress gegen den Gesicherten, sofern jeder von ihnen den jeweils anderen dazu ermächtigt hat. Wenn keine Ermächtigung vorlag, gibt es bezüglich des Regresses zwei Überlieferungen. Wenn der erste den zweiten ermächtigt hat, der Gesicherte den zweiten jedoch nicht ermächtigt hat, oder der Gesicherte seinen Bürgen ermächtigt hat, dieser aber seinen eigenen Bürgen nicht ermächtigt hat, so nimmt der Ermächtigte gegen denjenigen Regress, der ihn ermächtigt hat, während der andere nach einer der beiden Überlieferungen keinen Regress nimmt. Wenn der Gesicherte den zweiten Bürgen zur Bürgschaft ermächtigt hat, der erste Bürge ihn aber nicht ermächtigt hat, so nimmt er Regress gegen den Gesicherten und nimmt nicht gegen den Bürgen Regress; denn er nimmt nur gegen denjenigen Regress, der ihn ermächtigt hat, nicht aber gegen andere.

Abschnitt: Wenn jemand eine Forderung von eintausend [Dirham] gegen zwei Männer hat, wobei auf jedem von ihnen die Hälfte lastet und jeder von ihnen

Anmerkungen

(13) Aus dem Original ausgelassen. (14) In A, M: "li-l-sayyid" (für den Herrn). (15) Aus M ausgelassen. (16) In B, M: "yarji'u" (er nimmt Regress).

Arabisch (Quelle)

قبلَ غَرَامَته، لم يكُنْ له المُطَالَبَةُ به (١٣) قبلَ طَلَبِه منه. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، أنَّ له المُطَالَبَةَ؛ لأنَّه شَغَلَ ذِمَّتَه بإذْنِه، فكانت له المُطَالَبَةُ بِتَفْرِيغِها، كما لو اسْتَعَارَ عَبْدًا فرهَنَه، كان لِسَيِّدِه (١٤) مُطَالَبَتُه بِفَكَاكِه وتَفْرِيغِه من الرَّهْنِ. والأوَّلُ أَوْلَى. ويُفَارِقُ الضَّمَانُ العَارِيَّةَ؛ لأنَّ السَّيِّدَ يَتَضَرَّرُ بِتَعْوِيقِ مَنَافِع عَبْدِه المُسْتَعَار، فمَلَكَ المُطَالَبَةَ بما يُزِيلُ الضَّرَرَ عنه، والضَّامِنُ لا يَبْطُلُ بالضَّمَانِ شيءٌ من مَنَافِعِه. فأمَّا إن ضَمِنَ عنه بغير أمْرِه، لم يَمْلِكْ مُطَالَبَةَ المَضْمُونِ عنه قبلَ الأَدَاءِ بحالٍ؛ لأنَّه لا حَقَّ له يُطَالِبُ به، ولا شَغَلَ ذِمَّتَهُ بأَمْرِه، فأشْبَهَ الأَجْنَبِىَّ. وقيل: إنَّ هذا يَنْبَنِى على الرِّوَايَتَيْنِ في رُجُوعِه على المَضْمُونِ عنه بما أدَّى عنه، فإن قُلْنا: لا يَرْجِعُ. فلا مُطَالَبَةَ له بحَالٍ. وإن قُلْنا: يَرْجِعُ. فحُكْمُه حُكْمُ مَن ضَمِنَ عنه بأَمْرِهِ، على ما مَضَى مِن (١٥) تَفْصِيلِه.

فصل: فإن ضَمِنَ الضَّامِنَ ضَامِنٌ آخَرُ، فقَضَى أَحَدُهم الدَّيْنَ، بَرِئُوا جَمِيعًا. فإن قَضَاهُ المَضْمُونُ عنه، لم يَرْجِعْ على أحَدٍ. وإن قَضَاهُ الضَّامِنُ الأَوَّلُ رَجَعَ على المَضْمُونِ عنه دون الضَّامِنِ عنه. وإن قَضَاهُ الثاني رَجَعَ على الأَوَّلِ، ثم رَجَعَ الأَوَّلُ على المَضْمُونِ عنه، إذا كان كلُّ واحدٍ منهما قد أَذِنَ لصاحِبه، فإن لم يكُنْ أَذِنَ له، ففى الرُّجُوعِ رِوَايَتانِ. وإن أَذِنَ الأَوَّلُ لِلثّانِى، ولم يأْذَنِ المَضْمُونُ عنه، أو أَذِنَ المَضْمُونُ عنه لِضَامِنِه، ولم يَأْذَن الضَّامِنُ لِضَامِنِه، رَجَعَ المأْذُونُ له على مَن أذِنَ له، ولم يَرْجِع الآخَرُ على إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ، فإن أذِنَ المَضْمُونُ عنه لِلضَّامِنِ الثاني في الضَّمَانِ، ولم يَأْذَنْ له الضَّامِنُ الأوَّلُ، رَجَعَ على المَضْمُونِ عنه، ولم يَرْجِعْ على الضَّامِنِ؛ لأنَّه إنَّما رجَع (١٦) على مَن أَذِنَ له دُونَ غيرِه.

فصل: إذا كان له أَلْفٌ على رَجُلَيْنِ، على كلِّ واحدٍ منهما نِصْفُهُ، وكلُّ واحدٍ منهما

Anmerkungen

(١٣) سقط من: الأصل.(١٤) في أ، م: "للسيد".(١٥) سقط من: م.(١٦) في ب، م: "يرجع".

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