Der Eid hat lediglich die Forderung gegen ihn nach außen hin abgewehrt, jedoch nicht den Anspruch aufgehoben, der in seiner Haftung liegt. Aus diesem Grund gilt: Würde nach seinem Eid ein Beweis gegen ihn erbracht, so wäre er zur Zahlung verpflichtet, und auch der Bürge wäre zur Zahlung verpflichtet.
Abschnitt: Wenn der Bürge behauptet, die Schuld beglichen zu haben, der Gläubiger dies jedoch leugnet und kein Beweis vorliegt, so ist die Aussage des Gläubigers maßgeblich; denn er behauptet, dass das Vermögen an jemanden übergeben wurde, dem er es nicht anvertraut hat. Daher gilt die Aussage desjenigen, der leugnet. Er hat das Recht, den Anspruch gegen jeden der beiden zu erheben. Wenn er jedoch gegen den Schuldner (den Gesicherten) Regress nimmt, darf der Bürge dann das, was er für ihn gezahlt hat, zurückfordern? Wir haben dies geprüft: Wenn dieser ihm die Zahlung nicht einräumt, kann er nicht gegen ihn Regress nehmen. Wenn er ihm die Zahlung jedoch einräumt, er [der Bürge] die Zahlung aber ohne Beweise in Abwesenheit des Schuldners geleistet hat, so kann er nichts zurückfordern, unabhängig davon, ob der Schuldner dies bestätigt oder dementiert; denn er hatte ihm die Erlaubnis zur Zahlung erteilt, sofern diese entlastend wirkt, was hier jedoch nicht der Fall war. Wenn er die Zahlung mit Beweisen geleistet hat, so ist der Anspruch dadurch erwiesen. Sollte der Zeuge jedoch verstorben oder abwesend sein, so hat der Bürge das Recht, gegen den Gläubiger Regress zu nehmen; denn dieser räumt ein, dass er [der Bürge] keine Nachlässigkeit oder Versäumnis begangen hat. Wenn er die Zahlung mit einem Beweis geleistet hat, der aus offenkundigen Gründen verworfen wurde – wie etwa Unglaube (Kufr) oder offenkundiger Frevel (Fisq) –, so kann der Bürge wegen seines Versäumnisses keinen Regress nehmen, da dieser Beweis so zu werten ist, als wäre er nicht vorhanden. Wurde der Beweis jedoch aus einem verborgenen Grund verworfen, wie etwa bei einem verborgenen Frevel, oder war das Zeugnis strittig – etwa wenn er zwei Sklaven oder nur einen Zeugen präsentierte und es deshalb verworfen wurde, oder wenn diese verstorben oder abwesend waren –, so ist es möglich, dass er Regress nehmen kann; denn er hat die Zahlung auf der Grundlage eines rechtmäßigen Beweises geleistet, und die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Zeugen (Jarh wa Ta'dil) obliegt nicht ihm. Es ist aber auch möglich, dass er keinen Regress nehmen kann; denn er hat jemanden als Zeugen benannt, dessen Zeugnis keine rechtliche Bindung erzeugt. Wenn er ohne Beweise in Anwesenheit des Schuldners gezahlt hat, so gibt es dazu zwei Meinungen: Eine davon ist, dass er Regress nehmen kann. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i; denn wenn dieser anwesend war, lag die Vorsorge bei ihm, und wenn er trotz seiner Anwesenheit die Absicherung unterließ, so ist er es, der nachlässig war, nicht der Bürge. Die zweite Meinung besagt, dass er keinen Regress nehmen kann; denn er hat eine Zahlung geleistet, die nicht entlastend wirkt, womit sie der Zahlung in seiner Abwesenheit gleichkommt. Wenn der Gläubiger nun Regress
(21) Aus A, B, M ausgelassen. (22) Aus dem Original, A, B ausgelassen. (23) In M: "'anhu" (von ihm). (24) In M: "ya'tarifu" (er räumt ein). (25) In A: "bi-hudur" (in Anwesenheit). (26) Im Original, B: "yarji'u" (er nimmt Regress/kehrt zurück).
واليَمِينُ إنَّما أَسْقَطَتِ المُطَالَبَةَ عنه في الظَّاهِرِ، ولم تُسْقِطْ عنه الحقَّ الذي في ذِمَّتِه، ولهذا لو قَامَتْ عليه بَيِّنَةٌ بعدَ يَمِينِه، لَزِمَهُ، ولَزِمَ الضَّامِنَ.
فصل: وإذا ادَّعَى الضَّامِنُ أَنَّه قَضَى الدَّيْنَ، فأَنْكَرَ المَضْمُونُ له، ولا بَيِّنَةَ له، فالقولُ قولُ المَضْمُونِ له؛ لأنَّه ادَّعَى تَسْلِيمَ المالِ إلى مَن لم يَأْمَنْهُ عليه (٢١)، فكان القولُ قولَ المُنْكِرِ، وله مُطَالَبَةُ مَن شاءَ منهما، فإن رَجَعَ على المَضْمُونِ عنه، فهل يَرْجِعُ الضَّامِنُ بما قَضَاهُ عنه؟ نَظَرْنَا؛ فإن لم يَعْتَرِفْ له بالقَضاءِ، لم يَرْجِعْ عليه، وإن اعْتَرَفَ له بالقَضَاءِ، وكان قد قَضَى بغير بَيِّنَةٍ في غَيْبَةِ المَضْمُونِ عنه، لم يَرْجِعْ بشيءٍ، سواءٌ صَدَّقَهُ المَضْمُونُ عنه أو كَذَّبَهُ؛ لأنَّه أَذِنَ له في قَضَاءٍ مُبْرِئٍ ولم يُوجَدْ، وإن قَضَاهُ بِبَيِّنَةٍ، ثَبَتَ بها الحَقُّ، لكن إن (٢٢) كانت مَيْتَةً أو غَائِبَةً فَلِلضَّامِنِ الرُّجُوعُ على المَضْمُونِ له (٢٣)؛ لأنه مُعْتَرِفٌ (٢٤) أنه ما قَصَّرَ ولا فَرَّطَ. وإن قَضَاهُ بِبَيِّنَةٍ مَرْدُودَةٍ بأَمْرٍ ظَاهِرٍ، كالكُفْرِ والفِسْقِ الظَّاهِرِ، لم يَرْجِع الضَّامِنُ لِتَفْرِيطِه؛ لأنَّ هذه البَيِّنَةَ كَعَدَمِهَا. وإن رُدَّتْ بِأَمْرٍ خَفِىٍّ، كالفِسْقِ البَاطِنِ، أو كانت الشَّهَادَةُ مُخْتَلَفًا فيها، مثل أن أَشْهَدَ عَبْدَيْنِ، أو شَاهِدًا واحِدًا، فَرُدَّتْ لذلك، أو كان مَيْتًا أو غَائِبًا، احْتَمَلَ أن يَرْجِعَ؛ لأنَّه قَضَى بِبَيِّنةٍ شَرْعِيَّةٍ، والجَرْحُ والتَّعْدِيلُ ليس إليه. واحْتَمَلَ أن لا يَرْجِعَ؛ لأنَّه أشْهَدَ مَن لا يَثْبُتُ الحَقُّ بِشَهَادَتِه. وإن قَضَى بغير بَيِّنَةٍ بِحَضْرَةِ (٢٥) المَضْمُونِ عنه، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، يَرْجِعُ. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه إذا كان حَاضِرًا كان الاحْتِياطُ إليه، فإذا تَرَكَ التَّحَفُّظ وهو حَاضِرٌ، فهو المُفَرِّطُ دونَ الضَّامِنِ. والثانى، لا يَرْجِعُ؛ لأنَّه قَضَى قَضاءً لا يُبْرِئُ، فأشْبَهَ ما لو قَضَى في غَيْبَتِه. فأمَّا إن رَجَعَ (٢٦)
(٢١) سقط من: أ، ب، م.(٢٢) سقط من: الأصل، أ، ب.(٢٣) في م: "عنه".(٢٤) في م: "يعترف".(٢٥) في أ: "بحضور".(٢٦) في الأصل، ب: "يرجع".